OGH 1Ob109/50

OGH1Ob109/501.3.1950

SZ 23/45

Normen

ZPO ArtXLII EinfG
ZPO ArtXLII EinfG

 

Spruch:

Nach Art. XLII EGzZPO. ist das Klagebegehren im ersten Falle auf eidliche Angabe des Vermögens, im zweiten Falle darauf zu richten, unter Eid anzugeben, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist.

In beiden Fällen ist Voraussetzung, daß der Kläger ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat und sich überdies in Ungewißheit über dieses Vermögen befindet.

Entscheidung vom 1. März 1950, 1 Ob 109/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Mit der auf Art. XLII EGzZPO. gestützten Klage behauptete der Kläger, am 12. März 1945 verschiedene Möbel und sonstige Gegenstände, wie Kleider und Hausrat, der Beklagten in Verwahrung gegeben zu haben. Nach zwei Wochen habe er einen Teil dieser Sachen weggeführt, während die restlichen Gegenstände bei der Beklagten verblieben seien, die jedoch unter Hinweis darauf, daß sie nicht wisse, wo sich diese Sachen befänden, eine Herausgabe abgelehnt habe.

Die beklagte Partei hat das Klagebegehren bestritten und ausgeführt, daß sie nie einen Verwahrungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen, sondern nur aus Gefälligkeit dem Kläger gestattet habe, mehrere Gegenstände in ihrem Preßhaus einzustellen, wobei aber jede Haftung abgelehnt worden sei. Verschiedene Sachen seien vom Kläger 14 Tage nach der Einlagerung weggeführt worden und derzeit sei nur ein Sessel, ein Spiegeltisch ohne Spiegel, ein Keilpolster und ein Waschhäfen vorhanden, welche Gegenstände der Kläger ohneweiters abholen könne.

Das Erstgericht hat das Begehren auf Vorlage eines Verzeichnisses sämtlicher der beklagten Partei übergebenen Gegenstände abgewiesen, welche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

Weiters wurde mit demselben Urteil die Beklagte verhalten, den Eid dahin abzulegen, was ihr von der Verschweigung und Verheimlichung der Gegenstände bekannt ist.

Das Erstgericht führte in rechtlicher Beziehung aus, daß, mag nun zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen worden oder die Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen anzugeben verpflichtet sein, der Kläger an der Ermittlung seines Eigentums ein rechtliches Interesse habe, da durch das übereinstimmende Vorbringen beider Teile feststehe, daß er Fahrnisse bei der Beklagten eingestellt habe.

Der wider dieses Urteil aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde.

Das Berufungsgericht führte unter Übernahme der erstrichterlichen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Voraussetzungen der Manifestationsklage nicht gegeben seien, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben genau wisse, welche Gegenstände seines Vermögens sich bei der Beklagten befänden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird darin erblickt, daß das Berufungsgericht annahm, daß dem Kläger die Beschaffenheit des Vermögens bekannt sei und mit der Klage nur nach dem Aufenthaltsort dieser Gegenstände geforscht werde.

Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor.

Nach dem Inhalt der Klage führt der Kläger selbst aus, daß die unter Punkt II näher bezeichneten Gegenstände bei der Beklagten zurückblieben, jedoch diese die Herausgabe unter Hinweis darauf verweigere, daß sie nicht wisse, wohin diese Gegenstände gekommen sind.

Wenn auf Grund dieses Vorbringens des Klägers das Berufungsgericht feststellt, daß dem Kläger die Beschaffenheit des Vermögens bekannt ist und er mit der Klage nur nach dem Aufenthaltsort der Gegenstände forscht, so ist dies eine Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes; die Richtigkeit von Schlußfolgerungen aus Tatsachenfeststellungen kann aber nicht als Aktenwidrigkeit bekämpft werden.

Auch die Rechtsrüge der Revision ist nicht begrundet.

Zur Leistung des Manifestationseides kann verhalten werden, a) wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, b) wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat.

Im ersten Falle geht das Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, im zweiten Fall ist das Klagebegehren darauf gerichtet, unter Eid anzugeben, was dem Gegner von der Verschweigung und Verheimlichung des Vermögens bekannt ist.

Voraussetzung beider Klagen nach Art. XLII EGzZPO. ist, daß der Kläger ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat und daß er zugleich in Ungewißheit über das anzugebende bzw. über das absichtlich verheimlichte oder verschwiegene Vermögen ist.

Durch die obgenannte Klage sollen dem Berechtigten die Mittel in die Hand gegeben werden, durch die eidliche Vermögensangabe, bzw. durch die eidliche Angabe desjenigen, der an der Verschweigung und Verheimlichung mitgewirkt hat, die Kenntnis vom Umfange des Vermögens sich zu verschaffen.

Daraus ergibt sich aber, daß die Klage dann nicht statthat, wenn der Kläger das Vermögen, welches ihm der Beklagte anzugeben hat, genau nach seinen Bestandteilen und nach seiner Beschaffenheit kennt und weiß, daß der Beklagte diese Gegenstände in Besitz genommen hat, wenn ihm auch nicht bekannt sein mag, wo die Beklagte die Sachen verborgen hat. Es ist einheitliche Rechtsprechung, daß mit der obgenannten Klage nach Art. XLII EGzZPO. nach dem Aufenthaltsort bekannter Vermögensstücke nicht geforscht werden kann (SZ. XIII/260).

Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wie auch nach den eigenen Angaben des Klägers dieser sein Vermögen kennt und selbst die Bestandteile übergeben hat, lagen die Voraussetzungen für die Klage nach Art. XLII EGzZPO. nicht vor, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.

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