3 Ob 108/85 | OGH | 16.10.1985 |
5 Ob 548/93 | OGH | 12.10.1993 |
nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkungen und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. (T1) Beisatz: Es genügt auch nicht ein Verweis auf die Umschreibung im Mietvertrag, doch kann die Bestimmtheit des Räumungsbegehrens durch eine Planzeichnung hergestellt werden, wenn diese in das Begehren und in das stattgebende Urteil einbezogen wird. (T2) |
5 Ob 549/95 | OGH | 28.11.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit der Aufkündigung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage". (T3) |
7 Ob 88/97k | OGH | 25.06.1997 |
nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind. (T4) |
6 Ob 206/97f | OGH | 15.01.1998 |
nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. (T5) |
1 Ob 217/98p | OGH | 23.02.1999 |
nur T5; Veröff: SZ 72/26 |
2 Ob 360/99a | OGH | 13.01.2000 |
Auch; nur T4 |
1 Ob 284/99t | OGH | 14.01.2000 |
Auch; nur T5; Veröff: SZ 73/6 |
9 Ob 47/10t | OGH | 28.07.2010 |
Auch |
3 Ob 90/14b | OGH | 21.08.2014 |
1 Ob 133/14m | OGH | 22.10.2014 |
Vgl auch; nur T5 |
3 Ob 75/17a | OGH | 04.07.2017 |
Auch |
3 Ob 231/18v | OGH | 23.01.2019 |
Auch |
4 Ob 60/19f | OGH | 28.05.2019 |
Beis wie T2 |
3 Ob 36/20w | OGH | 08.07.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00108_8500000_001
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