OGH 3Ob11/03v

OGH3Ob11/03v26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Allan F. Z*****, und 2. Helmtraud B*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Wiedermann, öffentlicher Notar in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2002, GZ 45 R 614/02f-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte im zweiten Rechtsgang den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Antrag auf Bewilligung einer (Erwachsenen)Adoption abgewiesen, weil die beabsichtigte Adoption der Umgehung der Österreichischen fremdenrechts- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen dienen solle. Die Umgehung der diesbezüglichen österreichischen Rechtslage könne niemals ein gerechtfertigtes Anliegen iSd § 180a ABGB darstellen. Die zweite Instanz ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung, 7 Ob 102/02d (RIS-Justiz RS0048764) zur Adoption eines ausländischen Wahlkindes, bei der ebenfalls Aufenthalts- und Einreisebewilligung im Vordergrund standen, ausführlich Stellung genommen. Die Revisionsrekurswerber weisen darauf hin, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 2002, 45 R 643/02w, die einen gleichgelagerten Fall betreffe, den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen habe. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass dieser Revisionsrekurs mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Februar 2003, 9 Ob 8/03x, als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil bereits Rsp zu der vom Rekursgericht beurteilten Rechtsfrage bestehe, welche die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes decke. Die Beurteilung, ob bei einer Adaption eine entsprechende Beziehung besteht oder voraussichtlich hergestellt werden kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (8 Ob 163/02g). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein.

Da auch im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen ist, ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte