Rechtssatz
Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei Verträgen anderer Art einen Rücktritt rechtfertigten.
2 Ob 430/58 | OGH | 08.04.1959 |
Veröff: JBl 1959,633 |
7 Ob 200/69 | OGH | 12.11.1969 |
Beisatz: Übergabsvertrag ist aber Vertrag sui generis, Rücktritt nicht möglich. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1970/223 S 398 |
1 Ob 72/70 | OGH | 18.06.1970 |
Beisatz: Bezug einer Loseblatt - Gesetzessammlung. (T2) <br/>Veröff: JBl 1971,88 (hiezu kritische Stellungnahme von Barta und Call in JBl 1971,76 ff) |
6 Ob 805/77 | OGH | 16.02.1978 |
nur: Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden. (T3) |
4 Ob 550/78 | OGH | 05.09.1978 |
nur T3 |
6 Ob 709/78 | OGH | 14.12.1978 |
nur T3; Beisatz: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren (hier: Wohnheim - Pensionsvertrag). (T4) |
3 Ob 501/81 | OGH | 08.04.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77 |
1 Ob 725/81 | OGH | 14.10.1981 |
nur T3; Beisatz: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Selbst vereinbarte Unkündbarkeit steht der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht entgegen, daher auch nicht die Aufzählung von bestimmten Auflösungsgründen. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1982/187 S 638 |
1 Ob 687/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur T3; Beis wie T4 nur: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T6) |
6 Ob 763/83 | OGH | 12.01.1984 |
Auch; Beis wie T5 |
8 Ob 607/84 | OGH | 22.11.1984 |
Beis wie T5; Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350 |
2 Ob 613/86 | OGH | 07.07.1987 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1987/176 S 653 |
4 Ob 593/88 | OGH | 25.10.1988 |
nur T3; Beis wie T5 nur: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Selbst vereinbarte Unkündbarkeit steht der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht entgegen. (T7) |
1 Ob 685/90 | OGH | 18.09.1991 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Gesellschaftsvertrag; Sacheinlagevertrag (T8) <br/>Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = JBl 1992,183 |
8 Ob 1624/93 | OGH | 09.09.1993 |
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vermittlungsvertrag (T9) |
1 Ob 342/97v | OGH | 30.06.1998 |
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen. (T10) |
1 Ob 340/98a | OGH | 23.03.1999 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen, Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen. (T12) |
7 Ob 69/01z | OGH | 27.04.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T14)<br/>Veröff: SZ 74/83 |
3 Ob 151/02f | OGH | 23.10.2002 |
Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. (T15)<br/>Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T16) |
3 Ob 289/03a | OGH | 29.06.2004 |
Auch; Beisatz: Befristete wie unbefristete Dauerschuldverhältnisse können analog den §§ 1117f ABGB, aber auch zu anderen Regelungen im ABGB mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. (T17) |
6 Ob 283/05v | OGH | 30.11.2006 |
nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T18)<br/>Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T19) |
10 Ob 45/08b | OGH | 06.05.2008 |
Beis wie T18; Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen. (T20) |
4 Ob 91/08y | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Ob eine Klausel, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für auf die Zeit der Sperre entfallende Grundentgelte ermöglicht, zulässig ist, unterliegt unabhängig von den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund einer nachprüfenden Kontrolle. (T21) |
17 Ob 2/10h | OGH | 21.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/70 |
4 Ob 48/11d | OGH | 12.04.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T23) |
7 Ob 208/15m | OGH | 06.07.2016 |
Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T24) |
9 Ob 10/19i | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Das gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit. (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19590408_OGH0002_0020OB00430_5800000_001
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