OGH 1Ob176/98h (RS0110644)

OGH1Ob176/98h25.8.1998

Rechtssatz

Wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie ("Time-Sharing") untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten in einem ideellen Verein gebunden ist, ist eine übermäßig lange Bindung an die Vereinsmitgliedschaft sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Die zulässige Bindungsfrist wird - je nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrags - zehn bis fünfzehn Jahre betragen.

Normen

ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIj
ABGB §879 BIIo
KSchG §6 Abs1 Z1

1 Ob 176/98hOGH25.08.1998

Veröff: SZ 71/141

8 Ob 147/08pOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Nicht die lange Vertragsdauer an sich, sondern die überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne die Möglichkeit, diesen aus anderen als wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit auflösen oder die Teilnutzungsrechte effektiv veräußern zu können, ist teilnichtig. (T1)<br/>Beisatz: Auch wenn man davon ausgeht, dass der zweite Schritt der Geltendmachung - die „Aufkündigung" - bereits lange vor dem vertraglichen Kündigungstermin erfolgen kann, so tritt doch erst mit dem Kündigungstermin die Beendigung des Vertragsverhältnisses ein und wird auch erst mit diesem Zeitpunkt der Bereicherungsanspruch als Folge des Wegfalls des Schuldverhältnisses und der Möglichkeit der weiteren Nutzung fällig. (T2)<br/>Bem: Zur Rechtslage nach Einführung des TNG. (T3)

3 Ob 132/15fOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Bem wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_001