Rechtssatz
Der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen.
3 Ob 172/79 | OGH | 30.07.1980 |
Veröff: ÖBl 1980,164 |
4 Ob 91/92 | OGH | 24.11.1992 |
Beisatz: Dabei sind die in der Klage beanstandeten Kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen, und es ist ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen. (T1) Veröff: MR 1993,55 |
6 Ob 328/00d | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beisatz: Dies gilt zweifelsfrei für die Fälle, wo die Ehrverletzung in einem Medium veröffentlicht wurde, sodass der Widerruf in diesem Medium oder in einem gleichartigen, dasselbe Publikum ansprechenden Medium zu erfolgen hat. (T3) |
3 Ob 270/05k | OGH | 24.11.2005 |
Beisatz: Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (6Ob95/97g), ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen. (T4) |
6 Ob 51/14i | OGH | 26.06.2014 |
Beis wie T4; Beisatz: § 13 Abs 3 und 4 MedienG sind nicht analog heranzuziehen, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Veröffentlichung des Widerrufs geboten ist. (T5) |
6 Ob 100/17z | OGH | 07.07.2017 |
Vgl; Beisatz: Der Widerruf hat in zweifelsfreier, unbedingter Form zu erfolgen und muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen. (T6) |
6 Ob 207/18m | OGH | 21.11.2018 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Gericht die Veröffentlichung mit demselben Veröffentlichungswert (oder im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 MedienG) aufträgt, wenn es diese Form der Veröffentlichung nach den Umständen des Einzelfalls für angemessen erachtet. Die Formulierung „mit dem gleichen Veröffentlichungswert“ im Urteilsspruch ist dabei ausreichend bestimmt. (T7) |
6 Ob 188/19v | OGH | 23.04.2020 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Widerruf in jenen Medien, die über die Pressekonferenz mit den getätigten Äußerungen berichteten. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00172_7900000_001
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