OGH 2Ob115/25p

OGH2Ob115/25p26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Heinz‑Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Michael Walbert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Auskunft, Eidesleistung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2025, GZ 16 R 202/24d‑27, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Oktober 2024, GZ 18 Cg 53/24g‑17, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00115.25P.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Das angefochtene Urteil wird teilweise dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der bestätigten und der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile als Teilurteil lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, jeweils binnen 14 Tagen

1.1. Auskunft zu geben über alle von H*, geboren am *, an sie getätigte Zuwendungen (sowohl in Form von Stiftungen als auch in Form sonstiger Zuwendungen), jeweils unter Nennung von Zeitpunkt und Gegenstand der Zuwendung, wobei zugewendete Geldbeträge zu beziffern sind;

1.2. Auskunft zu geben über den Stand und die Zusammensetzung ihres Vermögens zum Todestag des H*, durch Vorlage eines dieses Vermögen auflistenden Verzeichnisses (in Kopie);

1.3. die Stiftungszusatzurkunden in Kopie vorzulegen, wobei sämtliche nicht auf Zuwendungen an die beklagte Partei bezogene Stellen zu schwärzen sind;

sowie

1.4. einen Eid dahin zu leisten, dass ihre zu 1. 1. bis 1. 3. gemachten Angaben richtig und vollständig sind.

2. Die weiteren Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Auskunft zu geben,

2.1. welche Begünstigungen sie in der Zeit vom * 2012 bis * 2022 an S*, A* und K* ausschütten hätte können;

2.2. über die Erträge der letzten 7 Jahre vor dem Todestag des H* durch Vorlage ihrer Jahresabschlüsse samt Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Geschäftsberichten jeweils in Kopie;

werden abgewiesen.

3. Die weiteren Klagebegehren,

3.1. die beklagte Partei sei schuldig, einen Eid zu leisten, dass ihre zu 2. 1. bis 2. 2. getätigten Auskünfte richtig und vollständig seien;

3.2. es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei bei sonstiger Exekution in das jeweilige Geschenk bzw die jeweilige Stiftung bzw. Zusatzstiftung oder deren Surrogate hafte, soweit die Verlassenschaft – das erblasserische Vermögen – nach H* nicht ausreichend sei, ein Sechstel des durch Hinzurechnung von Schenkungen gemäß §§ 782 ff ABGB und allfälligen Anrechnungen sich ergebenden Betrages (Schenkungspflichtteil) an die klagende Partei zu bezahlen, sofern sich die Hinzurechnungsbeträge aus den obigen Auskünften ableiten ließen, sohin die beklagte Partei beträfen,

werden abgewiesen.

5. Die Entscheidung über die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt dem Endurteil vorbehalten.“

II. Im Übrigen, also soweit das Klagebegehren gerichtet ist auf Auskunft und Eidesleistung

1. über an S*, A* und K* in der Zeit vom * 2012 bis * 2022 gemachte Ausschüttungen als Begünstigte;

2. über alle Stiftungszusatzurkunden, Vorstandsbeschlüsse und Beschlüsse des Beirats, sofern sie Begünstigungen oder die Stellung als Begünstigte betreffen, und diese Urkunden in Kopie vorzulegen;

3. über die Stellung als Begünstigte durch Vorlage der Begünstigtenverzeichnisse seit Gründung (in Kopie)

sowie im Kostenausspruch werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, und dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist die Witwe (zweite Ehefrau) des 2022 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser, seine damalige erste Ehefrau und deren drei gemeinsame (damals minderjährige) Söhne errichteten 1998 die beklagte Privatstiftung, wobei der Erblasser der Beklagten ein Barvermögen von 996.000 ATS und die restlichen Stifter ein Barvermögen von jeweils 1.000 ATS zuwendeten. Die Stiftungsurkunde lautete auszugsweise:

§ 2 Stiftungszweck

(1) Der Zweck der Stiftung ist die Versorgung der vom Stiftungsbeirat als Begünstigte bestimmten Personen sowie deren leiblichen Nachkommen, falls keine leiblichen Nachkommen vorhanden sind, deren Eltern und deren leiblichen Nachkommen, sowie deren Gatten. […]

§ 3 Ausübung der Rechte der Stifter

Sofern in der Stiftungserklärung nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die in der Stiftungserklärung den Stiftern gemeinsam eingeräumten Rechte vo[m Erblasser] alleine ausgeübt. Bei Ableben [des Erblassers] werden die eingeräumten Rechte von [den drei Söhnen] unabhängig von der Höhe ihrer Vermögenszuwendung gemeinsam ausgeübt. [...]

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Zur Verwaltung und Vertretung der Stiftung nach außen ist ausschließlich der Stiftungsvorstand berufen.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch die Stifter bestellt. Nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bestellt der Stiftungsbeirat deren Nachfolger. Die Stifter [Erblasser und Söhne] haben, sofern gesetzlich möglich, auf Lebenszeit ein Abberufungs- bzw. Vorschlagsrecht. [...]

(17) Der Stiftungsvorstand führt das Begünstigtenverzeichnis. […]

§ 9 Stiftungsbeirat

(1) Als weiteres Stiftungsorgan ist ein Stiftungsbeirat einzurichten. Er besteht aus mindestens einem, höchstens fünf Mitgliedern. Der Stiftungsbeirat hat – zusätzlich zu den ihm in der Stiftungserklärung in der jeweiligen Fassung zugewiesenen Aufgaben – den Stiftungsvorstand bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Bestimmung des Umfanges der Leistungen an die Begünstigten zu beraten.

(2) Die Stifter [Erblasser und Söhne] und Begünstigte dürfen dem Stiftungsbeirat angehören. […]

(7) Die Mitglieder des ersten Stiftungsbeirates werden durch die Stifter bestellt.

(8) Solange [der Erblasser] lebt und er die volle Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der Rechte als Stifter besitzt, hat er das volle Abberufungs- und Bestellungsrecht für die Mitglieder des Stiftungsbeirates. Nach schriftlichem Verzicht oder nach Ableben beziehungsweise Verlust der vollen Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der Rechte als Stifter vo[m Erblasser] obliegt dieses Recht der Begünstigtenversammlung. […]

§ 10 Bestimmung der Begünstigten

(1) Der Stiftungsbeirat bestimmt die Begünstigten. Die Stifter [Erblasser und Söhne] haben das Recht, in der Stiftungszusatzurkunde Begünstigte namhaft zu machen.

(2) Die Begünstigten werden im Begünstigtenverzeichnis vermerkt.

(3) Ein klagbarer Anspruch steht den Begünstigten nur insofern zu, als dies in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorgesehen ist. […]

D. ÄNDERUNG UND WIDERRUF DER STIFTUNGSERKLÄRUNG; STIFTUNGSZUSATZURKUNDE

§ 13 Änderung der Stiftungserklärung

(1) Die Stifter [Erblasser und Söhne] sind berechtigt, die Stiftungserklärung sowie die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Dieses Recht zur Änderung der Stiftungserklärung kommt zu Lebzeiten von [Erblasser und Söhnen] ausschließlich diesen zu.

§ 14 Stiftungszusatzurkunde

(1) Eine Stiftungszusatzurkunde kann errichtet werden.“

 

[2] Eine Stiftungszusatzurkunde wurde errichtet.

[3] Die Klägerin begehrte zuletzt folgende Auskünfte von der beklagten Privatstiftung:

(a) welche Begünstigungen sie in der Zeit vom *. 2012 bis *. 2022 [Todestag] an die Söhne ausgeschüttet hat oder ausschütten hätte können;

(b) über den Stand und die Zusammensetzung ihres Vermögens zum Todestag des Erblassers am *. 2022 durch Vorlage eines dieses Vermögen auflistenden Verzeichnisses sowie Vorlage der Begünstigtenverzeichnisse seit Gründung (jeweils in Kopie);

(c) über die Erträge der letzten sieben Jahre vor dem Todestag des Erblassers am *. 2022 durch Vorlage ihrer Jahresabschlüsse samt Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Geschäftsberichten (jeweils in Kopie);

(d) über alle vom Erblasser ihr gemachten Stiftungen und Zusatzstiftungen, sowie sonstigen Zuwendungen an sie samt Datum und allen wertbestimmenden Faktoren;

(e) über alle Stiftungszusatzurkunden und – sofern sie Begünstigungen oder Stellung als Begünstigte betreffen – alle Vorstandsbeschlüsse und Beschlüsse des Beirats und diese Urkunden in Kopie vorzulegen.

[4] Weiters begehrte sie die eidliche Bekräftigung der Auskünfte und die Feststellung der Haftung der Beklagten nach §§ 789 ff ABGB für den Fall des Vorliegens einer für die Befriedung ihrer „Schenkungspflichtteilsansprüche“ nicht ausreichenden Verlassenschaft.

[5] Der Erblasser habe sich als Stifter zu seinen Lebzeiten ein umfassendes Änderungsrecht einräumen lassen, sodass das Vermögensopfer erst mit seinem Tod eingetreten sei. Das Vermögensverzeichnis zum Todeszeitpunkt sei daher zur Berechnung des Pflichtteils erforderlich. Der Erblasser habe bis zu seinem Tod alleine sämtliche Rechte ausüben – insbesondere Begünstigte (auch sich selbst) ernennen oder abberufen – können. Um den Wert des gestifteten Vermögens und der zukünftigen Begünstigungen bemessen zu können, müsse die Privatstiftung einer umfassenden Auskunftspflicht unterliegen. Die Privatstiftung agiere als verlängerter Arm des Erblassers. Sie verfüge durch Einsicht in ihre Buchhaltung auf einfachem Weg über Informationen, die für die Bewertung der Begünstigtenstellung nach § 781 Abs 2 Z 5 ABGB erforderlich seien und die den Begünstigten unter Umständen gar nicht zur Verfügung stünden. Da sich die Privatstiftung über mehr als 20 Jahre lang einen dreigliedrigen Stiftungsvorstand geleistet habe, sei es wirtschaftlich unplausibel, dass es neben der in der Stiftungsurkunde erwähnten Vermögenswidmung von 1 Mio ATS keine weiteren Zuwendungen des vermögenden Erblassers gegeben habe. Das in der Stiftung erwirtschaftete Vermögen sei nur teilweise ausgeschüttet worden.

[6] Aus der nicht öffentlich einsehbaren Stiftungszusatzurkunde werde sich ergeben, wer wie viel Vermögen gestiftet habe. Es bestehe aber kein Einwand gegen Schwärzungen der Stiftungszusatzurkunde, solange ersichtlich bleibe, welche Zuwendungen der Erblasser wann gemacht habe und welchen Anteil diese unter Berücksichtigung der Mitstiftungen ausmachten.

[7] Die Beklagte wendete ein, dass das Änderungsrecht dem Vermögensopfer nicht entgegen stehe, weil sich der Erblasser den Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten habe. Die Vermögenswidmung an die Beklagte sei damit mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt und könne daher nicht hinzugerechnet werden. Wegen der berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten müsse der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB restriktiv interpretiert werden. Die Klägerin habe keine Umstände dargelegt, die konkret auf eine pflichtteilsrelevante Zuwendung an die Beklagte schließen lassen würden. Die Auskunftspflicht könne sich nur auf Informationen beziehen, die einen unmittelbaren Bezug zur relevanten Schenkung hätten. Sie könne daher nicht im Hinblick auf Zuwendungen an Begünstigte und im Hinblick auf die Verwendung des gewidmeten Vermögens bestehen. Die erfolgten Zuwendungen würden sich im Übrigen bereits aus der Stiftungsurkunde ergeben. Die Hinzurechnung einer Begünstigtenstellung setze voraus, dass diese vom Erblasser eingeräumt worden sei. Da im Anlassfall der Stiftungsbeirat die Begünstigten bestimme, könne eine Begünstigtenstellung nicht allein auf den Willen des Erblassers zurückgeführt werden, sodass eine Hinzurechnung ausscheide.

[8] Das Erstgericht gab dem von ihm umformulierten Auskunftsbegehren zu (d) und dem darauf bezogenen Begehren auf Eidesleistung statt und wies das Mehrbegehren ab.

[9] Aufgrund des dem Erblasser alleine zukommenden uneingeschränkten Änderungsrechts sei das Vermögensopfer erst mit dessen Tod erbracht worden, sodass allfällige Zuwendungen an die Beklagte innerhalb der Zweijahresfrist des § 782 ABGB erfolgt seien. Dass der Erblasser den weit überwiegenden Teil des ursprünglichen Stiftungsvermögens zugewendet habe und eine Stiftungszusatzurkunde errichtet worden sei, indiziere im Zusammenhalt mit dem Stiftungszweck der Versorgung der Begünstigten in ausreichendem Maß, dass der Erblasser der Beklagten noch weiteres Vermögen zugewendet habe. Allerdings schulde die Beklagte nur Auskunft über die ihr vom Erblasser gemachten Zuwendungen, nicht über von ihr an Begünstigte erbrachte Ausschüttungen. Eine Auskunft darüber, wer Begünstigter sei, begehre die Klägerin im Übrigen gar nicht. Dem Feststellungsbegehren fehle das rechtliche Interesse, weil keine Verjährung des Anspruchs nach §§ 789 ff ABGB drohe, weil die Frist erst mit hinreichender Kenntnis der für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen beginne.

[10] Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (in der Hauptsache).

[11] Der Erblasser habe das Vermögensopfer erst mit seinem Tod erbracht, die Klägerin habe hinreichende Indizien für das Bestehen weiterer, aus der Stiftungsurkunde nicht ersichtlicher Zuwendungen bewiesen. Da der Klägerin ein direkter Auskunftsanspruch gegen die Söhne des Erblassers als (potentiell) Begünstigte zustehe und sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich nur auf Informationen mit einem unmittelbaren Bezug zur Schenkung erstrecke, sei ein Anspruch auf Auskunft über Ausschüttungen an die Söhne des Beklagten zu verneinen. Ein nachvollziehbares Interesse an der Ertragslage der Beklagten in den letzten sieben Jahren habe die Klägerin nicht dargelegt. Die in der Berufung der Klägerin enthaltene Rechtsrüge zum Feststellungsbegehren sei nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[12] Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob im Anlassfall ausreichende Indizien für die Annahme weiterer Zuwendungen bestanden hätten und ob eine Privatstiftung als Geschenknehmerin iSd § 781 Abs 2 Z 4 ABGB auch Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung gemäß § 781 Abs 2 Z 5 ABGB, deren Bewertung und die erfolgten Ausschüttungen zu erteilen habe.

[13] Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn vollständiger Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[14] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[15] Die Revision ist zur Frage des Umfangs der Auskunftspflicht einer Privatstiftung nach § 786 ABGB zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[16] Die Klägerin argumentiert, dass jede Schenkung zu dem Zeitpunkt zu bewerten sei, in dem sie wirklich gemacht worden sei. Eine Privatstiftung, in der sich der Erblasser praktisch alle Rechte vorbehalte, sei keine vom Stifter unabhängige Vermögensmasse, sondern vielmehr dessen verlängerter Arm und unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen Geschenknehmer. Die Stiftung könne die begehrten Auskünfte besser und akkurater erteilen als ein Begünstigter. Es sei jedenfalls auf § 781 Abs 2 Z 5 und Z 6 ABGB Bedacht zu nehmen. Letztlich werde es von den erteilten Auskünften abhängen, ob die Klägerin ihre Pflichtteilsansprüche auf § 781 Abs 2 Z 4, Z 5 oder Z 6 ABGB stützen könne, wobei eine Doppelbegünstigung jedenfalls zu vermeiden sein werde.

[17] 1. Die Begehren der Klägerin haben unterschiedliche Zielrichtungen, die auf den gesetzlichen Regelungen zur Behandlung von Privatstiftungen im Pflichtteilsrecht beruhen.

[18] 1.1. Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 hat in drei Bestimmungen ausdrücklich auf die Privatstiftung Bezug genommen. Nach § 780 Abs 1 ABGB wird (unter anderem) alles, was der Pflichtteilsberechtigte „nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält“, auf den Geldpflichtteil angerechnet. Nach § 781 Abs 2 ABGB gelten als hinzu- und anzurechnende Schenkung (unter anderem) auch „die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung“ (Z 4) und „die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat“ (Z 5). Das Verhältnis dieser neuen Bestimmungen zueinander wirft Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme auf. Nach überwiegender Meinung der Literatur soll es aber jedenfalls zu keiner doppelten Hinzurechnung kommen (vgl etwa Umlauft, Die Hinzu- und Anrechnung im Erb- und Pflichtteilsrecht² [2018] 154 mwN). Diese Ansicht überzeugt schon deswegen, weil sie dem Grundsatz entspricht, dass die Mehrfachberücksichtigung eines Vermögenswerts bei der Hinzu- und Anrechnung vermieden werden soll (so jüngst 2 Ob 51/25a [Rz 26]). Auch die Gesetzesmaterialien zu § 781 Abs 2 Z 4 und 5 ABGB betonen, dass eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden ist (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP  33).

[19] 1.2. Auf dieser Grundlage lassen sich die Begehren der Klägerin im Kern in zwei Gruppen zusammenfassen: Einerseits begehrt sie Auskunft über Zuwendungen des Erblasser an die beklagte Privatstiftung selbst (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB), andererseits über Zuwendungen, die der Erblasser im Weg über die Beklagte (in Form von Ausschüttungen oder die Einräumung von Begünstigtenstellungen) an Dritte gemacht hat (vgl § 781 Abs 2 Z 5 ABGB).

[20] Diese Themenkreise sind auseinander zu halten: Im erstgenannten Fall (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) ist das Bestehen eines Auskunftsanspruchs dem Grunde nach nicht strittig, wohl aber dessen Umfang. Er hängt davon ab, welche Informationen die Klägerin für die Berechnung ihres auf der Zuwendung an die Beklagte beruhenden Pflichtteilsanspruchs benötigt. Das setzt wiederum die Klärung der Frage voraus, welche Werte insofern der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch hinzuzurechnen sind. Hingegen ist im Hinblick auf Zuwendungen an Dritte, die in einer dem Erblasser zurechenbaren Weise durch Ausschüttungen oder die Einräumung einer Begünstigtenstellung über die Beklagte erfolgen, schon dem Grunde nach zu prüfen, ob die Beklagte insofern überhaupt Auskunft zu erteilen hat.

[21] 1.3. Auf dieser Grundlage ist in der Folge – nach Darstellung der im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Punkte und der Grundlagen des Auskunftsanspruchs nach § 786 ABGB – zunächst der Auskunftsanspruch in Bezug auf Zuwendungen an die Beklagte und danach der Auskunftsanspruch in Bezug auf Zuwendungen an Dritte zu prüfen. Aufgrund der dabei erzielten Ergebnisse sind abschließend die konkret erhobenen Begehren zu beurteilen.

2. Folgende Punkte sind im Revisionsverfahren nicht (mehr) strittig:

[22] 2.1. Nach der ausführlich begründeten und in der Literatur – soweit ersichtlich – zustimmend aufgenommenen Entscheidung 2 Ob 66/24f (EF‑Z 2025/19 [Hofmann] = ZFS 2024, 139 [Haslwanter] = GesRZ 2025,140 [Lauss] = Hartlieb/Zollner, PSR 2025/4 = JEV 2025,32 [Rizzi]) steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ein umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt in allen Punkten der Erbringung des Vermögensopfers zur Gänze entgegen (RS0135236). Das Vermögensopfer ist damit im vorliegenden Fall – wie die Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr in Zweifel zieht – erst mit dem Tod des Erblassers eingetreten.

[23] 2.2. Die Klägerin stützte ihre Auskunftsbegehren in erster Instanz sowohl auf § 786 ABGB (iVm Art XLII Abs 1 1. Fall EGZPO [vgl 2 Ob 220/21y {Rz 14} mwN]) – also den (unter anderem) gegenüber einem Geschenknehmer bestehenden Auskunftsanspruch in Bezug auf bestimmte Schenkungen – als auch auf Art XLII Abs 1 2. Fall EGZPO (vermutliche Kenntnis von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens). Da die Klägerin in der Revision auf die zweite Anspruchsgrundlage nicht mehr zurückkommt, ist diese aus dem Nachprüfungsrahmen des Obersten Gerichtshofs herausgefallen (RS0043352 [T34, T35]).

3. Für den Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB sind folgende Grundsätze maßgebend:

[24] 3.1. Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Diese durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte Bestimmung regelt nunmehr ausdrücklich den Auskunftsanspruch des Hinzurechnungsberechtigten, der nicht nur gegen die Verlassenschaft und die Erben, sondern auch gegen den Geschenknehmer besteht. Die Wortfolge „bestimmte Schenkungen“ ist bei teleologischer Auslegung nicht dahin zu verstehen, dass der Auskunftswerber die Schenkungen, über die er Auskunft verlangt, zuerst beweisen müsste. Umgekehrt sollen gänzlich unbeteiligte Personen nicht mit Auskunftsbegehren belangt werden können. Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert es daher, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Ob die festgestellten Umstände für die Annahme einer Auskunftspflicht ausreichen, ist dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat, wobei an diese Indizien bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind (2 Ob 227/19z [Rz 19 ff]; RS0133354).

[25] 3.2. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen (2 Ob 220/21y [Rz 16]; RS0134043). Der Auskunftsanspruch umfasst alle hinzuzurechnenden Schenkungen, wobei es der Zweck der Norm ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht (2 Ob 227/19z [Rz 29]; RS0133355).

[26] Im Zusammenhang mit einem gegen (pflichtteilsberechtigte) Geschenknehmer erhobenen Auskunftsbegehren hat der Senat bereits ausgesprochen, dass der bloße Geschenknehmer (der nicht zugleich Erbe ist) nur über die ihm selbst vom Erblasser gemachte Zuwendung Auskunft erteilen muss (2 Ob 60/22w).

[27] Hingegen erfasst der Anspruch gegen den Nachlass oder die Erben neben der Auskunft über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen auch sämtliche pflichtteilsrelevante Schenkungen (2 Ob 81/23k [Rz 20]). Er ist nicht auf die den Auskunftsverpflichteten bekannten Umstände beschränkt. Zu dessen Erfüllung sind vielmehr zumutbare Erhebungen (Durchsehen der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers, Stellen von Auskunftsersuchen an Banken oder an mögliche Beschenkte, etc) vorzunehmen (2 Ob 39/21f [Rz 31]). Dies ist deshalb sachgerecht, weil der Nachlass oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger – anders als bloße Geschenknehmer – auch zu entsprechenden Nachforschungen (rechtlich) in der Lage sind (vgl 2 Ob 183/15y [Pkt 4.2.1]).

[28] 4. Zu untersuchen ist im nächsten Schritt, wie sich diese Grundsätze auf den Umfang der Auskunftspflicht einer Privatstiftung über ihr zugewendetes Vermögen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) auswirken.

[29] 4.1. Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt.

[30] 4.2. In der Literatur ist anerkannt, dass die Privatstiftung Auskunft über die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (vgl nur Oberhumer in Ferrari/Likar‑Peer, Erbrecht² Rz 15.44 [„unstrittig“]; Klampfl,Privatstiftung und Pflichtteilsrecht [2018] 233) zu erteilen hat. Zum Umfang dieser Auskunftspflicht gibt es aber unterschiedliche Standpunkte:

[31] 4.2.1. Oberhumer (in Ferrari/Likar‑Peer, Erbrecht² Rz 15.45) verneint eine Auskunftspflicht der Privatstiftung über die weitere Verwaltung des Vermögens nach der Vermögenswidmung, weil sich das Auskunftsrecht nur auf Informationen mit einem unmittelbaren Bezug zur Schenkung beschränke.

[32] 4.2.2. J. Reich‑Rohrwig (Erbrecht² [2020] 198 f) geht nach dem Zweck der Regelung davon aus, dass das Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung auch Auskunft und Unterlagen über bewertungsrelevante Informationen, Jahresabschlüsse der eingebrachten Unternehmen und die aktuelle Planung umfassen werde, sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegen stünden. Daher komme einem Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Privatstiftung Anspruch auf Einsicht in die Stiftungsurkunden sowie gegebenenfalls – im Zusammenhang mit der Bewertung von Begünstigungen – auf Rechnungslegung und auf Erteilung von Auskunft zu.

[33] 4.2.3. Nach Klampfl (Privatstiftung und Pflichtteilsrecht 233 ff) trifft die Privatstiftung als Geschenknehmerin eine Auskunftspflicht zu Vermögenswidmungen, die sie selbst erhalten hat. Diese Pflicht umfasse alle Informationen, die die pflichtteilsrechtliche Qualifikation der Vermögenswidmung und deren Hinzurechnung ermöglichten, daher insbesondere Informationen zum Zeitpunkt des Vermögensopfers und zum Vermögenswert der Schenkung zu diesem Zeitpunkt. Erstere umfassten etwa auch Informationen zu stiftungsrechtlichen Rechten, die einen einseitigen Rückerwerb durch den Geschenkgeber ermöglichten, Zweitere alle zur Ermittlung des Vermögenswerts des gewidmeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen (etwa aus Bewertungsgutachten, Inventarlisten oder sonstigen Dokumentationen). Da § 786 ABGB nur einen Anspruch auf Auskunft einräume, könne daraus kein Recht auf Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde abgeleitet werden.

[34] 4.3. Um das Ausmaß der Auskunftspflicht der Privatstiftung als Geschenknehmerin (§ 786 ABGB) über zu ihren Gunsten gemachte Vermögenswidmungen beurteilen zu können, ist zunächst zu untersuchen, welche Grundsätze für die Hinzurechnung einer Vermögenswidmung iSd § 781 Abs 2 Z 4 ABGB gelten.

[35] 4.3.1. Ist das im Zusammenhang mit der Vermögenswidmung relevante Vermögensopfer des Erblassers – wie im vorliegenden Fall – erst mit dessen Tod eingetreten, hat die Bewertung des gestifteten Vermögens nach § 788 ABGB auch erst zum Todeszeitpunkt zu erfolgen (Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 163 f; Karollus, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, ZFS 2025, 132 [140]; N. Arnold, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, GesRZ 2015, 346 [352 f]); zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 bereits Zöchling‑Jud, Die Bewertung von gestiftetem Vermögen bei der Schenkungsanrechnung, in FS H. Torggler [2013] 1413 [1421 f]).

[36] 4.3.2. Da der Stifter bei nicht erbrachtem Vermögensopfer regelmäßig erhebliche Einflussmöglichkeiten auf das Wirtschaften der Privatstiftung nehmen kann, sind Vermögensveränderungen zwischen dem Widmungsakt und dem Todestag des Erblassers wirtschaftlich dem Stifter und Erblasser zuzuordnen und bei der Bewertung zu berücksichtigen (Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 163; Zöchling‑Jud in FS Torggler 1421 f). Da § 788 ABGB zur Fiktion führt, dass sich das Vermögen bis zum Zeitpunkt des Vermögensopfers noch beim Erblasser befunden hat, sind auch zwischen der Zuwendung und dem Vermögensopfer erfolgte Umschichtungen durch den Stiftungsvorstand zu berücksichtigen. Der Bewertung zugrundezulegen ist daher der Zustand des gewidmeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers (Karollus, ZFS 2025, 140). Das bedeutet, dass sowohl Vermögensvermehrungen als auch ‑minderungen durch Veranlagungen, Verluste oder auch Ausschüttungen an Begünstigte zu Lebzeiten des Erblassers (vgl dazu Umlauft, Hinzu‑ und Anrechnung² 164 f) zu berücksichtigen sind. Umlauft (aaO 164) weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass der buchführungspflichtigen Privatstiftung (§ 18 PSG) – anders als einem sonstigen Geschenknehmer – eine Auskunftserteilung über den Stand ihres Vermögens zum Vermögensopferzeitpunkt relativ einfach möglich ist und sich die Problematik ununterscheidbarer Vermengung der Vermögenswidmung des Erblassers mit sonstigem Vermögen des Geschenknehmers nicht – oder jedenfalls nicht in der ansonsten bestehenden Schärfe – stellt.

4.4. Für den Umfang des Auskunftsanspruchs ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

[37] 4.4.1. Da der Auskunftsanspruch den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, seine Pflichtteilsansprüche der Höhe nach beziffern oder zumindest abschätzen zu können (RS0134043), muss die Privatstiftung im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) nach überzeugender Ansicht alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen erteilen (Klampfl, Privatstiftung 233 f). Der Ansicht Oberhumers, wonach die Privatstiftung über die weitere Verwaltung des Vermögens nach der Vermögenswidmung – unabhängig vom Eintritt des Vermögensopfers – generell keine Auskunft zu erteilen habe (Pkt 4.2.1.), vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen. Die Ausführungen von J. Reich‑Rohrwig (Pkt 4.2.2.), wonach das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Privatstiftung (sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegen stünden) generell Auskunft und Unterlagen über bewertungsrelevante Informationen, Jahresabschlüsse der eingebrachten Unternehmen und die aktuelle Planung umfassen werde, gehen wiederum zu weit, weil sie nicht auf den für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs relevanten Zeitpunkt des Vermögensopfers abstellen.

[38] 4.4.2. Gibt es nur einen einzigen Stifter und hat auch niemand anderer als der einzige Stifter unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung vorgenommen, so entspricht bei Eintritt des Vermögensopfers erst mit dem Tod des Erblassers der Vermögensstand der Privatstiftung zum Todeszeitpunkt dem nach § 781 Abs 2 Z 4 ABGB hinzuzurechnenden Wert.

[39] 4.4.3. Fraglich ist allerdings, welche Werte hinzuzurechnen sind, wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Stifter oder andere Personen vorhanden sind, die der Stiftung unentgeltlich Werte zugewendet haben.

[40] (a) Im vorliegenden Fall hätte der Erblasser aufgrund des umfassenden Änderungsvorbehalts bis zu seinem Tod auf das gesamte Stiftungsvermögen zugreifen können; das Vermögensopfer trat also erst mit dem Tod ein. Auf dieser Grundlage könnte die Auffassung vertreten werden, dass schon das Unterbleiben dieses Zugriffs als unentgeltliche Zuwendung an die Privatstiftung zu werten sei. Dann wäre letztlich das gesamte im Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen der Privatstiftung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob es ursprünglich vom Erblasser stammt oder nicht.

[41] Dem hält allerdings Karollus (ZFS 2025, 140) überzeugend entgegen, dass das aus § 788 ABGB resultierende Hinausschieben des Bewertungsstichtags auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers nichts daran ändert, dass nur das ursprünglich gewidmete Vermögen zu bewerten ist. Dieser – offenkundig auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren ihrer Argumentation zu Grunde gelegte – Ansatz hat auch den Gedanken für sich, dass das Pflichtteilsrecht im Fall von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§ 782 ABGB) wie eine Privatstiftung (2 Ob 66/24f [Rz 23]) eine Verhinderung der im Rahmen einer typisierten Betrachtung unterstellten verpönten Pflichtteilsvereitelung bezweckt (Rabl, Die Berechtigten einer Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil, FS Bittner [2018] 472 [488]; 2 Ob 182/25s [Rz 14]). § 782 ABGB pönalisiert damit die Verminderung des ohne die Schenkung beim Erblasser vorhandenen Vermögens, gibt dem Pflichtteilsberechtigten aber kein Anrecht auf eine besonders effiziente oder gewinnbringende Verwaltung oder Verwertung vermögensrechtlicher Positionen durch den Erblasser (vgl 2 Ob 162/25z [Rz 33]). Dass der Gesetzgeber bei § 781 Abs 2 Z 4 ABGB nur vom Erblasser stammende Vermögenswidmungen an die Privatstiftung als Basis für die Hinzurechnung vor Augen hatte (idS auch Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 164), legt auch der letzte Halbsatz des die Hinzurechnung der Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung regelnden § 781 Abs 2 Z 5 ABGB nahe („soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat“). Auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP  33) führen unter erkennbarer Bezugnahme auch auf § 781 Abs 2 Z 4 ABGB aus, zu berücksichtigen sei „nur jenes Vermögen von Privatstiftungen, das vom Verstorbenen gewidmet“ worden sei.

[42] (b) Aus diesem Grund muss im Fall von Zuwendungen mehrerer Personen versucht werden, den Wert dieser Zuwendung bis zum Eintritt des Vermögensopfers zu verfolgen.

[43] Wenn die Privatstiftung – wie es nach Umlauft (Hinzu- und Abrechnung² 164) üblich zu sein scheint – eigene Rechnungskreise für das von jedem Stifter stammende Vermögen anlegt (und auch sonst keine unentgeltlichen Zuwendungen an die Privatstiftung vorliegen), ist es für den Pflichtteilsberechtigten zur Beurteilung des Ausmaßes der Hinzurechnung nach § 781 Abs 2 Z 4 ABGB bei nicht erbrachtem Vermögensopfer ausreichend, den Wert des vom Erblasser gestifteten Vermögens zum Todeszeitpunkt im für die Vermögenswidmungen durch den Erblasser gebildeten eigenen Rechnungskreis zu kennen.

[44] Bildet die Privatstiftung hingegen keine eigenen Rechnungskreise für das von den jeweiligen Stiftern gewidmete Vermögen (oder gibt es sonstige unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung), bedarf der Pflichtteilsberechtigte einerseits der Information über den Wert des gesamten Vermögens der Privatstiftung zum Todeszeitpunkt, andererseits aber auch der Auskunft darüber, welchen Anteil die Vermögenswidmung des Erblassers an den insgesamt erfolgten Vermögenswidmungen ausmacht. Entsprechend dem Verhältnis der gestifteten Vermögenswerte zueinander hätte dann auch die Aufteilung der eingetretenen Gewinne und Verluste – letztlich also bei nicht erbrachtem Vermögensopfer des zum Todeszeitpunkt vorhandenen Gesamtvermögens der Privatstiftung – zu erfolgen (vgl Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 164).

[45] 4.5. Im Anlassfall steht einerseits fest, dass die Beklagte Vermögenswidmungen mehrerer Personen erhalten hat. Andererseits fehlt nach dem Vorbringen der Streitteile und den Feststellungen jeder Anhaltspunkt für das Vorhandensein gesonderter Rechnungskreise. Damit bedarf die Klägerin zur Ermittlung ihres Pflichtteils sowohl der Information über den Wert des gesamten Vermögens der Privatstiftung zum Todeszeitpunkt als auch der Auskunft darüber, welchen Anteil die Vermögenswidmung des Erblassers an den insgesamt erfolgten Vermögenszuwendungen ausmacht. Die Folgen dieses Grundsatzes sind bei der Beurteilung der einzelnen Begehren der Klägerin darzustellen.

[46] 4.6. Als erstes Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:

Die Privatstiftung als Geschenknehmerin hat nach § 786 Fall 3 ABGB im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen zu erteilen.

Tritt das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Erblassers ein, ist jedenfalls Auskunft über das Vermögen der Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt zu geben. Weiters kann in diesem Fall auch die Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen durch Dritte erforderlich sein.

[47] 5. Anders verhält es sich bei Zuwendungen, die der Erblasser in ihm zurechenbarer Weise über die Privatstiftung an Dritte (Einräumung einer Stellung als Begünstigter und Ausschüttungen an diese) macht.

[48] 5.1. Insofern ist unstrittig, dass der Dritte dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die auf dem Willen des Erblassers beruhende, ihm eingeräumte Begünstigtenstellung (§ 781 Abs 2 Z 5 ABGB) zu erteilen hat (vgl etwa Oberhumer in Ferrari/Likar‑Peer, Erbrecht² Rz 15.45; Klampfl, Privatstiftung 234), wobei er insoweit auf den ihm nach § 30 PSG zukommenden Auskunftsanspruch gegen die Privatstiftung zurückgreifen kann (vgl dazu etwa Klampfl Privatstiftung 235). Gleiches wird für auf dem Willen des Erblassers beruhende Ausschüttungen an Begünstigte zu dessen Lebzeiten gelten.

[49] 5.2. Strittig ist demgegenüber, ob auch die Privatstiftung Auskünfte über die Einräumung einer Begünstigtenstellung (§ 781 Abs 2 Z 5 ABGB) oder Ausschüttungen an diese zu erteilen hat. Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt. Die Mehrheit der Literatur sieht eine Verpflichtung der Privatstiftung zur Auskunft insofern eher kritisch, wobei einige Autoren die Auskunftspflicht (nur) über die Person der Begünstigten bejahen. Andere Autoren sprechen sich hingegen für eine extensive Interpretation des § 786 ABGB im Zusammenhang mit Privatstiftungen aus.

5.2.1. Ablehnend zu einer Auskunftserteilung über die Begünstigtenstellung äußern sich folgende Autoren:

[50] (a) Zollner/Pittscheider (Pflichtteilsrechtliche Aspekte einer Begünstigtenstellung, PSR 2016/3, 8 [20]) lehnen eine Auskunftspflicht der Privatstiftung über Ausschüttungen an Begünstigte ab, weil es sich dabei nicht um der Stiftung als Geschenknehmerin gemachte Zuwendungen handle. Bei Prüfung eines Einsichtsrechts des Auskunftsberechtigten in die nicht öffentlich zugängliche Stiftungszusatzurkunde, die Regelungen über Begünstigte sowie die Widmung eines über das Mindestvermögen hinausgehenden Vermögens enthalten könne, müsse auf die Geheimhaltungsinteressen der Privatstiftung Bedacht genommen werden. Jedenfalls müsse sich ein solches Einsichtsrecht auf jene Bestimmungen beschränken, an denen ein entsprechendes rechtliches Interesse bestehe. Außerdem sei zu erwägen, die Einsichtnahme ausschließlich durch neutrale Sachverständige zuzulassen.

[51] (b) Oberhumer (in Ferrari/Likar‑Peer, Erbrecht² Rz 15.45) verneint eine Auskunftspflicht der Privatstiftung über die konkreten Ausschüttungen, weil sich das Auskunftsrecht nur auf Informationen mit einem unmittelbaren Bezug zur Schenkung beschränke.

[52] (c) Nach Klampfl (Privatstiftung 233 ff) muss die Privatstiftung keine Auskünfte zu Schenkungen in Form der Einräumung von Rechtsstellungen in der Privatstiftung geben. Anderes gelte nur dann, wenn die Privatstiftung vermeiden wolle, dass die ihr gemachte gesamte Vermögenswidmung des Erblassers der Hinzurechnung unterliege und damit letztlich ihre Haftung als Geschenknehmerin begrenzen wolle.

5.2.2. Eine umfassende Verpflichtung der Privatstiftung zu einer Auskunftserteilung über die Begünstigtenstellung nehmen hingegen folgende Autoren an:

[53] (a) Hofmann (Der Anspruch auf Auskunft über Schenkungen nach dem ErbRÄG 2015, NZ 2019/112, 322 [332 ff]) vertritt aus teleologischen Erwägungen eine weitherzige Auslegung. Wenn die Stiftung dem Erblasser als „verlängerter Arm“ für eine Zuwendung diene, müsse das (im Übrigen gesetzlich nicht besonders geregelte) Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung zurücktreten und dieser jedenfalls die Auskunftserteilung über die Person der Begünstigten zugemutet werden. Für eine umfassende Auskunftspflicht der Privatstiftung über die Begünstigtenstellung spreche auch, dass sich deren Wert zumindest zu einem wesentlichen Anteil aus dem Wert des Stiftungsvermögens ableite. Die Mediatisierung der Zuwendung über die Stiftung rechtfertige es, die Stiftung unter dem Blickwinkel des Auskunftsanspruchs dem Nachlass zuzurechnen und damit eine umfassende Auskunftspflicht anzuordnen.

[54] (b) Auch Umlauft (Hinzu- und Anrechnung² 334 ff) tritt für eine umfassende Auskunftspflicht der Privatstiftung ein. Aus § 786 ABGB leuchte die gesetzgeberische Wertung hervor, dass derjenige, dem die Rechtsordnung ein Recht (zur Hinzurechnung) einräume, auch die Mittel zur Verfügung haben sollte, dieses Recht durchzusetzen. Da der Pflichtteilsberechtigte – solange es zu keiner Doppelhinzurechnung komme – ein Wahlrecht habe, ob er die Hinzurechnung des gestifteten Vermögens und/oder die Hinzurechnung der Einräumung der Begünstigtenstellung verlange, sei es sachgerecht, ihm auch gegenüber der Privatstiftung ein rechtliches Interesse an der Information darüber zuzubilligen, wie die Vermögenswidmung endgültig gestaltet sei. Dazu gehöre ganz wesentlich die Information über die Begünstigtenregelung. Die Vermögenswidmung an die Privatstiftung sei noch nicht zur Gänze abgeschlossen, weil diese eine Zwischenposition zwischen dem Stifter einerseits und dem Begünstigten andererseits einnehme und damit als verlängerter Arm des Stifters fungiere. Auch verfahrensökonomische Gründe sprächen für ein großzügiges Verständnis, wäre doch der Begünstigte vielfach auf die Ausübung seines ihm nach § 30 PSG zukommenden Auskunftsanspruchs angewiesen. Wollte man eine Auskunftspflicht der Privatstiftung über die Begünstigten verneinen, müsste der Pflichtteilsberechtigte ins Blaue hinein Prozesse gegen denkbare Begünstigte führen. Eine Auskunftspflicht der Privatstiftung darüber, wer die Begünstigten seien, sei damit zu bejahen.

[55] (c) Nach J. Reich‑Rohrwig (Erbrecht² [2020] 199) hat die Privatstiftung bei konkreter Darlegung privatrechtlicher Interessen auch über die an Begünstigte gemachten Zuwendungen Auskunft zu erteilen, wenn die Begünstigten zum Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten gehören. Wenn die nähere Bestimmung der Begünstigten der Errichtung einer nicht öffentlich zugänglichen Stiftungszusatzurkunde oder einer „Stelle“ vorbehalten worden sei, könne der Pflichtteilsberechtigte von der Privatstiftung erfahren, ob der Ehegatte oder Nachkommen des Verstorbenen Begünstigte seien und wie ihre Rechtsstellung ausgestaltet sei.

5.2.3. Weitere Autoren nehmen vermittelnde Positionen ein:

[56] (a) N. Arnold (Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, GesRZ 2015, 346 [354]) geht davon aus, dass die Privatstiftung zumindest Auskunft über das Bestehen von Begünstigtenstellungen, die einer Hinzu- und Anrechnung zugänglich sind, erteilen werde müssen, um die Auskunft nicht ad absurdum zu führen. Ob sich die Privatstiftung (offenbar gemeint: darüber hinaus) auch in Bezug auf die Begünstigten zu äußern habe, ließen sowohl der Gesetzestext als auch die Materialien völlig offen. Es bestehe jedenfalls ein offener Wertungswiderspruch zwischen den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Privatstiftung und den Auskunftsinteressen der Hinzurechnungsberechtigten.

[57] (b) Zöchling‑Jud (Nochmals: Privatstiftung und Pflichtteilsrecht nach dem ErbRÄG 2015, ZFS 2017, 162 [171 f]) betont, dass die Bejahung einer Auskunftspflicht der Privatstiftung über die Stiftungszusatzerklärung, die Begünstigtenregelung, die Begünstigten selbst und die ihnen gemachten Zuwendungen in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Geheimhaltungsinteressen der Privatstiftung stünde. Sollte allerdings die Stiftung die Hinzurechnung von ihr gewidmetem Vermögen mit dem Argument „reduzieren“ wollen, dass auch eine Begünstigtenstellung eingeräumt worden sei, deren Wert mindernd zu berücksichtigen sei, sei eine entsprechende Auskunftspflicht zu bejahen.

[58] (c) Hawel (in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 § 786 Rz 2 [Stand 15. 4. 2024]) betont, dass eine Privatstiftung im Zusammenhang mit Zuwendungen nach § 781 Abs 2 Z 5 ABGB verpflichtet sein könne, Auskunft über ihre Begünstigten zu geben.

5.3. Auf dieser Grundlage hat der Senat erwogen:

[59] 5.3.1. Nach § 786 Fall 3 ABGB hat der Geschenknehmer – anders als der Nachlass oder die Erben – nur die ihm gemachten Schenkungen zu beauskunften und ist nicht zur Auskunft über vom Erblasser an Dritte gemachte Schenkungen verhalten (arg „in Bezug auf diese“; vgl 2 Ob 60/22w). Bei der Einräumung einer Begünstigtenstellung und den Ausschüttungen der Privatstiftung an die Begünstigten (vgl zu deren Subsumtion unter § 781 ABGB: Pkt 5.3.7.h) handelt es sich um keine vom Erblasser an die Privatstiftung gemachten Schenkungen. Diese ist bloß Instrument, um den Vermögenswert dem Dritten als dem „eigentlichen“ Empfänger zukommen zu lassen (so schon zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: 2 Ob 98/17a [Pkt 4.4.a]). Die Privatstiftung ist daher mangels Geschenknehmereigenschaft insoweit nicht zur Auskunft nach § 786 Fall 3 ABGB verpflichtet (etwa Klampfl,Privatstiftung 233; Zollner/Pittscheider PSR 2016/3, 8 [20]).

[60] 5.3.2. Ein derartige Zuwendungen betreffendes Auskunftsbegehren wäre daher – abgesehen vom Vorliegen von ausreichenden Indizien zur Geltendmachung gegenüber den Begünstigten als Geschenknehmern selbst (§ 786 Fall 3 ABGB) – nur gegen den Nachlass oder die Erben (§ 786 Fall 1 und 2 ABGB) möglich, die nicht nur zur Auskunft über vorhandenes Nachlassvermögen und ihnen bekannte Schenkungen, sondern aufgrund ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolger auch dazu verpflichtet sind, ihnen rechtlich mögliche und zumutbare Nachforschungen im Zusammenhang mit pflichtteilsrelevanten Verfügungen des Erblassers anzustellen (oben Pkt 3.2.).

[61] Am Umfang dieser Auskunftsverpflichtung des Nachlasses und der Erben in Bezug auf Schenkungen an Dritte änderte sich auch dann nichts, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ausreichende Indizien für pflichtteilsrelevante Zuwendungen an Dritte bekannt sind und er deshalb auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Personen geltend machen kann. Denn § 786 ABGB sieht mit dem Nachlass und den Erben einerseits und den Geschenknehmern andererseits ausdrücklich mehrere Schuldner des Auskunftsanspruchs vor, wobei sich der Gegenstand der Auskunft in Bezug auf bestimmte Geschenknehmer jeweils deckt. Eine Rangfolge der Auskunftsschuldner ist dabei nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit, eine Auskunft von bestimmten Auskunftspflichtigen (etwa von bekannten Geschenknehmern) zu bekommen, berührt daher nicht das rechtliche Interesse an der Auskunft gegenüber den anderen Auskunftspflichtigen (also etwa Nachlass und Erben).

[62] 5.3.3. Die Nachforschungsmöglichkeit und damit Nachforschungsverpflichtung des Nachlasses und der Erben geht aber mangels einer korrespondierenden Auskunftsverpflichtung der Privatstiftung regelmäßig ins Leere. Dies aus folgenden Gründen:

[63] (a) Die Errichtung einer Privatstiftung führt durch die Vermögenswidmung zu einer rechtlichen und damit auch wirtschaftlichen Verselbständigung und Eigentümerlosigkeit dieses Vermögens, welches in weiterer Folge ausschließlich auf Grundlage des Stiftungszwecks und nach dem Ermessen des Stiftungsvorstands zu verwenden ist (RS0052195 [insb T8]). Das Gesetz sieht auch keine Kontrollrechte des Stifters vor (6 Ob 85/01w).

[64] (b) Einflussmöglichkeiten des Stifters auf das Stiftungsgeschehen können sich nach dem Entstehen der Privatstiftung nur dann ergeben, wenn er sich in der Stiftungserklärung Änderungen derselben (§ 33 Abs 2 Satz 1 PSG) oder den Widerruf (§ 34 Satz 1 PSG) vorbehalten hat, sodass in diesen Fällen das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist (6 Ob 108/15a [Pkt 4.2.]).

[65] (c) Gemäß § 3 Abs 3 PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten (vgl zum Umfang der „Gestaltungsrechte“: Arnold, PSG4 [2022] § 3 Rz 40), nicht auf Rechtsnachfolger über. Sie sind höchstpersönlich, eine Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) auf Rechtsnachfolger ist nicht möglich (6 Ob 108/15a [Pkt 4.2.]; Arnold,PSG4 § 3 Rz 43). Ob nicht von § 3 Abs 3 PSG erfasste Rechte, die sich der Stifter (wirksam) vorbehalten oder eingeräumt hat, vererblich sind, richtet sich demgegenüber nach dem Inhalt und der Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung (3 Ob 169/07k [Informationsanspruch]; vgl Arnold, PSG4 § 3 Rz 46), wobei – schon im Hinblick auf das privatstiftungsrechtlich vorherrschende Trennungsprinzip – im Zweifel vom Erlöschen auch dieser Rechte mit dem Tod auszugehen ist (Arnold,PSG4 § 3 Rz 46).

[66] (d) Zwar fiele ein in der Stiftungserklärung vorgesehenes Informationsrecht des Stifters mangels Gestaltungscharakters nicht unter § 3 Abs 3 PSG, sodass es nicht zwingend mit dem Tod erlischt. Allerdings käme einem solchen Recht regelmäßig bloß (vorbereitende) Hilfsfunktion zu, um etwa die Notwendigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung abschätzen oder die Durchsetzung von anderen Ansprüchen vorbereiten zu können (vgl 3 Ob 169/07k [Pkt 2.c]; Graf, Glosse zu 3 Ob 169/07k, JEV 2008, 23). Die Auslegung der Stiftungserklärung wird daher regelmäßig ergeben, dass auch ein allfälliges Informationsrecht als bloßes „Hilfsrecht“ das Schicksal des Hauptrechts teilt. Ist das Hauptrecht ein Gestaltungsrecht iSd § 3 Abs 3 PSG, steht die Bestimmung auch einem Rechtsübergang des Hilfsrechts auf die Rechtsnachfolger entgegen.

[67] (e) Im Ergebnis werden daher der Nachlass oder die Erben sowohl bei Verwirklichung des Trennungsprinzips als auch dann, wenn sich der Erblasser – wie hier – ein umfassendes Änderungsrecht vorbehalten hat und ihm daher Vermögensveränderungen zwischen dem Widmungsakt und dem Todestag wirtschaftlich zuzurechnen sind, regelmäßig keinen Anspruch darauf haben, Auskunft von der Privatstiftung über die Begünstigten und die an diese gemachten Ausschüttungen zu erlangen.Nachforschungen des Nachlasses oder der Erben gingen daher mangels rechtlicher Nachforschungsmöglichkeiten ins Leere.

[68] 5.3.4. In Bezug auf die Einräumung einer Begünstigtenstellung und auf Ausschüttungen sind Pflichtteilsberechtigte daher im Vergleich zu nicht privatstiftungsrechtlich geprägten Sachverhalten insoweit schlechter gestellt, als sie Informationen darüber auch vom Nachlass und den Erben nicht erhalten können; dies auch dann, wenn die Vermögensverschiebung auf dem Willen des Erblassers – wenn auch unter Zwischenschaltung der Privatstiftung – beruht. Mit anderen Worten: Die Zwischenschaltung der Privatstiftung lässt den Auskunftsanspruch gegen die Gesamtrechtsnachfolger (§ 786 Fall 1 und 2 ABGB) in Bezug auf eine dem Erblasser zurechenbare Einräumung einer Begünstigtenstellung und auf allfällige Ausschüttungen im Ergebnis leerlaufen. Pflichtteilsberechtigte wären daher – wie Umlauft (Hinzu- und Anrechnung² 337) zu Recht betont – gezwungen, „Erkundungsprozesse“ zu führen. Selbst bei Vorliegen von Indizien, dass einer bestimmten Person Begünstigtenrechte eingeräumt wurden, hätte diese nur über die ihr gemachten Zuwendungen Auskunft zu geben, sodass das Vorhandensein sonstiger Begünstigter und Ausschüttungen an diese weiterhin unklar bliebe.

[69] 5.3.5. Dieses Ergebnis ist mit dem Zweck des – durch das ErbRÄG 2015 zur Schließung einer Rechtsschutzlücke (Umlauft,Hinzu- und Anrechnung² 330 mwN) ausgedehnten – Auskunftsanspruchs nicht vereinbar. Es lässt außer Acht, dass die Privatstiftung bei Vermögenswidmung durch den Erblasser und Vorliegen einer von seinem Willen getragenen Begünstigtenstellung letztlich nur als zwischengeschaltete Stelle („Instrument“) für einen auf seinem Willen beruhenden Vermögenstransfer fungiert und insoweit einen „verlängerten Arm“ des Erblassers bildet (Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 337; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015: 2 Ob 98/17a [Pkt 4.4.a]). Das hat den Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 offenkundig dazu veranlasst, die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung und die Einräumung der Stellung als Begünstigter ausdrücklich als der Hinzurechnung unterliegende Schenkungen zu definieren (vgl ErläutRV 688 BlgNR 25. GP  33).

[70] Wie Umlauft (Hinzu- und Anrechnung² 335) zutreffend betont, ist aus der ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung einer Vermögenswidmung an eine Privatstiftung (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) und der Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung (§ 781 Abs 2 Z 5 ABGB) als hinzuzurechnende Schenkungen einerseits und der (den Anwendungsbereich erweiternden) (Neu‑)Regelung des Auskunftsanspruchs in § 786 ABGB die gesetzgeberische Wertung abzuleiten, dass derjenige, dem die Rechtsordnung ein Recht (zur Hinzurechnung) einräumt, auch die Mittel (den Auskunftsanspruch) zur Verfügung haben soll, dieses Recht durchzusetzen.

[71] § 786 ABGB erweist sich daher gemessen an seiner immanenten Teleologie als lückenhaft (vgl RS0008866). Einerseits hat die Privatstiftung als Geschenknehmerin (§ 786 Fall 3 ABGB) nur über ihr gewidmetes Vermögen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) Auskunft zu geben. Andererseits geht aber auch der umfassende Auskunftsanspruch gegen die Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 786 Fall 1 und 2 ABGB) in Bezug auf Begünstigte und an sie erfolgte Ausschüttungen mangels rechtlicher Nachforschungsmöglichkeit des Nachlasses oder der Erben gegenüber der als bloßes Instrument zwischengeschalteten Privatstiftung regelmäßig ins Leere. Zwar ist im Einzelfall denkbar, dass ein Vertreter des Nachlasses oder ein Erbe aufgrund eines Zufalls Kenntnis von solchen Umständen erlangt hat. Das kann aber an der grundsätzlichen Untauglichkeit des gegen den Nachlass und die Erben gerichteten Auskunftsanspruchs, die sich aus den Auskunftsansprüchen regelmäßig ausschließenden Regelungen des Privatstiftungsrechts ergibt, nichts ändern.

[72] Diese Lücke wurde vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht. Um der ratio legis (Auskunftsrecht zur Ermöglichung des effektiven Geltendmachens von Pflichtteilsansprüchen) zum Durchbruch zu verhelfen, ist es daher geboten, den Auskunftsanspruch über pflichtteilsrelevante Zuwendungen an Dritte, der sonst nach § 786 Fall 1 und 2 ABGB nur gegen den Nachlass und die Erben besteht, in Bezug auf die Einräumung einer Begünstigtenstellung und die an sie erfolgten Ausschüttungen in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch gegen die Privatstiftung einzuräumen.

[73] Das gilt auch dann, wenn im konkreten Fall nach § 786 Fall 3 ABGB ein Auskunftsanspruch gegen bekannte Begünstigte besteht. Denn wie bereits ausgeführt (oben Pkt 5.3.2.) sieht das Gesetz insofern gleichlaufende Ansprüche sowohl gegen den Nachlass und die Erben als auch gegen dritte Geschenknehmer vor. Durch die analoge Anwendung von § 786 Fall 1 und 2 ABGB auf die Privatstiftung wird diese gesetzliche Wertung auch für den vom Gesetzgeber nicht bedachten Fall umgesetzt, dass der Anspruch gegen den Nachlass und die Erben mangels eines – sonst regelmäßig bestehenden – Auskunftsrechts ins Leere geht.

[74] Dieses Ergebnis ist auch deshalb sachgerecht, weil die Privatstiftung in Bezug auf eine vom Erblaser eingeräumte Begünstigtenstellung und in Bezug auf die aus dem von ihm gewidmeten Vermögen erfolgten Ausschüttungen als bloß zwischengeschaltete Stelle fungiert und ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügt.

[75] Zweifel darüber, ob bestimmte Ausschüttungen von der Hinzurechnung ausgeschlossen sein könnten, obwohl sie (zumindest teilweise) auf einer Vermögenswidmung durch den Erblasser beruhen, stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Diese Beurteilung obliegt vielmehr – wie auch jene des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands nach § 784 ABGB (RS0133355) – ausschließlich dem Gericht im allfälligen Pflichtteilsprozess.

[76] 5.3.6. Allfällige Geheimhaltungsinteressen der Privatstiftung stehen einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Der Gesetzgeber maß gerade Vermögensverschiebungen an oder über Privatstiftungen besondere pflichtteilsrechtliche Bedeutung bei, woraus die Wertung abzuleiten ist, dass Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben sollen, die für eine Hinzurechnung erforderlichen Informationen zu erlangen (vgl im Zusammenhang mit Unterhaltsfestsetzungsverfahren: 10 Ob 46/08z).

5.3.7. Zum Umfang des Auskunftsanspruchs:

[77] (a) Um das Ausmaß der Auskunftsverpflichtung beurteilen zu können, sind – soweit für den vorliegenden Fall relevant – die Grundsätze für die Hinzurechnung der Einräumung der Stellung als Begünstigter und erfolgter Ausschüttungen an diese zu klären.

[78] (b) Gegenstand der Hinzurechnung nach § 781 Abs 2 Z 5 ABGB ist in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut jedenfalls die Begünstigtenstellung als solche (unstrittig: vgl etwa Klampfl, Privatstiftung 147; Zöchling‑Jud, ZFS 2017, 167; dieselbe, Zur Haftung von Privatstiftung und Begünstigten nach § 789 ABGB, in FS Schauer [2022] 649 [652]; Zollner/Pitscheider, PSR 2016, 9; Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 152; Karollus, ZFS 2025, 142; Schauer in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch 204 f; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015: 2 Ob 98/17a [Pkt 4.4.]).

).

[79] (c) Wie auch schon bisher (vgl dazu 2 Ob 98/17a [Pkt 4.4.b]) ist die Hinzurechnung mit dem vom Erblasser – sei es anlässlich der Errichtung der Stiftung oder durch eine Nachstiftung – gewidmeten Vermögen beschränkt (Klampfl Privatstiftung 53; Schauer in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch 207; Karollus, ZFS 2025, 142; Zollner/Pitscheider, PSR 2016, 11).

[80] (d) Dass dem Begünstigten auch ein klagbarer Anspruch eingeräumt wird, ist – wie aus den Materialien klar hervorgeht (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP  33) – nicht zwingend Voraussetzung, um von einer hinzurechenbaren Einräumung einer „Stellung als Begünstigter“ ausgehen zu können. Dieser Umstand kann aber bei der Bewertung eine Rolle spielen (vgl Schauer in Barth/Pesendorfer,Praxishandbuch 205; Klampfl, Privatstiftung 149, der im Zusammenhang mit der Bewertung auf die „Aussicht auf zukünftige Zuwendungen“ abstellt; Karollus,ZFS 2025, 143; Zollner/Pitscheider, PSR 2016, 11 f; aA Umlauft in Klang³ § 781 ABGB Rz 21).

[81] (e) Unstrittig ist im Grundsatz auch, dass die Einräumung der Begünstigtenstellung auf dem Willen des Erblassers beruhen, ihm daher zurechenbar sein muss (Klampfl, Privatstiftung 57 mwN). Dies trifft – wie Klampfl (aaO) betont – schon deshalb zu, weil eine derartige Zurechnung zum Erblasserwillen allen Schenkungen iSd § 781 ABGB zu Grunde liegt. Zwar ist aufgrund der Vielzahl der stiftungsrechtlich denkbaren Konstellationen im Detail strittig, wann die Einräumung einer Begünstigtenstellung auf dem Willen des Erblassers beruht (vgl zum Meinungsstand: Karollus, ZFS 2025, 132 [142 f mwN]). Dies bedarf aber im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung, weil schon aufgrund des umfassenden Änderungsrechts des Erblassers und seiner daraus resultierenden Möglichkeit, im Ergebnis maßgeblichen Einfluss auf die Einräumung der Begünstigtenstellung zu nehmen, jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine solche auch auf seinem Willen beruht.

[82] Dass die Begünstigten – wie in der Stiftungsurkunde vorgesehen – vom Stiftungsbeirat bestimmt werden, ändert daran im konkreten Fall nichts. Denn dem Erblasser kam nach der Stiftungsurkunde zu Lebzeiten das Recht zu, sowohl die Mitglieder des Beirats zu bestellen oder abzuberufen als auch Begünstigte namhaft zu machen.

[83] (f) Das umfassende Änderungsrecht des Erblassers führt dazu, dass das Vermögensopfer im Zusammenhang mit der Einräumung der Stellung als Begünstigter (§ 781 Abs 2 Z 5 ABGB) – ebenso wie bei der Vermögenswidmung an die Privatstiftung (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB: vgl dazu Pkt 2.1.) – erst mit dessen Tod eingetreten ist (vgl Karollus, ZFS 2025, 142; Klampfl, Privatstiftung 221). Dem Erblasser stand es aufgrund seines umfassenden Änderungsrechts nicht nur frei, die Stiftungsurkunde in Bezug auf die Begünstigtenregelung überhaupt zu ändern. Mangels eines in der Stiftungsurkunde vorgesehenen klagbaren Anspruchs der Begünstigten konnte er auch eine schon eingeräumte Begünstigtenstellung wieder beseitigen (vgl Arnold, PSG4 § 33 Rz 43 mwN). Die Bewertung der eingeräumten Begünstigtenstellung nach § 788 ABGB hat daher zum Todeszeitpunkt zu erfolgen (Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 180; Karollus, ZFS 2025, 142 f; Klampfl, Privatstiftung 147).

[84] (g) Auf dieser Grundlage eröffnet § 781 Abs 2 Z 5 ABGB daher jedenfalls die Möglichkeit der Hinzurechnung der zum Todeszeitpunkt aufrecht eingeräumten Begünstigtenstellungen, sodass insoweit auch ein Auskunftsanspruch besteht.

[85] (h) Das Klagebegehren erfasst aber auch die Auskunft über bis zum Todeszeitpunkt erfolgte Ausschüttungen an Begünstigte. Der Todeszeitpunkt entspricht im vorliegenden Fall dem Zeitpunkt des Vermögensopfers.

[86] Für diese Konstellation ist – soweit überblickbar – unstrittig, dass tatsächlich erfolgte Ausschüttungen zu Lebzeiten des Erblassers der Hinzurechnung und Bewertung zum Vermögensopferzeitpunkt – der in der Regel mit dem Zeitpunkt der Ausschüttung zusammenfallen wird – unterliegen.

[87] Die wohl überwiegende Meinung (Klampfl,Privatstiftung 157; Karollus, ZFS 2025, 132; ohne nähere zeitliche Differenzierung Schauer in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch 207) subsumiert auch solche Ausschüttungen unter § 781 Abs 2 Z 5 ABGB. Begründet wird dies letztlich damit, dass mit der Ausschüttung die Begünstigtenstellung zumindest in diesem Umfang entsteht und damit wirklich eingeräumt wird. Auch Umlauft (Hinzu- und Anrechnung² 164) tritt insoweit für eine hinzuzurechnende Zuwendung an den Empfänger der Ausschüttung ein, ohne aber näher zur Subsumtion unter einen der Tatbestände des § 781 Abs 2 ABGB Stellung zu nehmen.

[88] Jedenfalls bei Eintritt des Vermögensopfers an die Privatstiftung erst mit dem Tod des Erblassers kann offen bleiben, ob lebzeitige Ausschüttungen an Begünstigte noch unter § 781 Abs 2 Z 5 ABGB fallen oder ob darauf nicht vielmehr der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB anwendbar ist, weil es sich nicht um die „Einräumung“ der Stellung als Begünstigter, sondern um eine aus dieser (vorläufigen) Rechtsstellung resultierende, ebenfalls auf dem Willen des Erblassers beruhende Zuwendung handelt. Denn auch im letztgenannten Fall unterlägen die Ausschüttungen der (selbständigen) Hinzurechnung und wären nach § 788 ABGB für den Zeitpunkt des den Empfängern erbrachten Vermögensopfers zu bewerten.

[89] Insoweit ist aber auf die Zweijahresfrist des § 782 Abs 1 ABGB Bedacht zu nehmen, sodass Ausschüttungen an nicht abstrakt Pflichtteilsberechtigte, die länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, nicht der Hinzurechnung unterliegen. Insofern wäre daher auch nicht Auskunft zu erteilen.

[90] (i) Auf das umstrittene Verhältnis zwischen § 781 Abs 2 Z 4 und 5 ABGB (vgl zum Meinungsstand: Karollus, ZFS 2025, 132 [142]) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch Fragen der Bewertung der eingeräumten Stellung als Begünstigter (vgl dazu etwa Klampfl,Privatstiftung 147 ff) stellen sich im Rahmen der Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht. Ebensowenig ist im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch zu klären, wie sich der Umstand, dass die Privatstiftung auch unentgeltliche Zuwendungen ([Zu‑]Stiftungen) anderer Personen erhalten hat, auf Pflichtteilsansprüche wegen der Einräumung einer Begünstigtenstellung oder wegen Ausschüttungen zu Lebzeiten des Erblassers auswirkt. Es kann auch offen bleiben, wie weit der Auskunftsanspruch reicht, wenn das Vermögensopfer an die Stiftung – anders als hier – schon vor dem Tod des Erblassers erbracht wurde (vgl oben Pkt e.).

[91] 5.4. Als weiteres Zwischenergebnis ist auf dieser Grundlage festzuhalten:

Eine Privatstiftung, der der Erblasser Vermögen zugewendet hatte, hat den Pflichtteilsberechtigten in Analogie zu § 786 Fall 1 und 2 ABGB Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung und über Ausschüttungen an Begünstigte zu erteilen, wenn dem Nachlass und den Erben insofern kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung zukommt. Diese Verpflichtung besteht, soweit die Einräumung einer Begünstigtenstellung oder Ausschüttungen an Begünstigte auf dem Willen des Erblassers beruhen.

Auf dieser Grundlage hat die Privatstiftung dann, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod über ein Widerrufs- oder umfassendes Änderungsrecht verfügte, Auskunft darüber zu erteilen,

1. welchen Personen zu diesem Zeitpunkt die Stellung als Begünstigter eingeräumt war,

2. welche Ausschüttungen bis zu diesem Zeitpunkt an Begünstigte geleistet wurden, wobei sie über Ausschüttungen an nicht abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen nur insofern Auskunft zu erteilen hat, als diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.

5.5. Insofern ist das Verfahren allerdings noch nicht spruchreif:

[92] Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen gilt auch für den Obersten Gerichtshof (2 Ob 45/24t [Rz 22 mwN]). Das Erstgericht wird daher mit den Parteien die dargestellten Grundsätze zum Auskunftsanspruch gegen die Privatstiftung im Zusammenhang mit der Einräumung der Stellung als Begünstigter und an solche Personen erfolgte Ausschüttungen zu erörtern haben. Den Parteien ist Gelegenheit zu weiterem Vorbringen, insbesondere zur Frage, ob dem Nachlass ausnahmsweise eine (rechtliche) Auskunftsmöglichkeit gegen die Beklagte in Bezug auf Begünstigte und an diese erfolgte Ausschüttungen zukommt, zu geben.

6. Für die von der Klägerin gestellten Begehren folgt daraus:

[93] 6.1. Das Auskunftsbegehren (a), das auf Bekanntgabe der Höhe der Ausschüttungen an die Söhne gerichtet ist, wäre an sich im Sinn der obigen Ausführungen (Pkt 5.3.) analog § 786 Fall 1 und 2 ABGB in Bezug auf tatsächlich erfolgte Ausschüttungen berechtigt. Insofern ist aber noch eine Erörterung erforderlich (Pkt 5.5.), was zur Aufhebung führt. Soweit das Begehren auf bloß mögliche Ausschüttungen abzielt, war es demgegenüber schon jetzt abzuweisen, weil der Pflichtteilsberechtigte kein Anrecht auf eine bestimmte Verwaltung oder Verwertung vermögensrechtlicher Positionen durch den Erblasser hat (vgl 2 Ob 162/25z [Rz 33]). Bloß mögliche Ausschüttungen an Begünstigte vor Eintritt des Vermögensopfers an die Stiftung hätten auch für die Bewertung der Begünstigtenstellung keine Bedeutung.

[94] 6.2. Mit dem Auskunftsbegehren (b), das auf Auskunftserteilung über den Stand und die Zusammensetzung des Vermögens der Privatstiftung zum Todestag des Erblassers durch Vorlage eines dieses Vermögen auflistenden Verzeichnisses sowie Vorlage der Begünstigtenverzeichnisse seit Gründung (jeweils in Kopie) gerichtet ist, strebt die Klägerin einerseits Auskunft über das Vermögen der Privatstiftung im Zeitpunkt des Vermögensopfers an. Insofern ist dieses Begehren nach den zuvor gemachten Ausführungen (Pkt 4.4.1.) berechtigt und im Sinn einer Klagsstattgebung auch spruchreif.

[95] Andererseits möchte die Klägerin im Rahmen des Begehrens (b) durch Übermittlung der Begünstigtenverzeichnisse seit Gründung faktisch Informationen über Personen mit Begünstigtenstellung erlangen. Ob und in welchem Umfang dieses Auskunftsbegehren berechtigt ist, wird auf Grundlage der oben (Pkt 5.3.) gemachten Ausführungen nach Erörterung mit den Parteien (vgl Pkt 5.5.) zu beurteilen sein.

[96] Dem Begehren zu (b) war daher teilweise stattzugeben, teilweise war mit Aufhebung vorzugehen.

[97] 6.3. Wieso das Begehren zu (c), das im Kern auf Übermittlung der Jahresabschlüsse samt Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsberichte der letzten sieben Jahre abzielt, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgebliche Informationen liefern sollte, legt die Klägerin (auch) in der Revision nicht dar, obwohl bereits das Berufungsgericht auf die fehlende Darstellung eines nachvollziehbaren rechtlichen Interesses an diesen Unterlagen hingewiesen hat. Da auch keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, die die beklagte Privatstiftung zur Vorlage ihrer Jahresabschlüsse samt Gewinn- und Verlustrechnung sowie ihrer Geschäftsberichte der letzten sieben Jahre verpflichten sollte, hat es insoweit bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben.

[98] 6.4. Dem auf Auskunft über Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte gerichteten Begehren zu (d) haben die Vorinstanzen (in modifizierter Form) bereits rechtskräftig stattgegeben.

[99] 6.5. Das Begehren zu (e) ist im Kern auf Vorlage der Stiftungszusatzurkunden und – sofern sie Begünstigungen (gemeint offenbar Ausschüttungen) oder die Stellung als Begünstigte betreffen – aller Vorstandsbeschlüsse und Beschlüsse des Beirats gerichtet.

[100] Die Stiftungszusatzurkunden könnten – wovon offenkundig auch die Klägerin ausgeht – über das Mindestvermögen hinausgehende Vermögenswidmungen an die Privatstiftung enthalten. An dieser Information hat die Klägerin ein rechtliches Interesse (siehe oben Pkt 4.4.3. und 4.5.). In diesem Umfang ist daher ein privatrechtliches Interesse der Klägerin (vgl RS0034921) an der Vorlage der Stiftungszusatzurkunden schon jetzt (also in Bezug auf Zuwendungen nach § 781 Abs 2 Z 4 ABGB) anzuerkennen (vgl RS0035044 zur im Rahmen einer Rechnungslegungspflicht je nach dem im Einzelfall gebotenen Zweck zu beurteilenden Erforderlichkeit der Übermittlung von Belegen). Klarstellend ist festzuhalten, dass sich diese – allerdings dem Begehren nach nur auf die Stiftungszusatzurkunden bezogene – Auskunftsverpflichtung auf sämtliche Vermögenswidmungen (und nicht nur die Widmung von Vermögen durch den Erblasser) bezieht (Pkt 4.4.3.b.).

[101] Im Übrigen zielt das Begehren zu (e) auf die Erlangung von Informationen über die Begünstigten ab. Insoweit wird aber noch eine Erörterung stattzufinden haben (oben Pkt 5.5.). Dem Begehren zu (e) war daher (derzeit) nur in eingeschränktem Umfang stattzugeben, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin selbst eine Schwärzung der Stiftungszusatzurkunden im ihre Interessen nicht tangierenden Umfang als sachgerecht angesehen hat. Im Übrigen waren die über dieses Begehren ergangenen Entscheidungen aufzuheben.

[102] 6.6. Das Berufungsgericht hat die in der Berufung der Klägerin enthaltene Rechtsrüge zum Feststellungsbegehren als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, wogegen sich die Revision nicht wendet. Schon aus diesem Grund hat es bei der Abweisung des Feststellungsbegehrens zu bleiben (vgl RS0043231).

[103] 7. Zusammengefasst war der Revision daher teilweise Folge zu geben. Den Begehren in Zusammenhang mit Vermögenswidmungen an die Privatstiftung war mit Teilurteil stattzugeben; die Entscheidungen über die Begehren zu Begünstigtenstellungen und zu tatsächlich erfolgten Ausschüttungen waren aufzuheben, und die Rechtssache war insofern an die erste Instanz zurückzuverweisen. Im Übrigen war die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen mit Teilurteil zu bestätigen.

[104] 8. Der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht beim Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und in Bezug auf die Aufhebung auf § 52 Abs 1 ZPO.

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