OGH 9ObA16/95

OGH9ObA16/9522.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard R*****, Produktionsleiter, ***** vertreten durch Dr.Alexander Puttinger und Dr.Wolfgang Puttinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karlheinz Waysocher und Dr.Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert je S 300.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Oktober 1994, GZ 8 Ra 53/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.März 1994, GZ 32 Cga 15/94f-6, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.645,- (darin S 3.607,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die an ein anderes Unternehmen gerichtete Mitteilung habe nicht der Auskunftserteilung über den Kläger gedient, die Mitteilung sei richtig gestellt worden und es bestehe keine Wiederholungsgefahr, entgegenzuhalten:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger am 15.12.1993 selbst gekündigt. Die am 20.12.1993 an einen Mitbewerber gerichtete Mitteilung, daß der Besuch zu einer "fristlosen Entlassung" des Klägers geführt habe, ist falsch und erfolgte wider besseren Wissens. Die beklagte Partei hat damit durch diese Tatsachenverbreitung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers gefährdet, so daß ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch besteht. Sie hat die Wiederholungsgefahr auch nicht dadurch beseitigt, daß sie ihre falsche Behauptung lediglich dahin modifizierte, der Kläger sei mit seiner Kündigung einer Entlassung "zuvorgekommen". Obwohl sie in erster Instanz das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nicht einmal behauptet hat, steht sie sohin weiterhin auf dem Standpunkt, daß der Kläger tatsächlich Entlassungsgründe gesetzt habe (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1294 Rz 23 mwH).

Es ist daher keine ernstliche Willensänderung dahin anzunehmen, daß die beklagte Partei es unterlassen werde, weiterhin sinngemäß zu behaupten, der Kläger habe Entlassungsgründe gesetzt. Da die Organe der beklagten Partei auch ein Verschulden an der Verbreitung der unrichtigen Behauptung trifft, besteht der Anspruch auf Widerruf, der in gleich wirksamer Form wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen hat (vgl Reischauer aaO § 1330 Rz 22 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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