OGH 3Ob327/53 (RS0019873)

OGH3Ob327/5317.12.2020

Rechtssatz

Durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt nicht die erteilte Vollmacht (vgl auch Ev 18.02.1931, 3 Ob 54/31 = SZ XIII 71).

RA

 

Normen

ABGB §1022
ABGB §1025
ZPO §35

3 Ob 327/53OGH20.05.1953

Veröff: SZ 26/132 = früher gegenteilig SZ 7/290

3 Ob 572/56OGH21.11.1956

Beisatz: Der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, dass der für den handlungsunfähig gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann; einer kuratelsbehördlichen Genehmigung zur Fortführung des Rechtsstreites bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der dann Entmündigte im Zeitpunkte der Einleitung des Rechtsstreites noch handlungsfähig war. (T1)

3 Ob 298/51OGH26.09.1951

Veröff: SZ 24/244

4 Ob 23/30OGH30.01.1930

Vgl auch; Beisatz: Ersetzt jedoch nicht die nach § 233 ABGB notwendige Genehmigung eines durch den ausgewiesenen Machthaber für eine später geisteskrank gewordene Partei geschlossenen Vergleiches. (T2)<br/>Veröff: 12/37

1 Ob 826/52OGH08.10.1952

Vgl auch; Beisatz: Ein voll Entmündigter ist zur Erhebung eines Rechtsmittels im Pflegschaftsverfahren weder selbst noch durch einen Vertreter befugt, auch wenn dieser Vertreter im vorangegangenen Entmündigungsverfahren beziehungsweise in einem anderen vorangegangenen Rechtsstreit vom Entmündigten bevollmächtigt war. (T3)

7 Ob 333/62OGH28.11.1962

Ähnlich; Beisatz: Einschränkend: Keine Legitimation des vor der Entmündigung freiwillig bestellten Vertreters zum Antrag auf Bestellung eines anderen Kurators und diesbezügliche Rechtsmittel. (T4)

8 Ob 350/64OGH19.01.1965
3 Ob 2/67OGH11.01.1967

Vgl; Beisatz: Vertretung im Passivprozess nach Tod des Beklagten. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1967/267 S 353

6 Ob 91/67OGH13.04.1967

Beisatz: Der gesetzliche Vertreter des Prozessunfähigen muss die Vollmacht widerrufen. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1968/60 S 102 = EFSlg 8935

5 Ob 224/67OGH25.10.1967

Beisatz: Gerichtlicher Vergleich bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. (T7)

8 Ob 171/68OGH25.06.1968
5 Ob 69/69OGH19.03.1969

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 224/67.

1 Ob 57/70OGH16.04.1970
8 Ob 199/70OGH06.10.1970

Vgl

4 Ob 34/72OGH13.06.1972

Beis wie T6; Beis wie T7<br/>Veröff: IndS 1973 11-12,900 = Arb 9022 = SozM IVD,28

5 Ob 147/72OGH12.09.1972
4 Ob 31/73OGH08.05.1973
3 Ob 124/73OGH28.08.1973
3 Ob 16/76OGH25.02.1976

Beisatz: Gerichtlicher Vergleich. (T8) <br/>Veröff: JBl 1976,489

5 Ob 557/80OGH01.04.1980

Auch; Beisatz: Jedoch ausdrücklich gegenteilig zu SZ 12/37; der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. (T9)

3 Ob 121/84OGH27.02.1985

Auch; Beisatz: Die wirksam erteilte Vollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt zum Einschreiten, bis der einstweilige Sachwalter die Vollmacht entzieht. (T10) <br/>Veröff: SZ 58/33 = JBl 1986,51

4 Ob 586/88OGH27.09.1988

Beis wie T1 nur: Der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, dass der für den handlungsunfähig gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann. (T11)<br/>Beis wie T7; Beis wie T9 nur: Der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. (T12)<br/>Beis wie T10; Beisatz: Zu einem Vorgehen nach §§ 6 und 6a ZPO besteht daher kein Anlass. (T13) <br/>Veröff: JBl 1989,117 = RZ 1992/87 S 263

9 Ob 714/91OGH23.10.1991

Beisatz: Die mangelnde Prozessfähigkeit - also die Unfähigkeit, selbständig vor Gericht zu handeln - hindert eine Partei nicht, durch einen vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu verhandeln. (T14)<br/>Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T10<br/>Veröff: EvBl 1992/76 S 335 = RdW 1992,106

8 Ob 523/94OGH16.06.1994

Beis wie T11; Beisatz: Dem ist der Verlust der Vertretungsbefugnis durch die Auswahl des früher vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person und die Neubestellung gleichzuhalten. (T15)<br/>Veröff: SZ 67/106

1 Ob 5/97kOGH25.02.1997

Auch; Veröff: SZ 70/33

6 Ob 180/97gOGH16.10.1997
2 Ob 34/03vOGH13.03.2003
5 Ob 115/06gOGH03.10.2006
7 Ob 152/07iOGH29.08.2007

Auch; Beis wie T11

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008
5 Ob 153/10aOGH02.12.2010

Beisatz: Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit. (T16)

8 Ob 128/10xOGH23.11.2010

Auch; Beisatz: Der Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei also nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln. (T17)

3 Ob 221/11pOGH14.12.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 175/12zOGH17.10.2012
2 Ob 55/13xOGH13.02.2014

Auch; Beisatz: So etwa auch im Fall der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ohne Bestellung eines neuen Verwalters. (T18)

8 ObA 89/15vOGH27.04.2016

Beis wie T12

6 Ob 243/20hOGH17.12.2020
6 Ob 126/20bOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0030OB00327_5300000_001

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