European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00017.19T.1022.000
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bereits rechtskräftigen Teile zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 21.204,72 EUR samt 4 % Zinsen aus 17.950,71 EUR vom 14. September 2017 bis 5. November 2017 und aus 21.204,72 EUR seit 6. November 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 33.502,28 EUR samt 4 % Zinsen aus 30.601,29 EUR vom 14. September 2017 bis 5. November 2017 und aus 33.502,28 EUR seit 6. November 2017 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30. Juli 2016 auf der Gemeindestraße Lauterbach/Inzersdorf beim Haus Unterm Berg 2 haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei bis zur Höhe der Haftpflichtsumme des für den PKW der Marke Land-Rover mit dem amtlichen Kennzeichen ***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt ist.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.040,66 EUR (darin enthalten 716,93 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 30. 7. 2016 ereignete sich im Gemeindegebiet Inzersdorf ein Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt wurde. Das Alleinverschulden an der Kollision trifft den Erstbeklagten.
Die Klägerin und der Getötete waren verheiratet und hatten eine gemeinsame, 2011 geborene Tochter. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus, in dem die Familie die Dachgeschosswohnung, bestehend aus mehreren Räumen, einem Stiegenhaus und einem Balkon bewohnte, während die Eltern der Klägerin aufgrund eines Wohnungsgebrauchsrechts (samt Mitbenutzungsrecht an Kellerräumen und Außenanlagen) die Erdgeschosswohnung benutzen. Die monatlichen Fixkosten der Familie beliefen sich auf 1.549,53 EUR.
Der Unterhalt der Familie wurde vom Einkommen beider Ehegatten gemeinsam bestritten. Der Getötete war als gelernter Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur angestellt und für Wartungs- und Servicearbeiten in Filialen seines Arbeitgebers im Raum Oberösterreich und Salzburg zuständig. Seine Arbeitszeit betrug durchschnittlich 45 Wochenstunden. Insgesamt verdiente er monatlich etwa 2.466,63 EUR netto. Die Klägerin verdient durchschnittlich 1.450 EUR netto im Monat und erhält seit 31. Juli 2016 eine Witwenpension von durchschnittlich 760 EUR im Monat ausbezahlt.
Der Verstorbene war für sein handwerkliches Geschick bekannt. Er führte deshalb neben seiner beruflichen Tätigkeit in seiner Freizeit für diverse Bekannte, Freunde und Verwandte regelmäßig Installations-, Reparatur- bzw Instandhaltungsarbeiten durch, die pro Jahr insgesamt etwa 270 Stunden betrugen. Für seine Arbeitsleistungen verrechnete er pro Stunde durchschnittlich 22,50 EUR.
Als Ausgleich zu seinem Berufsalltag betätigte sich der Verstorbene gerne im Garten, um den er sich vom Rasenmähen und Bäume schneiden bis hin zur Orchideenpflege und Glashaus- sowie Hochbeetbetreuung umfassend kümmerte. Außerdem fielen die Terrassen-, Zufahrts-, Carport- und Dachrinnenreinigung, die Heizungs-, Solaranlage- und Schwimmbadwartung sowie die Autowäsche samt Reifenwechseln in seinen Aufgabenbereich. Im Winter übernahm er zusätzlich die Schneeräumung. Im Haushalt war er der Klägerin beim Staubsaugen, bei der Abfluss- und Kaminofenreinigung sowie bei der Holzaufbereitung für den Kaminofen in der Dachgeschosswohnung behilflich. Die Haushaltstätigkeiten wie Kochen, Putzen und Waschen erledigte überwiegend die Klägerin. Insgesamt verbrachte der Verstorbene durchschnittlich 30 Stunden im Monat mit Garten- und Haushaltstätigkeiten bzw Instandhaltungsarbeiten der Außenanlagen des Zweifamilienhauses, wobei davon etwa 12,5 Stunden auf mittelschwere und 17,5 Stunden auf schwere Arbeiten entfielen.
Der Getötete war ein aktives Feuerwehrmitglied. Als solches half er bei der Organisation von Bewerbungsläufen und diversen Veranstaltungen der Feuerwehr mit; einmal im Monat traf er sich am Abend mit seinen Feuerwehrkameraden. Gelegentlich unternahm er auch Touren mit seinem Motorrad. Auswärts essen ging die Familie nur bei besonderen Anlässen.
Im Jahr 2017 wurde aufgrund von Rissen in den Wänden der Dachgeschosswohnung der Neuanstrich der Wohnung sowie des Stiegenhauses notwendig. Für die Arbeitsleistungen des beauftragten Unternehmens zahlte die Klägerin rund 3.350 EUR. Ohne den tödlichen Verkehrsunfall hätte ihr Ehemann diese Malerarbeiten erbracht. Er hatte auch eine Renovierung des Stiegengeländers geplant. Auch diese Arbeiten hätte er selbst durchgeführt. Die nunmehr für das Stiegengeländer aufzuwendenden Kosten für Arbeitsleistungen ohne Material belaufen sich auf rund 1.000 EUR.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von zuletzt 54.707 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche (zukünftigen) Schäden aus dem Verkehrsunfall. Das Leistungsbegehren enthält ua 34.960 EUR an entgangenem Unterhalt im Zeitraum August 2016 bis November 2017 inklusive Dienstleistungen von monatlich 32,5 Stunden und 16.815 EUR an Ersatz für entgangene handwerkliche Arbeitsleistungen. Die Konsumquoten wurden mit 45 % (Witwe), 35 % (Getöteter) und 20 % (Kind) aufgeteilt.
Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren und wandten gegen das Leistungsbegehren – soweit noch wesentlich – ein, dass die von der Klägerin für den Unterhaltsentgang vorgenommene Berechnungsweise nicht der herrschenden Judikatur entspreche und nicht nachvollziehbar sei. Angesichts des höheren Einkommens des Getöteten sei bei ihm eine etwas höhere Konsumquote von 40 % realistisch. Bei einer Konsumquote der Tochter von 25 % sei von einer solchen der Klägerin in Höhe von 35 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der Überstunden und Pfuscherarbeiten seien die behaupteten Naturalunterhaltsleistungen nicht plausibel. Bei Heranziehung eines üblichen Stundensatzes von 12 EUR ergebe sich bei 30 Stunden ein Betrag von 360 EUR, wobei diese Leistungen auch anderen Familienmitgliedern zugute gekommen seien.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin 22.870,48 EUR samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 31.836,52 EUR sA wies es ab. Ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt berechnete das Erstgericht den Unterhaltsentgang der Klägerin im geltend gemachten Zeitraum mit 10.120,48 EUR (monatlich 632,53 EUR), wobei es Konsumquoten von 45 % für die Klägerin, 35 % für den Verstorbenen und 20 % für die Tochter zugrunde legte. Ein Ersatz komme nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht. Der Geschädigte solle durch den Ersatzanspruch so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Getötete seine Leistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die erforderlich seien, um sich am Markt gleichwertige Leistungen zu verschaffen. Dies ergebe für die Arbeiten in Haus und Garten bei 30 Stunden im Monat und einem als angemessen anzusetzenden Stundensatz von 14 EUR für mittelschwere und 20 EUR für schwere Arbeiten einen zusätzlichen monatlichen Leistungsentgang mit Unterhaltscharakter von 525 EUR, dies seien 8.400 EUR für die Monate August 2016 bis November 2017. Des weiteren stehe der Klägerin der Ersatz der durch die notwendig gewordene Beauftragung eines Unternehmens für die Malerarbeiten in der Dachgeschosswohnung samt Stiegenhaus entstandenen Kosten von 3.350 EUR sowie der Kosten für die Renovierung des Stiegengeländers von 1.000 EUR zu.
Dieses Urteil erwuchs im Umfang der Stattgebung eines Leistungsteilbegehrens von 2.880 EUR sA und des Feststellungsbegehrens sowie der Abweisung eines Leistungsteilbegehrens von 3.881,64 EUR unbekämpft in Rechtskraft.
Das im Übrigen von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, dagegen jener der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es dem Leistungsbegehren mit insgesamt 25.904,72 EUR stattgab und das Mehrbegehren von insgesamt 28.802,28 EUR sA abwies. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Im Zuge der Erledigung der Berufung der Beklagten verneinte das Berufungsgericht den in der Anwendung des § 273 ZPO auf die Ermittlung der Konsumquoten erblickten Verfahrensmangel und folgte bei der Aufteilung der Konsumquoten dem Erstgericht. Auch den angewendeten Stundensätzen für die entgehenden Beistandsleistungen in Haushalt und Garten pflichtete es bei. Diese seien in Höhe jener Kosten zu ersetzen, die die Klägerin aufwenden müsse, um sich am Markt wirtschaftlich gleichwertige Leistungen zu verschaffen. Dass diese Leistungen teilweise gleichzeitig ein Hobby des Getöteten gewesen seien, nehme ihnen den Unterhaltscharakter nicht. Letzteres treffe auch auf Arbeitsleistungen zu, die zur Erhaltung der Wohnung erbracht worden wären. Ohne den Unfall hätte der Getötete die in der Dachgeschosswohnung samt Stiegenhaus notwendigen Malerarbeiten und die Renovierung des Stiegengeländers selbst vorgenommen. Da die Klägerin in die Lage zu versetzen sei, sich wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen, seien ihr die Kosten eines Fachunternehmens zu ersetzen.
Zur Berufung der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, der als Berechnungsschritt vorzunehmende Abzug des Eigeneinkommens der Klägerin sei nicht nur um deren Fixkostenanteil, sondern auch um den, dem Verhältnis der Einkommen der Ehegatten entsprechenden Anteil der Klägerin an der Konsumquote der Tochter zu verringern. Dadurch erhöhe sich ihr monatlicher Unterhaltsentgang um 189,64 EUR auf 822,17 EUR und daher der Zuspruch für den klagsgegenständlichen Zeitraum insgesamt um 3.034,24 EUR. Diese Berechnungsmethode sei anzuwenden, wenn – wie hier – beide Ehegatten ihr Einkommen für die Fixkosten, den Unterhalt der Kinder und den Lebensbedarf des Partners anteilsmäßig zur Verfügung stellten. In der Berücksichtigung der in erster Instanz unstrittigen Unterhaltspflicht für die Tochter liege auch keine Verletzung des Neuerungsverbots.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren im Umfang von weiteren 11.584,24 EUR (3.034,24 EUR Unterhaltsentgang; 4.200 EUR Naturalleistungen in Haus und Garten sowie 3.350 EUR und 1.000 EUR Malerarbeiten/Stiegengeländer) abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagten wenden sich mit der Behauptung eines zweitinstanzlichen Verfahrensmangels gegen die Erhöhung des Zuspruchs um 3.034,24 EUR. Ferner scheitere der Zuspruch der Kosten für Professionisten daran, dass Leistungen, die der Getötete als Heimwerker in Eigenregie erbracht hätte, den deutlich höherwertigen Leistungen eines Fachunternehmens nicht gleichwertig seien. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass nicht sämtliche Leistungen des Getöteten als Unterhaltsleistungen (nur) für die Klägerin veranschlagt werden könnten, weil es einem Teil der Leistungen am Unterhaltscharakter mangle (jenen, die der Getötete als Hobby ausgeübt habe) und die Leistungen des Getöteten auch anderen im Familienverband lebenden Angehörigen (insbesondere der Tochter) zugute gekommen seien. Weder habe die Klägerin behauptet noch habe das Erstgericht festgestellt, dass nunmehr die Klägerin die vom Getöteten zu Lebzeiten für die Tochter erbrachten Leistungen erbringe. Aus diesem Grund hätten die Kosten für Malerarbeiten und die Renovierung des Stiegengeländers nicht zugesprochen werden dürfen. Auch die vom Getöteten im Haushalt erbrachten Naturalunterhaltsleistungen seien der Klägerin nur zu 50 % zugekommen, weshalb ein weiteres Teilbegehren von 4.200 EUR abzuweisen sei.
Hiezu wurde erwogen:
I. Zur Mängelrüge:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
II. Zum Anspruch nach § 1327 ABGB:
II.1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist § 1327 ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todeszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind aber, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 94/13g; 2 Ob 40/10m; 2 Ob 149/09i; je mwN).
II.2. Der Unterhaltsentgang der Klägerin ist nach der Judikatur wie folgt zu berechnen:
II.2.1. Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrags zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen muss (RS0031954).
II.2.2. In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen für die Fixkosten, den Unterhalt der Kinder und den Lebensbedarf des Partners anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist diese Berechnung nach ständiger Rechtsprechung wie folgt zu ergänzen: Von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrag ist weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen (2 Ob 99/06g; 2 Ob 178/04x; 8 Ob 143/80; Reischauer in Rummel³ § 1327 Rz 34; vgl Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1327 Rz 34).
II.2.3. Diesen Vorgaben folgt die Berechnung des Berufungsgerichts. Die Revision hält dem, abgesehen von der bereits verneinten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nichts entgegen, sodass es bei dem vom Berufungsgericht ermittelten Erhöhungsbetrag von 3.034,24 EUR zu bleiben hat.
II.3. Zum Ersatz von Haushalts- und sonstigen Naturalleistungen:
§ 1327 ABGB bildet auch die Anspruchsgrundlage für den Ersatz entgangener Naturalleistungen des Getöteten mit Unterhaltscharakter. Der Anspruch des Ehegatten auf Beistand ist dem Unterhaltsanspruch gleichzuhalten. Für infolge des Todes des Ehegatten entgangene Beistandsleistungen gebührt dem Hinterbliebenen grundsätzlich Schadenersatz nach § 1327 ABGB (RS0031763 [T4]; RS0031542).
Zu den Leistungen mit Unterhaltscharakter zählt auch die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit (2 Ob 149/09i; RS0031464). Auch die Leistungen des getöteten Ehegatten zur Erhaltung von Haus und Garten in einem der Verkehrsübung entsprechenden Zustand sind ersatzfähig (2 Ob 57/92; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1327 Rz 24). Dass eine Beistandsleistung gleichzeitig Sportersatz oder Hobby ist, nimmt ihr, jedenfalls soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – um verkehrsübliche Gartenarbeit handelt, nicht den Unterhaltscharakter (Reischauer in Rummel³ § 1327 Rz 27 mwN).
II.4. Zur Höhe des Ersatzes der Naturalleistungen:
II.4.1. Für entgehende Naturalleistungen ist jener Aufwand zu ersetzen, der erforderlich ist, um den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Getötete die Leistung weiter erbracht hätte. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen (2 Ob 322/99p; 2 Ob 38/00b; 2 Ob 99/06g ua). Entscheidend ist, welchen Aufwand die Hinterbliebenen haben, um Leistungen zu erlangen, die jenen des Getöteten entsprechen (vgl 2 Ob 18/88). Dabei ist der objektive Wert der Leistungen zu vergüten (2 Ob 338/99s).
II.4.2. Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (RS0031504), wobei die Bruttokosten für eine professionelle Ersatzkraft zu ersetzen sind (2 Ob 99/06g mwN; RS0031691). Das gilt auch für die im Haushalt verrichteten und den Unterhaltsberechtigten nun entgehenden Tätigkeiten des Getöteten als „Heimwerker“, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt. Der Oberste Gerichtshof hat Reparatur- und Erhaltungsarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft der Ehegatten bereits Unterhaltscharakter zugebilligt (2 Ob 98/88; vgl 2 Ob 99/06g). Auch dafür stehen den Hinterbliebenen daher die Kosten professioneller Ersatzkräfte zu.
II.5. Zur Aufteilung der Naturalleistungen:
II.5.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich erst kürzlich in der Entscheidung 2 Ob 197/17k ZVR 2018/219 (Huber) mit der bis dahin bestehenden uneinheitlichen Rechtsprechung bei Vorhandensein mehrerer unterhaltsberechtigter Hinterbliebener befasst, die teilweise dem seinerseits Unterhaltspflichtigen die Aktivlegitimation für den gesamten Wert der entgangenen Leistungen zugestand, teilweise jedoch davon ausging, dass der Unterhaltsentgang mehrerer Hinterbliebener getrennt zu beurteilen sei.
Der Senat stellte in dieser Entscheidung zunächst klar, dass für eine Unterscheidung nach der Art der Naturalleistung (einerseits Haushaltsführung, andererseits Leistungen für das Schaffen, Erhalten oder Verbessern einer Familienwohnung) kein Grund erkennbar ist. Er gelangte nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass (jedenfalls) eine analoge Anwendung von § 1358 ABGB zu einem Ersatzanspruch des (hinterbliebenen) Unterhaltsschuldners führt, soweit er aufgrund seiner Unterhaltspflicht Leistungen erbringt, zu deren Ersatz der Schädiger verpflichtet wäre. Ein Zuspruch erst künftig fällig werdender Leistungen kommt aber nur an den jeweils Geschädigten in Betracht, weil der Anspruch eines dritten Leistenden nach § 1358 ABGB nicht nur vom Bestehen des Unterhaltsanspruchs (ihm gegenüber), sondern auch von dessen jeweiliger Erfüllung durch den Dritten abhängig ist.
Nach diesen Kriterien sind auch im vorliegenden Fall die auf den Ersatz für die Naturalleistungen des Getöteten gerichteten Ansprüche zu beurteilen.
II.5.2. Zu den Arbeiten in Haushalt und Garten:
Der Getötete hat für Haushalt und Garten monatlich insgesamt 30 Stunden an Arbeitsleistungen erbracht. Dabei wurden nur schwere und mittelschwere Arbeiten veranschlagt, sodass etwa die Mithilfe beim Staubsaugen vernachlässigt werden kann. Diese Leistungen kamen nicht nur der Klägerin, sondern auch der gemeinsamen Tochter zugute. Da – mangels behaupteten und festgestellten besonderen Verhältnisses – eine Teilung nach Kopfteilen vorzunehmen ist (2 Ob 121/99d; vgl 2 Ob 197/17k; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1327 Rz 27; Reischauer in Rummel³ § 1327 Rz 27), ergibt dies bereits die in der Revision angestrebte Kürzung dieses Ersatzanspruchs um die Hälfte. Daher müssen keine Erwägungen dahin angestellt werden, ob nicht auch die Eltern der Klägerin an den im Garten erbrachten Leistungen partizipierten.
Die Kürzung wäre aber dann nicht vorzunehmen, wenn die Klägerin die den Feststellungen zu entnehmenden Arbeiten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung selbst oder durch von ihr beigezogene Hilfskräfte erbracht hat. Würde dies zutreffen, wäre der anteilige Ersatzanspruch der Tochter im Wege des § 1358 ABGB auf sie übergegangen, sofern dem nicht die Legalzession nach § 332 ASVG entgegensteht (vgl auch dazu 2 Ob 197/17k). Allerdings liegen weder Behauptungen noch Feststellungen vor, auf die ein Forderungsübergang auf die Klägerin gestützt werden könnte.
Einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Erörterung dieser Frage (§§ 182, 182a ZPO) bedarf es nicht, haben doch die Beklagten bereits in erster Instanz den Einwand erhoben, dass die Naturalleistungen des Klägers auch „anderen Familienmitgliedern“ zugute gekommen seien. Angesichts solcher Einwendungen hatte die Klägerin ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl 2 Ob 139/18g; RS0122365).
Der Revision ist daher darin zu folgen, dass die vom Getöteten in Haushalt und Garten erbrachten Leistungen nur zur Hälfte der Klägerin zuzuordnen sind. Der Revision ist insofern Folge zu geben und der Zuspruch ist im Umfang des angefochtenen Hälftebetrags von 4.200 EUR zu verringern.
II.5.3. Zu den Maler- und Renovierungsarbeiten:
Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass der Klägerin die Kosten für den Neuanstrich der Dachgeschosswohnung und des nach den Feststellungen dazugehörigen Stiegenhauses, für welche sie tatsächlich bereits aufkam, in voller Höhe zu ersetzen sind.
Demgegenüber wurde eine bereits erfolgte Leistungserbringung der Klägerin in Bezug auf die geplante Renovierung des Stiegengeländers (mit Kosten von 1.000 EUR) nicht festgestellt, weshalb ihr von diesen Kosten entsprechend der Aufteilung nach Kopfteilen lediglich die Hälfte gebühren kann. Es ist das Klagebegehren daher im Umfang weiterer 500 EUR abzuweisen.
III. Ergebnis und Kosten:
In teilweiser Stattgebung der Revision ist der Zuspruch an die Klägerin daher um insgesamt 4.700 EUR sA zu kürzen.
Die Kostenentscheidung ist in § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO begründet. Im ersten Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens ist mit Kostenaufhebung vorzugehen und der Klägerin die halbe Pauschalgebühr zuzuerkennen. Im zweiten Abschnitt obsiegte die Klägerin letztlich mit 39 %, sodass sie den Beklagten 22 % deren Kosten minus 39 % des verbrauchten Kostenvorschusses der Klägerin zu ersetzen hat. Im Berufungsverfahren obsiegte die Klägerin mit ihrer Berufung mit 11 % und hat daher den Beklagten 78 % der Kosten der Berufungsbeantwortung abzüglich 11 % der von ihr getragenen Pauschalgebühr zu ersetzen, wohingegen die Beklagten mit ihrer Berufung zu 24 % durchdrangen, sodass insoweit der Klägerin 52 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung abzüglich 24 % der von den Beklagten getragenen Pauschalgebühr zustehen. Letztlich drangen die Beklagten im Revisionsverfahren zu 41 % durch, sodass insoweit der Klägerin 18 % der Kosten der Revisionsbeantwortung zustehen, die von den höheren 41 % der von den Beklagten getragenen Pauschalgebühr abzuziehen sind. Nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ergibt sich somit der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzanspruch der Beklagten.
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