Normen
| 2 Ob 227/19z | OGH | 27.11.2020 |
Veröff: SZ 2020/113 | ||
| 2 Ob 81/23k | OGH | 27.06.2023 |
vgl | ||
| 2 Ob 115/25p | OGH | 26.03.2026 |
nur: Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier. zum Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung im Hinblick auf eine vom Erblasser eingeräumte Begünstigtenstellung. (T2) | ||
| 2 Ob 223/25w | OGH | 26.02.2026 |
Beisatz: Da es der Zweck des § 786 ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, kann der Auskunftsanspruch im Einzelfall auch dann bestehen, wenn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht hinreichende Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen vorliegen. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0020OB00227_19Z0000_002
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