Rechtssatz
Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhaltes einer Arbeitsund/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung wäre jedenfalls zu wenig (insoweit zutreffend LGZ Wien in EFSlg 93.213, wonach die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag).
1 Ob 156/04d | OGH | 12.08.2004 |
Beisatz: Die (ausschließliche) Erleichterung der Erwirkung einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung unter Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen bildet kein gerechtfertigtes Adoptionsanliegen. (T1) |
8 Ob 2/05k | OGH | 17.02.2005 |
Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat sich auch nichts durch das Inkrafttreten der Bestimmung des § 8 Abs 4a FremdenG idF BGBl Nr 126/2002 geändert. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020612_OGH0002_0070OB00102_02D0000_002