OGH 1Ob109/50; 6Ob124/61; 8Ob54/65 (RS0034921)

OGH1Ob109/50; 6Ob124/61; 8Ob54/6527.6.2023

Rechtssatz

Im ersten Fall des Art XLII EGZPO ist das Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, im zweiten Fall darauf zu richten, unter Eid anzugeben, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Voraussetzung beider Begehren ist, dass der Kläger nicht nur ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat, sondern saß er sich zugleich auch in Ungewissheit über das anzugebende beziehungsweise über das absichtlich verheimlichte oder verschwiegene Vermögen befindet.

Normen

EGZPO ArtXLII IA

1 Ob 109/50OGH01.03.1950

Veröff: SZ 23/45

6 Ob 124/61OGH22.03.1961
8 Ob 54/65OGH03.03.1965
5 Ob 81/71OGH01.09.1971
1 Ob 722/78OGH06.12.1978

Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat. (T1)

1 Ob 784/82OGH24.01.1983

nur: Voraussetzung beider Begehren ist, dass der Kläger nicht nur ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat, sondern dass er sich zugleich auch in Ungewissheit über das anzugebende beziehungsweise über das absichtlich verheimlichte oder verschwiegene Vermögen befindet. (T2)

4 Ob 2376/96gOGH17.12.1996

Vgl auch; nur T2

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

nur: Voraussetzung beider Begehren ist, dass der Kläger ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat. (T3); Veröff: SZ 74/164

6 Ob 206/02sOGH07.11.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/150

7 Ob 269/02pOGH15.01.2003

Auch; nur: Im ersten Fall des Art XLII EGZPO ist das Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, im zweiten Fall darauf zu richten, unter Eid anzugeben, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. (T4); Beis wie T1

2 Ob 316/02pOGH30.01.2003

Vgl auch

2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

nur T3

2 Ob 85/18sOGH30.10.2018

Vgl

6 Ob 147/20sOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Ein solches privatrechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird. (T5)

2 Ob 81/23kOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19500301_OGH0002_0010OB00109_5000000_001