OGH 2Ob227/19z; 2Ob81/23k; 2Ob115/25p; 2Ob223/25w (RS0133355)

OGH2Ob227/19z; 2Ob81/23k; 2Ob115/25p; 2Ob223/25w26.3.2026

Rechtssatz

Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.

Auskunftsanspruch; Schenkungen; Hinzurechnung; sittliche Pflicht; Schenkungen geringen Werts

 

Normen

ABGB §786

2 Ob 227/19zOGH27.11.2020

Veröff: SZ 2020/113

2 Ob 81/23kOGH27.06.2023

vgl

2 Ob 115/25pOGH26.03.2026

nur: Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier. zum Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung im Hinblick auf eine vom Erblasser eingeräumte Begünstigtenstellung. (T2)

2 Ob 223/25wOGH26.02.2026

Beisatz: Da es der Zweck des § 786 ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, kann der Auskunftsanspruch im Einzelfall auch dann bestehen, wenn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht hinreichende Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen vorliegen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20201127_OGH0002_0020OB00227_19Z0000_002

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