Rechtssatz
Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man Handlungen, die auch sonst in dem Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden.
Auto
2 Ob 152/79 | OGH | 04.12.1979 |
Beisatz: Einweisen eines Lastkraftwagens über Ersuchen des Lenkers. (T1) |
8 Ob 38/86 | OGH | 19.06.1986 |
Auch; Beisatz: Besteckeinwickeln im gastgewerblichen Betrieb. (T2) |
2 Ob 33/87 | OGH | 26.05.1987 |
Veröff: SZ 60/96 = EvBl 1988/18 S 115 = JBl 1988,457 (kritisch Grillberger) |
9 ObS 14/87 | OGH | 02.09.1987 |
Veröff: SZ 60/161 = SSV-NF 1/17 |
2 Ob 10/88 | OGH | 09.02.1988 |
Vgl auch; Veröff: VersR 1989,979 |
10 ObS 42/97t | OGH | 19.08.1997 |
Auch; Beisatz: Im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes ist das unaufgeforderte und unbemerkte Einsteigen in die ausgehobene und nicht gesicherte Künette als keine dem Installateurunternehmen beziehungsweise dem Aushubunternehmen dienende ernstliche Arbeit anzusehen. (T3) |
10 ObS 247/03a | OGH | 12.10.2004 |
Beisatz: Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Tätigkeit von den im Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet wird. (T4); Beisatz: Herabfahren des Baggers vom Tieflader, der die Zufahrt zur Baustelle verstellte. (T5) |
10 ObS 178/12t | OGH | 29.01.2013 |
Beisatz: Entscheidende Bedeutung kommt somit dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. (T6);Beisatz: Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0020OB00040_7900000_004
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