Rechtssatz
Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz".
4 Ob 218/08z | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/22 |
2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. (T4) |
2 Ob 246/09d | OGH | 21.10.2010 |
Auch; nur: Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. (T5)<br/>Beisatz: Keine Differenzierung, ob der Unterhaltspflichtige selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/134 |
8 Ob 35/14a | OGH | 28.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Der Stamm des Vermögens ist (jedenfalls beim Ehegattenunterhalt) grundsätzlich nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz schon in der Vergangenheit regelmäßig angegriffen hat, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T7)<br/>Veröff: SZ 2014/45 |
3 Ob 43/15t | OGH | 21.04.2015 |
Auch; Beisatz: Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8) |
3 Ob 172/16i | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T3 |
9 Ob 71/16f | OGH | 29.11.2016 |
Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T7 |
6 Ob 89/17g | OGH | 07.07.2017 |
Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt (insbesondere) dann, wenn den für die Lebensführung verwendeten Beträgen jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukam. (T9) |
1 Ob 48/19v | OGH | 27.05.2019 |
nur T5; Beis wie T1; Beis wie T7 |
1 Ob 168/21v | OGH | 16.11.2021 |
Beis wie T1; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T7 |
4 Ob 38/22z | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_0010OB00098_03Y0000_001
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