European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00132.15F.0120.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Endurteil zu lauten haben:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 8.129,18 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 2013 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.222,50 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten 370,42 EUR USt und 5,40 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.279,52 EUR bestimmten Kosten des Berufungs‑ und Revisionsverfahrens (darin enthalten 304,92 EUR USt und 2.450 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Im Juli 1999 schlossen die Ehegatten K***** und P*****, die ihre (Geld‑)Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beherbergungsvertrag später an den nun klagenden Verein abgetreten haben, einen „Urlaubspunktevertrag“ mit der Beklagten. Sie erwarben für eine Vertragsdauer von drei Jahren 235 Urlaubspunkte jährlich zum Gesamtpreis von 49.350 ATS. In Punkt 3. des von der Beklagten erstellten Vertragsformulars ist festgehalten, dass im Fall der Wandlung (des Urlaubspunktevertrags) in einen 30‑jährigen Beherbergungsvertrag der Laufzeitbeginn des Beherbergungsvertrags dem Annahmedatum des Urlaubspunktevertrags entspricht.
Am 25. November 1999 boten die Ehegatten der Beklagten den Abschluss eines Beherbergungsvertrags auf Basis eines von der Beklagten erstellten Vertragsformblatts an. Die Beklagte nahm das Anbot am 10. Dezember 1999 an. Die Ehegatten erwarben mit diesem Vertrag von der Beklagten 235 Urlaubspunkte pro Jahr zum Gesamtpreis von 223.720 ATS (rund 16.250 EUR). Der für den „Urlaubspunktevertrag“ vom Juli 1999 gezahlte Betrag von 49.350 ATS wurde angerechnet. Es waren daher weitere 174.370 ATS zu bezahlen (rund 12.670 EUR).
Der Beherbergungsvertrag enthält auszugsweise folgenden ‑ zwischen den Parteien nicht strittigen ‑ Inhalt:
„...
1.1 Vertragsgegenstand ist der Abschluss eines 30‑jährigen Beherbergungsvertrags, aufgrund dessen die ...(Beklagte) verpflichtet ist, dem Clubpartner seine Beherbergungsrechte einzuräumen und deren Ausübung zu sichern. Der Clubpartner erwirbt grundsätzlich Urlaubspunkte, die er in allen bestehenden und zukünftigen Clubhotels der ... (Beklagten) gemäß dem Punktesystem durch Abschluß eines Beherbergungsvertrags im Rahmen der gültigen Reservierungs‑ und Tauschbestimmungen nutzen kann.
Der Clubpartner erwirbt ... insgesamt 235 Urlaubspunkte. Der Clubpartner erhält diese Anzahl von Urlaubspunkten jährlich auf seinem Urlaubspunktekonto gutgeschrieben.
Der Clubpartner erhält die Gutschrift der Urlaubspunkte erstmals ab dem Jahr 2000 ... Demgemäß endet dieser Vertrag im Jahr 2028.
…
8.1 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 30 Jahren errichtet. Eine vorzeitige Auflösung seitens des Clubpartners ist nur möglich, wenn die ... (Beklagte) ihren Vertragsverpflichtungen, auch durch höhere Gewalt oder durch unvorhergesehenes, unabwendbares und nicht von der ... (Beklagten) zu vertretendes Ereignis, trotz schriftlicher Aufforderung wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt. …
8.2 Eine vorzeitige Auflösung seitens der ... (Beklagten) ist nur möglich, wenn der Clubpartner wiederholt trotz Aufforderung zur Unterlassung gegen Vertragspunkte verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät oder vom Clubhotel einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht …
...
9.1 Der Clubpartner ist jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten dieses Vertrags an Dritte abzutreten (z.B. zu verkaufen, zu verschenken, o.ä.). Die ... (Beklagte) ist davon in Kenntnis zu setzen und hat die Übertragung durchzuführen.
9.2 Im Fall des Todes des Clubpartners geht der Vertrag auf den eingeantworteten Erben über. ...
9.3 ...
9.4. Rückkauf
Im Bestreben, dem Clubpartner einen zusätzlichen Dienst zu erweisen, erklärt sich die ... (Beklagte) bereit, im Umfang bis zu 10 % des Neuverkaufs eines Geschäftsjahrs Verträge zurückzukaufen. Ein Rückkaufbegehren kann frühestens fünf Jahre nach vollständiger Bezahlung des Preises bzw bei Teilzahlung fünf Jahre nach dem in Punkt 2.2 festgelegten Beginn der Zinsenverrechnung gestellt werden. Der Rückkauf erfolgt jeweils per Jahresende des Jahres, in dem der Rückkaufsantrag gestellt wurde. Übersteigt zum Rückkaufstichtag die Summe der Rückkaufsbegehren 10 % des Neuverkaufsvolumens, so erfolgt eine Reihung der Rückkaufanträge nach dem Alter des Vertrags (Datum Kaufabschluss), wobei ältere Verträge vor jüngeren gereiht werden. Rückkaufanträge, die in einem solchen Fall in einem Jahr nicht abgewickelt werden können, werden vorgetragen zum nächstmöglichen Termin. In der Zwischenzeit bleibt der Vertrag mit allen gegenseitigen Rechten aufrecht. Die Erstellung der Rückkaufabrechnung und Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem Rückkaufsstichtag. Als Basis für die Berechnung des Rücknahmepreises wird der zum Rückkaufsstichtag aktuell gültige Punktepreis abgezogen. Als Rücknahmepreis wird davon ausgehend der Barwert der Vertragsrestlaufzeit abdiskontiert zum Kaufjahr geleistet. Als Diskontzinssatz gilt die zum Rückkaufsstichtag gültige Sekundärmarktrendite, mindestens jedoch 8 % p.a. ...“
In Punkt 3. des Vertrags werden die Nutzungsmöglichkeiten für den Clubpartner festgelegt. Dazu wird auf eine dem Clubpartner ausgehändigte Clubhotelbeschreibung verwiesen, aus der ersichtlich ist, wie viele Urlaubspunkte für das Clubhotel in der jeweiligen Saison und dem gewünschten Zimmertyp benötigt werden. Die Punktebewertung erfolgt inflationsunabhängig, das heißt, dass der für einen Zimmertyp in einem Clubhotel einmal festgelegte Punktebedarf für die gesamte Dauer dieses Vertrags unverändert bleibt.
Punkt 4. des Vertrags gewährt dem Clubpartner näher beschriebene Möglichkeiten eines Punktevorgriffs bzw einer Ansparung von Urlaubspunkten bis zu drei Jahren.
Punkt 7. legt fest, dass der festgelegte Preis den Mietpreis des Zimmers, nicht jedoch Betriebskosten, Kurtaxe und Konsumation beinhaltet (lt Blg ./17 mtl Betriebskosten von rund 60 EUR).
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Ehemann technischer Angestellter und bezog ein Bruttoeinkommen von rund 5.000 EUR monatlich. Im Jahr 2002 trat er die Pension an und bezieht seitdem ein Pensionseinkommen von rund 3.000 EUR brutto monatlich. Er ist am 4. April 1941 geboren. Seine Ehegattin, die am 31. Jänner 1945 geboren ist, war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ist auch derzeit Hausfrau ohne eigenes Einkommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Ehegatten anlässlich der Umwandlung des Urlaubspunktevertrags in den Beherbergungsvertrag von Mitarbeitern der Beklagten verbindlich zugesagt wurde, dass der Vertrag nach fünf Jahren gekündigt bzw aufgelöst werden könne.
Mit Schreiben vom 5. März 2013 kündigten die Ehegatten den Beherbergungsvertrag zum 30. Juni 2013. Sie führten aus, dass die lange Bindungsdauer des Vertrags unwirksam sei und dieser somit ordentlich gekündigt werden könne. Die Beklagte vertrat in ihrem Antwortschreiben die Ansicht, die gesamte vertragliche Bindung sei angemessen.
Der klagende Verein begehrt 8.129,18 EUR an „frustriertem Entgelt“ für die ‑ nach Kündigung des Vertrags rechnerisch verbleibende ‑ restliche Laufzeit. Aufgrund des durch die Pension bedingten geringeren Einkommens hätten die Ehegatten bereits erstmals am 16. Februar 2004 um Auflösung des Beherbergungsvertrags angesucht. Diese Vertragsauflösung sei von der Beklagten in ein Rückkaufbegehren gemäß Punkt 9.4 des Vertrags umgedeutet worden. Den Ehegatten sei mitgeteilt worden, dass es eine Reihung der Rückkaufanträge gebe und sich ein solches Begehren um Jahre verzögern könne. Die Ehegatten seien auf die Möglichkeit eines Verkaufs der Rechte und Pflichten gemäß Punkt 9.1 des Vertrags hingewiesen worden. Seit 2004 würden die Ehegatten vertröstet und auf ihren Platz in der Warteliste verwiesen. Ihnen sei jedoch im Zuge der Vertragsgespräche eine Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren zugesichert worden. Jedenfalls sei infolge höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine 30‑jährige Bindungsfrist unzulässig. Da der Beherbergungsvertrag bereits seit über zehn Jahren bestehe, sei die Kündigung berechtigt erfolgt.
Die Beklagte wandte zunächst ein, dass im konkreten Fall eine Bindung an die gesamte Vertragsdauer zulässig sei, weil die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausschlage. Das gesamte, von der Beklagten näher dargestellte Geschäftsmodell beruhe darauf, sich auch und gerade durch das wirtschaftlich Eigenkapital darstellende Beherbergungskapital zu finanzieren und dadurch auf Fremdkapital verzichten zu können. Die Finanzierung der von ihr näher bezeichneten hochpreisigen Hotels in Österreich, die ihren Vertragspartnern für Urlaube zur Verfügung gestellt würden, erfolge durch Eigenkapital der Beklagten, durch Ausgabe von Genussrechten und schließlich durch das über den Abschluss von 30‑jährigen Beherbergungsverträgen hereingebrachte Beherbergungskapital. Für das Funktionieren dieses Geschäftsmodells sei eine lange Bindungsfrist erforderlich.
In der Folge (ON 8 und 9) brachte die Beklagte vor, dass die Ehegatten berechtigt seien, den Beherbergungsvertrag zum Ablauf des 15. Vertragsjahrs, also zum 10. Dezember 2014, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Infolge eines näher bezeichneten, in einem Verbandsklageverfahren ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Linz erklärte die Beklagte, sich nicht mehr auf eine 30‑jährige Bindungsdauer der Ehegatten zu berufen und ihr diesbezügliches Vorbringen ausdrücklich zurückzuziehen. Allerdings sei zu beachten, dass die Vertragsdauer an sich nach wie vor 30 Jahre betrage. Lediglich die überlange Bindung der Verbraucher ohne Möglichkeit zur „vorzeitigen Lösung“ sei unzulässig.
Die Beklagte erklärte, den Ehegatten einseitig und unwiderruflich das Recht einzuräumen, den Beherbergungsvertrag zum Ablauf des 15. Vertragsjahrs zu kündigen. Dieses Anbot nahmen die Ehegatten, die auf einer Kündigung zum 30. Juni 2013 bestehen, nicht an.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach höchstgerichtlicher Judikatur, insbesondere der Entscheidung 1 Ob 176/98h sei eine übermäßig lange Bindung von Verbrauchern sittenwidrig. Es widerspreche § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten bei einem ideellen Verein gebunden sei. Die zulässige Bindungsdauer betrage je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Vertrags 10 bis 15 Jahre. Der Beherbergungsvertrag habe infolge der klaren Regelung in Punkt 3. des Urlaubspunktevertrags im Juli 1999 begonnen. Davon ausgehend sei die Kündigung der Ehegatten nach 13 Jahren und 11 Monaten erfolgt. Ob die 10‑ oder die 15‑jährige Frist oder eine dazwischenliegende angemessene Bindungsfrist anzunehmen sei, hänge von den sonstigen Einzelheiten des konkreten Vertrags ab. Daraus ergebe sich ein Mittelwert von 12,5 Jahren. Kündigten die Konsumenten früher, seien sie beweispflichtig. Kündigten sie nach Ablauf von 12,5 Jahren, treffe die entsprechende Behauptungslast die Beklagte. Die Beklagte habe dazu konkret nichts vorgebracht. Sie habe nur ein Vorbringen zur Zulässigkeit der gesamten Vertragsdauer erstattet. Richtig sei, dass das relativ hohe Alter der Ehegatten und das infolge der Pensionierung des Ehemanns gesunkene Einkommen für beide Verbraucher vorhersehbar gewesen sei. Damit sei allerdings für die Beklagte nichts gewonnen, weil die Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitte bis Ende 50 und somit in einem Alter gewesen seien, das man in Anbetracht einer Vertragslaufzeit von 29 Jahren als fortgeschritten bezeichnen könne. Auch das spreche für eine kürzere Bindungsfrist.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen und ging rechtlich davon aus, die gerügten Feststellungsmängel, die die Beklagte darin erblickte, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu ihrem Geschäftsmodell traf, lägen nicht vor. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 24. Jänner 2014 (ON 8) im Hinblick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ihr gesamtes bisheriges Vorbringen ausdrücklich zurückgezogen und den Ehegatten eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des 15. Vertragsjahrs eingeräumt. Auf Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts schlüge die Interessenabwägung zugunsten der Ehegatten aus.
Mit ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begehrt die Beklagte die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Als erhebliche Rechtsfrage macht die außerordentliche Revision geltend, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, nach welchen Kriterien die „erlaubte Bindungsdauer“ (gemeint: im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 176/98h) zu bestimmen sei und ob eine Lückenschließung im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung im konkreten Verbrauchervertrag zulässig sei.
In der Revisionsbeantwortung verweist der Kläger darauf, dass wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbrauchervertrag selbst unter Zugrundelegung einer zulässigen 15-jährigen Bindungsdauer von einem ordentlichen Kündigungsrecht der Ehegatten ab Vertragsbeginn ausgegangen werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Die gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nicht jedenfalls unzulässige, aus den im außerordentlichen Rechtsmittel genannten Gründen zulässige Revision ist im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt.
1. Weder die gerügte Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO noch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen vor.
1.1 Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS‑Justiz RS0007484). Das ist nicht der Fall: Das Berufungsgericht hat klar dargelegt, weshalb die nach seiner Auffassung gebotene Interessenabwägung zu Gunsten der Ehegatten ausschlägt.
1.2 Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
2. Spezielle Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit einer Befristung bzw die höchstzulässige Bindungsdauer fehlen für den hier zu beurteilenden Vertrag.
2.1 Klarzustellen ist zunächst, dass ‑ entgegen der im Beherbungsvertrag erwähnten Dauer von 30 Jahren -tatsächlich eine Vertragsdauer von rund 29,5 Jahren vereinbart wurde (vereinbarter Laufzeitbeginn: Annahmedatum des Urlaubspunktevertrags, also Juli 1999, vereinbartes Vertragsende: [Ende] 2028). Ausgehend vom Zeitpunkt des Abschlusses des Beherbungsvertrags am 10. Dezember 1999 verpflichteten sich die Ehegatten ab diesem Zeitpunkt zu einer Bindung für etwas mehr als 29 Jahre. In der Folge wird daher zur Vereinfachung von einer rund 29‑jährigen Bindungsdauer ausgegangen.
2.2 Gegenstand des Beherbergungsvertrags, der mangels jeglichen Auslandbezugs österreichischem Recht unterliegt, war der Erwerb von „Urlaubspunkten“, die die Ehegatten (als „Clubpartner“) in allen bestehenden und zukünftigen Clubhotels der Beklagten in Österreich nutzen konnten, wobei das Entgelt für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus in Form eines Gesamtentgelts zu leisten war.
2.3 Auf diesen Beherbergungsvertrag findet das Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz ‑ TNG 1997 BGBl 1997/32) Anwendung. Das ergibt sich aus § 19 Abs 2 des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011 (TNG 2011 BGBl 2011/8), der bestimmt, dass das Teilzeitnutzungsgesetz 1997 mit Ablauf des 22. Februar 2011 außer Kraft tritt, aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden ist, die ‑ wie hier ‑ vor dem 23. Februar 2011 geschlossen wurden.
2.4 Das TNG 1997, das in Umsetzung der („Time‑Sharing“‑)Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ergangen ist (vgl dazu Stabentheiner, Probleme bei der Umsetzung zivilrechtlicher EU‑Richtlinien am Beispiel der Time‑Sharing‑Richtlinie, JBl 1997, 65), trat mit 1. April 1997 in Kraft.
2.5 § 2 Abs 1 TNG 1997 definiert das Teilzeitnutzungsrecht als das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraums zu benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend ‑ gleichbleibend oder wechselnd ‑ ein Nutzungsobjekt auszuwählen. Als Teilzeitnutzungsvertrag bezeichnet § 2 Abs 2 TNG 1997 einen Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts gegen ein Gesamtentgelt, unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers, von einer allfälligen Beteiligung des Erwerbers am Veräußerer und von dem das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen (Nutzungsvertrag).
2.6 Die Richtlinie, in deren Umsetzung das TNG 1997 ergangen ist, beschränkt sich auf bestimmte Aspekte der Vertragsabschlüsse, nämlich auf die Information über die Vertragsinhalte sowie auf die Einführung eines Rücktrittrechts, bei dessen Ausübung die entschädigungsfreie Auflösung von Kreditverträgen sicherzustellen ist, die mit dem Nutzungsvertrag in Zusammenhang stehen (Art 7 der Time‑Sharing‑Richtlinie 1994).
2.7 Das TNG 1997 enthält ‑ ebenso wie die Richtlinie und ebenso wie das in Umsetzung der neuen Time‑Sharing‑Richtlinie 2008/122/EG ergangene TNG 2011 ‑ von hier nicht interessierenden Ausnahmen im TNG 2011 für „Nutzungsvergünstigungsverträge“ abgesehen ‑ keine Vorschriften über eine höchstzulässige Bindungsfrist des Erwerbers von Teilzeitnutzungsrechten bzw über eine ihm einzuräumende Möglichkeit, ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Teilzeitnutzungsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen ordentlich aufkündigen zu können. Geregelt ist lediglich eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren (im TNG 2011 von einem Jahr).
2.8 Die Materialien zum TNG 1997 (ErlRV BlgNR 574 20. GP 11) führen dazu wörtlich aus:
„Im Begutachtungsverfahren wurden einige Vorschläge für zusätzliche Inhaltselemente des Gesetzes erstattet, denen aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt wurde. Eine dieser Anregungen ging dahin, zur Vermeidung einer allzu langen Bindungsdauer für den Erwerber und der Unsicherheit einer diesbezüglichen Beurteilung nach § 879 ABGB ein unabdingbares Auflösungsrecht des Erwerbers nach Ablauf von fünf Jahren vorzusehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG erscheint aber eine solche Regelung entbehrlich. Sie wäre im Übrigen auch nicht unproblematisch, zumal sie auch generelle Anordnungen darüber enthalten müsste, welche Rechtsfolgen sich an eine solche Auflösung knüpften, insbesondere ob der Erwerber einen Teil des von ihm geleisteten Gesamtentgelts wieder zurückfordern könnte und wie dieser Zurückforderungs-anspruch zu berechnen wäre; eine generalisierende Regelung dieser Fragen wäre aber angesichts der Verschiedenheit der Time‑Sharing‑Modelle und der in der Praxis auftretenden Vertragsgestaltungen nur schwer möglich ... .“
3. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Befristungsvereinbarung im Beherbergungsvertrag als solche unbedenklich ist.
3.1 Ein Teilzeitnutzungsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ‑ typischerweise zu Beginn des Vertragsverhältnisses - ein „Gesamtentgelt“ zu leisten ist, wodurch die in vielerlei Ausgestaltungen („schuldrechtliche“ bzw „dingliche“ Modelle) mögliche Rechteeinräumung in ihrem gesamten Zeitausmaß abgegolten wird. Das Gesamtentgelt ist in der Regel nicht nur Gegenleistung für den Gebrauch des Nutzungsobjekts, sondern auch für die Benützung der jeweiligen Infrastruktur, ohne dass dadurch ausgeschlossen wird, dass der Verbraucher ‑ wie auch in dem hier zugrunde liegenden Beherbergungsvertrag vorgesehen ‑ noch zusätzliche Zahlungen für die Bewirtschaftung des Objekts bzw der Anlage („Betriebskosten“) zu leisten hat (Stabentheiner, Das neue Teilzeitnutzungsgesetz, ÖJZ 2011/26, 245 [248]).
3.2 Der Erwerb von „Urlaubspunkten“ ist als Zwischenschritt anzusehen, der getätigt wird, damit der Kunde das Recht zur vorübergehenden Gewährung von Unterkunft in einem Hotel in Anspruch nehmen kann (EuGH C‑270/09, MacDonald Resorts Ltd). Wenngleich diese Vertragsgestaltung auch mietvertragliche Elemente aufweist (8 Ob 147/08p EvBl 2009/113 [Kiendl‑Wendner]) handelt es sich im Hinblick auf den ‑ noch aufzuzeigenden ‑ Finanzierungscharakter der Vertrags-konstruktion in Verbindung damit, dass dem Verbraucher nicht nur ‑ hier im Übrigen im Voraus nicht bestimmte - Hotelunterkünfte, sondern auch typische Dienstleistungen eines Hotelbetriebs zur Verfügung gestellt werden, um keinen reinen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag (7 Ob 120/98t; 6 Ob 104/01i), der wegen des bloß obligatorischen Charakters des eingeräumten Nutzungsrechts grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegt.
3.3 Bei befristeten Dauerschuldverhältnissen, die vertraglich oder gesetzlich keine Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer vorsehen, besteht grundsätzlich eine Bindung der Vertragspartner an die gesamte Vertragsdauer (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet‑ und Wohnrecht I23 § 29 MRG Rz 4 mwN).
3.4 In der Entscheidung 1 Ob 176/98h (SZ 71/141), die einen in Form einer Vereinsmitgliedschaft des Verbrauchers ausgestalteten Time‑Sharing‑Vertrag betraf, wurde unter Bezugnahme auf die Richtlinie und das in ihrer Umsetzung ergangenen, auf den Anlassfall jedoch noch nicht anwendbare TNG 1997 ausgeführt, dass zwar eine zeitliche Bindung des Vereinsmitglieds (Verbrauchers) grundsätzlich zulässig sei, dass sich aber die Inhaltskontrolle der im jeweiligen Vertrag vereinbarten konkreten Bindung unter Heranziehung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls an § 6 Abs 1 Z 1 KSchG zu orientieren habe. Ein Vereinsaustritt des Verbrauchers durch einseitige Willenserklärung sei nach Überschreiten der zulässigen Bindungsfrist auch ohne wichtigen Grund möglich, wobei die vereinbarte Bindungsfrist (Befristung) von 25 Jahren die zulässige Grenze erheblich überschreite. Die zulässige Bindungsfrist werde im Bereich von 10 bis 15 Jahren liegen; dabei konnte der erste Senat die Frage der zulässigen Höchstdauer der Bindungsfrist offenlassen, weil der „Vereinsaustritt“ des Verbrauchers bereits knapp mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss erfolgte. Auch eine ausdrückliche Aussage, dass die vereinbarte Befristung von 25 Jahren als solche unzulässig sei, enthält die Entscheidung 1 Ob 176/98h nicht.
3.5 Der Oberste Gerichtshof betonte in der Folge in einer ebenfalls ein Time‑Sharing‑Modell betreffenden Entscheidung (8 Ob 147/08p EvBl 2009/113 [zust Kiendl‑Wendner]), dass weder aus der Entscheidung 1 Ob 176/98h noch aus der nachfolgend ergangenen Entscheidung 2 Ob 199/00d abzuleiten ist, dass der Oberste Gerichtshof die lange Vertragsdauer an sich als teilnichtig erachtete: Beanstandet wurde vielmehr die überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag, ohne die Möglichkeit, diesen aus anderen als wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit auflösen oder die Teilzeitnutzungsrechte effektiv veräußern zu können (RIS‑Justiz RS0110644 [T1]). Dieses Verständnis sei schon deshalb erforderlich, weil im Einzelfall der Verbraucher ein besonderes Interesse an einer langen Vertragsdauer, während der auch sein Partner gebunden sei, haben könne. Würde man die Auffassung vertreten, dass nach Ablauf der von der Rechtsprechung als zulässig erachteten Höchstbindungsdauer das Vertragsverhältnis generell und automatisch infolge Teilnichtigkeit enden solle, könnte dies gerade berechtigten Interessen eines schützenswerten Erwerbers zuwiderlaufen.
3.6 An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die gegenteilige Meinung, wonach die „Teilnichtigkeit“ (gemeint: die überlange Bindung des Verbrauchers) die Vertragsdauer „kürze“ (so Rubin, Konsequenzen überlanger Vertragsdauer und Timesharing, ecolex 2001, 730) lässt außer Acht, dass gerade bei Time‑Sharing‑Modellen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Verbrauchers an der unbedingten Bindung des Unternehmers an die vereinbarte Vertragsdauer bestehen kann: So hat die Beklagte keine Möglichkeit, das im Voraus festgelegte Nutzungsentgelt während der Vertragsdauer inflationsbedingt anzuheben. Der Verbraucher kann sich darauf verlassen, während der gesamten Vertragsdauer zur bereits bei Vertragsbeginn festgelegten Punkteanzahl Hotelunterkünfte zu nutzen.
Eine Teilnichtigkeit im Sinne einer Verkürzung der Befristungsdauer könnte daher berechtigten Interessen des Verbrauchers zuwiderlaufen und liegt somit ‑ unabhängig davon, ob eine geltungserhaltende Reduktion mit dem Ergebnis der Verkürzung der Vertragsdauer unionsrechtlich überhaupt zulässig wäre ‑ nicht vor.
3.7 Davon zu unterscheiden ist, dass die Bindung beider Vertragsteile an die vereinbarte Vertragsdauer eine entscheidende Einschränkung dadurch erfährt, das nach herrschender Lehre (Rummel in Rummel 4 § 859 ABGB Rz 47; Würth in Rummel 3 § 1118 ABGB Rz 2 je mwN) und ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0027780; 5 Ob 4/14w mwN; zu befristeten Verträgen RIS‑Justiz RS0018305; 1 Ob 176/98h SZ 71/141 mwN) Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einseitige außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden können.
Dem außerordentlichen Kündigungsrecht liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse im besonderen Maß dem Einfluss von Veränderungen unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle künftigen Entwicklungen vertragliche Vorsorge treffen können (6 Ob 59/00w SZ 73/180; 5 Ob 4/14w mwN). Grundgedanke ist der Schutz vor unzumutbarer Vertragsfortsetzung. Daher wird das außerordentliche Kündigungsrecht als im Kern unverzichtbar und eine entgegenstehende Vereinbarung als sittenwidrig beurteilt (5 Ob 102/09z; 5 Ob 4/14w mwN).
3.8 Die in Punkt 8.1 des Vertrags vorgesehene vorzeitige Auflösung durch den Clubpartner nur für den Fall, dass die Beklagte ihren Vertragsverpflichtungen, auch durch höhere Gewalt und durch unvorhergesehenes, unabwendbares und nicht von ihr zu vertretendes Ereignis, wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt, schränkt dieses Auflösungsrecht des Verbrauchers auf Vertragsverletzungen durch die Beklagte ein. Es ist nämlich anerkannt, dass auch sonstige erhebliche Änderungen der Verhältnisse, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, zur vorzeitigen Vertragsauflösung des Dauerschuldverhältnisses berechtigen, sofern es sich nicht um Gründe handelt, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste oder um Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden (1 Ob 176/98h; 2 Ob 122/05p mwN; Rummel in Rummel 4 § 859 ABGB Rz 47 mwN).
Die vertraglich vereinbarte Einschränkung des Rechts auf vorzeitige Vertragsauflösung ist ‑ wie bereits im ebenfalls zwischen den Streitteilen ergangenen Verbandsprozess durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Dezember 2013 entschieden und von der Beklagten auch nicht bezweifelt ‑ als den Clubpartner gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren.
Daraus ist allerdings für den Kläger nichts zu gewinnen, weil sich die Verbraucher auf eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund nicht berufen haben.
4. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Verbraucher zum 30. Juni 2013 beendete das Dauerschuldverhältnis nicht.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 205/13b mwN; zu einem ebenfalls von der Beklagten geschlossenen, auf 30 Jahre befristeten Beherbergungsvertrag über den Erwerb von „Urlaubspunkten“: 6 Ob 104/01i) kommt eine analoge Anwendung des § 15 KSchG für dort nicht geregelte Vertragstypen nicht in Betracht.
4.2 Die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses nach Ablauf einer bestimmten Vertragsdauer könnte daher ‑ da weder die Richtlinie noch das TNG 1997 entsprechende Regelungen enthalten und § 29 Abs 2 MRG nicht anwendbar ist ‑ nur aus § 6 Abs 1 Z 1 Fall 2 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB abgeleitet werden.
4.3 Die Rechtsprechung unterstellt das Vorliegen einer sittenwidrigen Bindungsdauer des Verbrauchers bei Dauerschuldverhältnissen dem § 6 Abs 1 Z 1 Fall 2 KSchG (zahlreiche Nachweise bei Apathy in Schwimann/Kodek Band V4 § 6 KSchG Rz 7; Kathrein/Schoditsch in KBB4 § 6 KSchG Rz 6). Davon sind einerseits Vertragsgestaltungen erfasst, die einen Verzicht des Verbrauchers auf das ordentliche Kündigungsrecht in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag enthalten (zB 3 Ob 121/06z SZ 2006/82); andererseits der ‑ hier vorliegende ‑ Fall eines auf längere Zeit befristeten Vertrags, der entweder gar kein Recht auf ordentliche Kündigung nach Ablauf einer bestimmten Vertragsdauer vorsieht (zB 1 Ob 176/98h SZ 71/141) oder dieses Recht erst nach unangemessen langer Vertragsdauer einräumt (9 Ob 68/08b GesRZ 2009, 361 [Oppitz]).
4.4 Nach der Rechtsprechung hat die Beurteilung der (Un‑)Zulässigkeit der Bindungsdauer unter Abwägung der Gesamtumstände nach ihrer Bedeutung für den Verbraucher und seiner wirtschaftlichen Belastung (5 Ob 205/13b mwN) zu erfolgen. Dabei ist nicht auf den Beendigungszeitpunkt, sondern auf den Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (9 Ob 75/10k SZ 2011/25 = RIS‑Justiz RS0121007 [T8]; 9 Ob 69/11d). Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen (Mayrhofer/Tangl in Klang³ § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 18; 9 Ob 69/11d; RIS‑Justiz RS0121007 [T1]).
4.5 Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich daraus ergeben, dass Unternehmer, die bei der Finanzierung vertraglicher Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ein hohes wirtschaftliches Risiko eingehen, ihre Vertragspartner längere Zeit binden müssen, um ihr unternehmerisches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können (9 Ob 69/11d; RIS‑Justiz RS0123616).
So führt die Entscheidung 1 Ob 176/98h, wonach ‑ letztlich obiter ‑ eine Bindungsfrist von 10 bis 15 Jahren je nach den sonstigen Einzelheiten des Vertrags als zulässig erachtet wurde, die beträchtliches Kapital erfordernde Investitionsentscheidung des Unternehmers für eine längere Bindungsfrist bei Teilzeitnutzungsverträgen ins Treffen; während auf der anderen Seite das Interesse des Teilzeitnutzungsberechtigten an einer nicht allzu langen Bindungsfrist betont wird, weil sich nicht nur die gesellschaftlichen Lebensgewohnheiten, sondern auch persönliche Lebensumstände im Verlauf eines langen Zeitraums erheblich ändern können (den vorgegebenen Zeitrahmen billigend Rubin, ecolex 2001, 730; Mayrhofer/Tangl in Klang³ § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 18, Kiendl-Wendner EvBl 2009/113 [EAnm]; Jesser‑Huß in Schwimann/Kodek , V4 § 2 TNG 2011 Rz 3).
Auch in der Entscheidung 9 Ob 68/08b, die den vertraglichen Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts des Treugebers bei einer „kupierten“ Publikums‑GmbH & Co KG für die Dauer von 18 Jahren betraf und die diesen Kündigungsausschluss für sittenwidrig erklärte, wurde als rechtfertigender Grund für eine längerfristige Bindung des Anlegers ‑ die dort für die Dauer von zehn Jahren als zulässig erachtet wurde ‑ in allererster Linie das berechtigte Interesse der Gesellschaft an einer zur Ermöglichung von Investitionen notwendigen langfristigen Finanzplanung angeführt, die nicht durch vorzeitigen Kapitalentzug gefährdet werden darf(s auch RIS‑Justiz RS0123616).
4.6 Andere Kriterien, denen die Rechtsprechung Bedeutung beimisst, sind eine reelle Möglichkeit der Übertragbarkeit (10 Ob 34/05f ‑ Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei einer schuldrechtlichen Anlageform für 35 Jahre unzulässig) sowie der Umstand, ob der Verbraucher über lange Zeit zu monatlichen Zahlungen verpflichtet ist (9 Ob 68/08b).
4.7 Für den vorliegenden Fall ergibt sich als Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung, dass der Senat eine Bindungsdauer von 15 Jahren als jedenfalls zulässig erachtet:
a) Die Beklagte hat in erster Instanz ein umfangreiches, mit Zahlen belegtes Vorbringen dazu erstattet, dass ihr gesamtes Geschäftsmodell darauf beruhe, sich auch und gerade durch das wirtschaftlich Eigenkapital darstellende „Beherbergungskapital“ zu finanzieren und dadurch auf Fremdkapital verzichten zu können. Sie listete auf, wie sie die 4‑Sterne‑Hotels in Österreich, die den Vertragspartnern für Urlaube zur Verfügung stehen, finanzierte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Klägers hat die Beklagte dieses Vorbringen niemals zurückgezogen: Sie hat im Zuge des Verfahrens lediglich eingeräumt, dass sie ihr Vorbringen zur Zulässigkeit einer 30‑jährigen Bindungsfrist der Verbraucher zurückziehe. Dass sie die von ihr nun zugestandene höchstzulässige Bindungsdauer von 15 Jahren gerade mit der Notwendigkeit der Finanzierung ihres Geschäftsmodells begründet, ist in Anbetracht des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten evident. Dass dazu keine Feststellungen getroffen wurden, schadet nicht, weil der Kläger die Behauptungen der Beklagten zu ihrem Geschäftsmodell und zu dessen Finanzierung nie ausdrücklich bestritt. Dieses Vorbringen ist daher zugrundezulegen.
b) Ebenfalls für eine längere Bindungsfrist spricht, dass die Verbraucher das Gesamtentgelt für die Nutzung der Hotels vorausleisteten, sodass sie ‑ mit Ausnahme der laufenden Betriebskosten von rund 60 EUR monatlich ‑ keine weitere Kostenbelastung trifft. Das ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil die Gefahr, dass sich der Verbraucher finanziell „übernimmt“, geringer ist, wenn ihm bei Vertragsschluss aufgezeigt wird, welches Gesamtentgelt er für die gesamte Vertragsdauer zu entrichten hat und wenn er dieses Entgelt auch sofort zur Gänze entrichten muss.
c) Dazu kommt, dass die hier zu beurteilende Vertragsgestaltung dem Verbraucher größere Dispositionsmöglichkeiten und somit eine höhere Flexibilität einräumt als etwa im Anlassfall der Entscheidung 1 Ob 176/98h, wo dieser nur berechtigt war, eine bestimmte Ferienwohnung in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres zu bewohnen. Nach dem vorliegenden Vertrag steht den Verbrauchern hingegen nicht nur die Wahl der Ferienzeit frei, sondern auch die Auswahl unter mehreren, von der Beklagten im Verfahren näher bezeichneten Hotels in Österreich. Dazu kommt die Möglichkeit eines Punktevorgriffs bzw einer Ansparung von Urlaubspunkten bis zu drei Jahren sowie die Möglichkeit, die Urlaubspunkte ohne Einschränkung Dritten zur Nutzung zu überlassen.
d) Demgegenüber sind aber auch die bereits in der Entscheidung 1 Ob 176/98h angesprochenen Interessen des Verbrauchers zu berücksichtigen, weil sich nicht nur die gesellschaftlichen Lebensgewohnheiten, sondern auch persönliche Lebensumstände im Verlauf eines langen Zeitraums erheblich ändern können.
e) Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Interessenabwägung das Alter der Ehegatten (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 58 bzw 54 Jahre) nicht zu vernachlässigen. Dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war, dass mit zunehmendem Alter unter Umständen eine erschwerte Benutzung der von der Beklagten betriebenen Hotelanlagen verbunden ist, steht dem nicht entgegen (anders offenbar 2 Ob 199/00d):
§ 6 Abs 1 Z 1 Fall 2 KSchG will den Verbraucher ganz generell davor schützen, an einen Vertrag unangemessen lange gebunden zu sein, ohne die Möglichkeit einer Beendigung auch ohne wichtigen Grund erklären zu können. Der Unternehmer soll daher gehindert werden, älteren Leuten einen Vertrag der vorliegenden Art „aufzuzwingen“, den sie auch bei Erreichen eines hohen Alters nicht kündigen können.
Insofern unterscheidet sich die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB grundlegend von den Wertungen, die der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zugrundeliegen: Dort nämlich können, wie bereits dargelegt (3.8), Umstände, mit denen bereits zum Vertragsabschlusszeitpunkt gerechnet werden konnte, nicht zur Begründung einer vorzeitigen Auflösung herangezogen werden. § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 KSchG wollen hingegen den Verbraucher ganz generell, also auch bei konkreter Vorhersehbarkeit der nachteiligen Folgen für ihn, vor bestimmten Vertragsgestaltungen bewahren.
f) Das vertraglich eingeräumte Rückkaufrecht (9.4 des Vertrags) ist kein Kriterium, das für die Zulässigkeit einer längeren Vertragsbindung ins Treffen geführt werden kann: Die Beklagte bestritt nicht, dass dieses Rückkaufrecht trotz entsprechender Bemühungen der Ehegatten seit 2004 nicht ausgeübt werden konnte. Das gilt auch für die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, die Teilzeitnutzungsrechte entgeltlich zu übertragen, sofern eine derartige Übertragung in der Praxis nicht erfolgsversprechend ist (vgl dazu 2 Ob 199/00d). Ob eine Übertragungs-möglichkeit reell überhaupt besteht bzw ob ihre Inanspruchnahme den Verbrauchern zumutbar wäre, wurde im Verfahren nicht geprüft. Das begründet jedoch keinen Feststellungsmangel, weil die Kündigung zum 30. Juni 2013 auch unter Zugundelegung, dass das Nutzungsrecht de facto nicht übertragbar ist, jedenfalls nicht berechtigt ist.
g) Ausgehend von dem unstrittig massiven wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an einer langfristigen Vertragsbindung in Verbindung mit der den Ehegatten gewährten höheren Flexibilität der Nutzung der ausschließlich im Inland gelegenen Hotels gegenüber jener Vertragsgestaltung, die der Entscheidung 1 Ob 176/98h zugrundelag, erachtet der Senat eine Bindungsfrist von 15 Jahren auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehegatten nach Ablauf dieser Frist 73 bzw 69 Jahre alt sind, jedenfalls als nicht unangemessen.
h) Die Kündigung der Ehegatten erfolgte zu einem innerhalb dieser Frist liegenden Beendigungszeitpunkt und beendete das Dauerschuldverhältnis somit nicht.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (April 2014) war eine Bindungsfrist von 15 Jahren ebenfalls noch nicht erreicht. Aus diesem Grund scheidet auch eine Sanierung durch Umdeutung des Kündigungstermins aus.
Ob bzw unter welchen Umständen (zB im Fall einer ‑ hier nicht geprüften ‑ realistischen Verwertungs-chance) auch eine längere Bindungsdauer als 15 Jahre zulässig wäre, muss daher nicht geprüft werden.
5. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel‑RL) kann an diesem Ergebnis ‑ entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung ‑ nichts ändern.
5.1 Richtig ist, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (EuGH C-618/10 , Banco Español de Crédito ; EuGH C‑482/13, Unicaja Banco und Caixabank) .
5.2 Daraus hat der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre den Schluss gezogen, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt (2 Ob 22/12t SZ 2013/8 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur; RIS‑Justiz RS0128735).
5.3 Gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln aber weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern ‑ hier unstrittig ‑ diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
5.4 Der EuGH hat dazu klargestellt, dass die Ausnahmeregelung des Art 4 Abs 2 der Richtlinie (nur) dann anzuwenden ist, wenn die Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, der als solcher dieses Vertragswerk charakterisiert (EuGH C‑96/14, Van Hove ; vgl auch EuGH C‑26/13, Kásler ). Ob eine Klausel in diesem Sinn den Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, ist vom nationalen Gericht zu prüfen (EuGH C‑26/13, Kásler ).
5.5 Der Teilzeitnutzungsvertrag ist nach Art 2 der Time‑Sharing‑Richtlinie 1994 und § 2 Abs 1 TNG 1997 durch eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren charakterisiert. Für ihn ist überdies charakteristisch, dass das Gesamtentgelt für die Vertragsdauer vom Verbraucher im Voraus zu leisten ist, womit diesem Entgelt Finanzierungsfunktion zukommt. Eine Mindestbindungsdauer des Verbrauchers ist somit für den Teilzeitnutzungsvertrag charakteristisch und legt daher den Hauptbestandteil des Vertrags fest.
Das zeigt letztlich auch der Umstand, dass die sinngemäße Anwendung der aus § 6 Abs 1 Z 1 Fall 2 KSchG ableitbaren Wertungen für die Beurteilung, ob bzw ab welchem Zeitpunkt dem Verbraucher im befristeten Teilzeitnutzungsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht, in Wahrheit keine Prüfung einer konkreten Vertragsklausel auf ihre Missbräuchlichkeit erfordert: Die grundsätzliche Bindung der Vertragspartner an die Vertragsdauer beruht nämlich nicht auf einer Klausel, die einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für eine bestimmte Dauer regelt, sondern auf der Rechtsnatur des zulässig befristeten Vertrags, dem ‑ vom Fall der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund abgesehen ‑ immanent ist, dass er ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung bzw ohne gesetzliche Regelung vor Ende der Vertragsdauer nicht gekündigt werden kann.
Das vom Kläger angestrebte Ergebnis einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit der Ehegatten ab Vertragsbeginn stünde also in unlösbarem Widerspruch zu dem Charakter des Teilzeitnutzungsvertrags (vgl 6 Ob 104/01i; ebenso zur deutschen Rechtslage MüKoBGB/ Franzen BGB [2016] § 481 Rn 35). Die Ausnahmebestimmung des Art 4 Abs 2 der Klausel‑RL ist somit anwendbar.
5.6 Daraus folgt, dass mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL ein Überschreiten der höchstzulässigen Bindungsdauer in einem Teilzeitnutzungsvertrag nicht dazu führt, dass der Verbraucher den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, sondern dass die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren ist (1 Ob 176/98h zum Teilzeitnutzungsvertrag; RIS‑Justiz RS0016420 [T4]), die aus den dargelegten Gründen hier jedenfalls 15 Jahre beträgt.
6. Der Revision ist somit Folge zu geben und das Zahlungsbegehren mit Endurteil abzuweisen: Mangels Beendigung des Schuldverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückforderung eines Teils des geleisteten Gesamtentgelts (vgl 8 Ob 147/08p EvBl 2009/113 [ Kiendl‑Wendner ]).
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Urkundenvorlagen der Beklagten sind entgegen der Beanstandung des Klägers in der verzeichneten Höhe zu honorieren: Im Hinblick auf das Datum der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, die mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2014 (ON 8) vorgelegt wurde, und des Gutachtens vom 22. April 2014, das mit Schriftsatz vom 23. April 2014 vorgelegt wurde, ist der Vorwurf unbegründet, die Beklagte hätte diese Urkunden früher vorlegen können. Die Urkundenvorlage vom 24. Jänner 2014 ist mit einem im Verfahren auch verwerteten Sachvorbringen verbunden und daher antragsgemäß nach TP 2 des RAT zu honorieren.
Ein Rechenfehler bei den ‑ richtig verzeichneten ‑ Revisionskosten war zu korrigieren.
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