European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00135.15V.0731.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die Unterlassung der Vernehmung zweier Zeugen) können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mit Revision nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963).
2. Der Widerruf nach § 1330 ABGB muss ‑ entsprechend dem maßgebenden Äquivalenzgrundsatz (6 Ob 51/14i mwN) ‑ in gleich wirksamer Form wie die seinerzeitige unrichtige Tatsachenbehauptung erfolgen (6 Ob 51/14i mwN). Die gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (6 Ob 95/97g), ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen (6 Ob 161/14s mwN). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist § 13 Abs 4 MedienG nicht analog heranzuziehen, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Veröffentlichung des Widerrufs geboten ist (6 Ob 51/14i). Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat der Beklagte die Behauptungs‑ und Beweislast für den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten (6 Ob 161/14s; 6 Ob 295/97v SZ 70/267).
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Seine Beurteilung, dass der Beklagte dem im Einzelnen dargelegten Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung des Widerrufs in einer bestimmten Zeitung nicht konkret entgegen getreten und damit hier von einer breiten Publizität der wahrheitswidrigen Behauptungen auszugehen ist, ist jedenfalls vertretbar.
Soweit sich der Beklagte auf eine abweichende Beurteilung des gebotenen Umfangs der Veröffentlichung des Widerrufs durch einen anderen Berufungssenat des Oberlandesgerichts Linz bezieht, ist Folgendes auszuführen: Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung verschiedener Spruchkörper eines Gerichts über eine bestimmte Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts wirft nur insoweit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, als nicht die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs einen Beurteilungsspielraum eröffnen, ist dies aber ‑ wie hier ‑ der Fall, so sind auf deren Grundlage auch unterschiedliche Entscheidungen denkbar, ohne dass eine dieser Entscheidungen zwangsläufig auf einer erheblichen Verkennung der Rechtslage beruht (6 Ob 17/15s; RIS‑Justiz RS0116241). Dass in dem von dem anderen Berufungssenat entschiedenen Fall auch von einer vergleichbaren breiten Publizität der unwahren Behauptungen auszugehen war, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
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