OGH 2Ob209/10i

OGH2Ob209/10i10.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei o***** AG *****, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei F*****-GmbH, *****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 611.669,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2010, GZ 6 R 122/10v-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Die Urteile der Vorinstanzen (Abweisung des auf 1.438.922,12 EUR sA lautenden Klagebegehrens) sind im Umfang der in der außerordentlichen Revision vorgenommenen Klagseinschränkung auf 611.669,58 EUR samt „unternehmerischer Zinsen“ seit 17. 7. 2010, das sind 827.252,54 EUR samt 9,47 % Zinsen vom 1. 3. 2006 bis 30. 6. 2006, 9,97 % Zinsen vom 1. 7. 2006 bis 31. 12. 2006, 10,67 % Zinsen vom 1. 1. 2007 bis 30. 6. 2007 und 11,19 % Zinsen vom 1. 7. 2007 bis 16. 7. 2010 sowie 4 % Zinsen aus 418.099,86 EUR vom 10. 12. 2008 bis 16. 7. 2010, wirkungslos.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.179,70 EUR (darin 529,95 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

Die klagende Partei brachte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. 7. 2010 vor, die beklagte Partei habe am 16. 7. 2010 eine Zahlung von 1.438.922,12 EUR (das ist der ursprüngliche Klagsbetrag) an sie geleistet. Sie habe diesen Betrag zunächst auf Zinsen und Zinseszinsen, dann auf das Kapital angerechnet und schränke daher das Klagebegehren auf 611.669,58 EUR sA ein.

Das Berufungsgericht wies diesen Schriftsatz mit - unanfechtbarem (§ 519 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0043763, RS0043841) - Beschluss (wegen Verletzung des Einmaligkeitsprinzips) zurück. Nunmehr erklärt die klagende Partei eingangs ihrer außerordentlichen Revision, die Klagseinschränkung „aus Vorsichtsgründen“ zu wiederholen. Dem steht die Rechtskraft des zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht entgegen, weil diese die grundsätzliche Befugnis zur Einschränkung des Klagebegehrens nicht berührt.

Der Oberste Gerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung trotz der im Schrifttum geäußerten Bedenken (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 483 Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 504 ZPO Rz 28 ff) die Klagseinschränkung in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren für zulässig. Dies gilt zufolge § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren (7 Ob 279/01g; 2 Ob 275/05p; 8 Ob 147/08p; vgl auch 3 Ob 53/09d und 5 Ob 103/11z [Rekursverfahren]; RIS-Justiz RS0039644). Es ist daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Klagseinschränkung wirkungslos sind.

Zu II.:

1. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor. Auch eine für die Entscheidung bedeutsame Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

2. Die beklagte Partei kündigte die Kommanditbeteiligung der klagenden Partei zum 31. 8. 2005 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes. Daran knüpfte sich ein mehrjähriger Rechtsstreit über die Zulässigkeit der Kündigung sowie - parallel dazu - die (vorerst außergerichtliche) Auseinandersetzung über die Abfindung der klagenden Partei.

§ 11 Z 3 des am 28. 11. 1995 zwischen der Einzelrechtsvorgängerin der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags der vormaligen GmbH & Co KG regelt den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Kommanditisten dahin, dass der anteilige Unternehmenswert im Zeitpunkt der Kündigung „mindestens 110 % der Kommanditeinlage in 96“ (gemeint: 1996) betragen soll und der Fortbestand des Unternehmens durch die Höhe der Abschichtung nicht gefährdet sein darf. Die Auszahlung soll an dem „dem Kündigungstermin folgenden Ausschüttungsstichtag“ erfolgen. Des Weiteren ist eine Regelung für den „Streitfall“ vorgesehen, welche die Vorinstanzen von den Parteien unwidersprochen als Schiedsgutachtensabrede qualifizierten.

2.1 In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen sind (7 Ob 559/90 [GmbH & Co KG]; 3 Ob 2135/96h [KG]; 4 Ob 229/07s [GesbR]; RIS-Justiz RS0109668; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht [2008] Rz 1/69; U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB I³ § 105 [Art 7 Nr 1] Rz 6a). Dies soll nach verbreiteter Ansicht aber nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft gelten, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter in der Regel nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen (vgl 4 Ob 229/07s mit Überblick über den Meinungsstand; Schauer aaO Rz 1/69; differenzierend jedoch ders in Rz 2/182). Auch bei Publikumsgesellschaften wird der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Vorzug eingeräumt (vgl 4 Ob 229/07s mit Hinweis auf deutsche Judikatur; U. Torggler/H. Torggler aaO § 105 [Art 7 Nr 1] Rz 6a).

2.2 Im vorliegenden Fall bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob § 11 Z 3 des Gesellschaftsvertrags nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge oder nach objektiven Kriterien (Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang) auszulegen ist (vgl RIS-Justiz RS0108891). Auch wenn letzteres zutreffen sollte - wovon nicht nur die klagende Partei, sondern auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - so ist doch zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (2 Ob 138/08w mwN; RIS-Justiz RS0017787). Demnach kommt aber auch der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (2 Ob 138/08w mwN).

2.3 Die umfangreich begründete Auffassung des Berufungsgerichts, der Einwand der Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens stehe der beklagten Partei auch im Falle der nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen - in einem Vorprozess rechtskräftig als rechtswirksam erkannten und vom Obersten Gerichtshof daher nicht mehr überprüfbaren - „Hinauskündigung“ des Kommanditisten ohne wichtigen Grund selbst in Ansehung der vereinbarten „Mindestabfindung“ offen, ist nach beiden Auslegungsvarianten zumindest vertretbar. Sie trägt einerseits der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Rechnung, wonach die Zusage eines über dem wahren Wert der Beteiligung eines Kommanditisten an der Gesellschaft zum Stichtag seines Ausscheidens liegenden Abfindungsguthabens mit Gläubigerschutzinteressen nicht vereinbar und daher sittenwidrig wäre (vgl zu diesem Thema 8 Ob 16/94; 10 Ob 73/04i; RIS-Justiz RS0034714; Koppensteiner in Straube, HGB I³ § 138 HGB [Art 7 Nr 15, 16] Rz 23a; Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB² [2010] § 137 Rz 24), andererseits stimmt sie mit den grundsätzlichen Wertungen der ebenfalls von Erwägungen des Gläubigerschutzes getragenen, vielfach besprochenen Entscheidung 2 Ob 225/07p (vgl etwa den Überblick bei Koppensteiner/Auer in Straube, UGB I § 161 Rz 21; vgl zuletzt auch Kalss in Die GmbH & Co KG, GedS Arnold [2010], Kapitalschutzregeln der GmbH & Co KG, 77; ebenso die Beiträge bei Artmann/Rüffler/U. Torggler, Die GmbH & Co KG ieS nach OGH 2 Ob 225/07p - eine Kapitalgesellschaft? [2011]) überein. Weiterführender Überlegungen, die sich aus der zuletzt genannten Entscheidung für den vorliegenden Anlassfall ergeben könnten, bedarf es hier allerdings nicht, weil die Revisionsargumente der klagenden Partei zur Darlegung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage nicht ausreichend sind.

3. Der Inhalt der gesellschafterlichen Treuepflicht lässt sich nicht allgemein umschreiben. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, sodass es sich dabei regelmäßig um keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO handelt (6 Ob 37/08x; 6 Ob 49/09p).

In diesem Zusammenhang ist die klagende Partei insbesondere darauf zu verweisen, dass sie zunächst - offenbar ihrem Rechtsstandpunkt im Vorprozess folgend - die ihr gegen die Unterfertigung des Firmenbuchgesuchs betreffend die Löschung der Gesellschaft und die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB mehrfach angebotene Auszahlung der „Mindestabfindung“ selbst ausgeschlagen hat, ehe sich die beklagte Partei Jahre nach der (rechtswirksamen) Kündigung auf den Einwand der mittlerweile zu befürchtenden „Existenzgefährdung“ berief.

Vor dem Hintergrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und der - wie erörtert - als vertretbar anzusehenden Auslegung der Abfindungsregelung des Gesellschaftsvertrags ist auch die (implizite) Verneinung treuepflichtwidrigen Vorgehens der beklagten Partei durch das Berufungsgericht als vertretbar zu billigen. Dies gilt sowohl für die Erhebung des Einwands der „Existenzgefährdung“ als auch für die (spätere) Ablehnung des Angebots, das Gesellschaftsverhältnis wieder aufzunehmen. Auch die Ansicht, für die Beurteilung der „Existenzgefährdung“ (im Sinne einer Zukunftsprognose) sei nicht auf den Kündigungsstichtag abzustellen, ist vertretbar. Bei vernünftiger Auslegung der in Rede stehenden Regelung kann durchaus der Fälligkeitszeitpunkt maßgeblich sein.

4. Nach dem Wortlaut der Schiedsgutachtensabrede setzte die Einleitung des Gutachterverfahrens einen „Streitfall“ über die Anspruchshöhe und/oder deren Auswirkungen auf den Fortbestand des Unternehmens voraus. Die Formulierung des Vertragstexts kann jedenfalls dahin gedeutet werden, dass ein „Streitfall“ - unabhängig von der Frage der Existenzgefährdung - bei jeder Uneinigkeit im Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs anzunehmen war. Nach den Feststellungen wurden zwischen den Streitteilen bereits parallel zum Vorprozess unter Beiziehung von Gutachtern ergebnislose Verhandlungen über die Abfindung geführt. Das lässt darauf schließen, dass zwischen den Streitteilen über die Anspruchshöhe von Anfang an Uneinigkeit bestand und somit ein „Streitfall“ schon vorlag, bevor (zusätzlich) die Frage der „Existenzgefährdung“ des Unternehmens strittig geworden ist. Die Annahme eines den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs an dem auf den Kündigungstermin folgenden Ausschüttungsstichtag hindernden „Streitfalls“ durch das Berufungsgericht ist daher unbedenklich und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

5. Vor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern eines Schiedsgutachterverfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruchs ein (RIS-Justiz RS0082250). Die klagende Partei hat sich auf das Gutachterverfahren eingelassen und entsprechend dem vertraglich vorgesehenen Prozedere ebenso wie die beklagte Partei auf ihre Kosten einen Gutachter bestellt. Da die Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten, hatten sie gemeinsam einen dritten Gutachter (den „Obergutachter“) zu bestellen.

5.1 Die (von der klagenden Partei unterstellte, nicht festgestellte) Befangenheit des von der beklagten Partei nominierten Gutachters wurde vom Berufungsgericht nicht als ausreichend erachtet, um von einer Vereitelung des Gutachterverfahrens auszugehen. Diese auf die Auslegung der konkreten Schiedsgutachtensabrede gestützte Ansicht lässt keine Fehlbeurteilung erkennen, die eines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Kann doch das vertraglich vorgesehene Prozedere, wonach zunächst jede Partei „auf eigene Kosten“ einen Gutachter wählt, durchaus dahin verstanden werden, dass die Gutachter der „ersten Ebene“ nicht unabhängig sein müssen, weil sie - wie Privatgutachter - nur ihrem Auftraggeber verpflichtet sind und erst der „Obergutachter“ der eigentliche unabhängige Schiedsgutachter ist (idS auch Garger, Das Schiedsgutachtenrecht [1996], 315, auf den sich das Berufungsgericht berief).

5.2 Die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Eine vor dessen Verstreichen eingebrachte Leistungsklage ist mangels Fälligkeit abzuweisen (1 Ob 211/99g mwN). In dieser Entscheidung wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass zwischen redlichen und vernünftigen Vertragsparteien mangels vertraglicher Regelung ein Zeitraum von vier Wochen für die einvernehmliche Bestellung eines (Ersatz-)Schiedsgutachters als angemessen erachtet werde.

Wann ein Schiedsgutachterverfahren mit der Rechtsfolge des Eintritts der Fälligkeit als „endgültig gescheitert“ angesehen werden muss, unterliegt typischerweise der Beurteilung im Einzelfall und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

5.3 Eine vertragliche Regelung, binnen welcher Frist sich die beiden Gutachter auf einen Obergutachter einigen müssten, wurde im vorliegenden Fall nicht getroffen. Auch die Berechtigung eines der Gutachter, dem anderen nach eigenem Gutdünken eine Frist zu setzen, geht aus dem Vertragstext nicht hervor. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen schlugen der Gutachter der klagenden Partei am 23. 11. 2009 und jener der beklagten Partei am 30. 11. 2009 verschiedene Personen als Obergutachter vor. In zwei Schreiben vom 3. 12. 2009 hielt ersterer an seinem Vorschlag fest und konstatierte, dass „innerhalb der sachlich gebotenen Frist“ keine Einigung über die Bestellung des Obergutachters erzielt habe werden können. Daraufhin wollte der Gutachter der beklagten Partei weitere Vorschläge erstatten, allenfalls aber auch den vom Gutachter der klagenden Partei vorgeschlagenen Obergutachter akzeptieren (damit „das vertraglich vorgesehene Verfahren nicht scheitert“; vgl das E-Mail vom 3. 12. 2009, Beil ./22).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Schiedsgutachterverfahren bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 4. 12. 2009 noch nicht endgültig gescheitert und die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs daher noch nicht eingetreten gewesen sei, hält sich bei der dargelegten Sach- und Rechtslage im Rahmen der zitierten Rechtsprechung und lässt auch in diesem Punkt keine unvertretbare Rechtsansicht erkennen.

6. Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Auf die Geschehnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist wegen des Neuerungsverbots (§ 482 Abs 2, § 504 Abs 2 ZPO) nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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