OGH 1Ob98/03y (RS0117850)

OGH1Ob98/03y24.5.2022

Rechtssatz

Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz".

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb

1 Ob 98/03yOGH01.07.2003
1 Ob 14/04xOGH16.04.2004
10 Ob 93/07kOGH06.11.2007

Veröff: SZ 2007/169

6 Ob 49/08mOGH10.04.2008
4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/22

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. (T4)

6 Ob 114/10yOGH11.10.2010

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Auch; nur: Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. (T5)<br/>Beisatz: Keine Differenzierung, ob der Unterhaltspflichtige selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/134

2 Ob 115/11tOGH29.09.2011

nur T5; Beis wie T6

8 Ob 35/14aOGH28.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Stamm des Vermögens ist (jedenfalls beim Ehegattenunterhalt) grundsätzlich nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz schon in der Vergangenheit regelmäßig angegriffen hat, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T7)<br/>Veröff: SZ 2014/45

3 Ob 175/14bOGH18.12.2014

Auch

4 Ob 236/14fOGH20.01.2015

Auch

3 Ob 43/15tOGH21.04.2015

Auch; Beisatz: Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8)

3 Ob 65/15bOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T1

3 Ob 172/16iOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T3

9 Ob 71/16fOGH29.11.2016

Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T7

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7

6 Ob 89/17gOGH07.07.2017

Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt (insbesondere) dann, wenn den für die Lebensführung verwendeten Beträgen jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukam. (T9)

3 Ob 46/18pOGH23.05.2018

Vgl auch

1 Ob 48/19vOGH27.05.2019

nur T5; Beis wie T1; Beis wie T7

3 Ob 127/19aOGH04.11.2019

Beis wie T1

3 Ob 91/20hOGH08.07.2020

Beis wie T4

1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

Beis wie T1; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T7

4 Ob 38/22zOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20030701_OGH0002_0010OB00098_03Y0000_001

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