Rechtssatz
Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage IV 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 79 ).
Normen
ABGB §863 EI
HGB §346 C
1 Ob 73/74 | OGH | 26.06.1974 |
Veröff: EvBl 1975/62 S 128 = SZ 47/83 = JBl 1975,89 ( zustimmend Bydlinski ) |
1 Ob 613/76 | OGH | 16.06.1976 |
Beisatz: Der Grundsatz, daß Vereinbartes gelten muß, ist anzuwenden, wenn die Abänderung die fix vereinbarte Lieferzeit betrifft und somit durch die Änderung Interessen des Vertragspartners spürbar beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: JBl 1977,593 = ZfRV 1979,213 ( Glosse von Schwimann ) |
7 Ob 606/78 | OGH | 22.06.1978 |
Auch; Beisatz: Unwidersprochene Entgegennahme einer Reparaturrechnung. (T2) |
1 Ob 673/79 | OGH | 29.08.1979 |
Beisatz: Nachträgliche Forderung eines Eigentumsvorbehaltes. (T3) Veröff: SZ 52/120 |
1 Ob 777/79 | OGH | 16.01.1980 |
Auch |
3 Ob 610/81 | OGH | 18.11.1981 |
nur: Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten (vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage IV 2 39 ff). (T4) |
7 Ob 652/81 | OGH | 10.12.1981 |
nur T4 |
6 Ob 605/81 | OGH | 31.03.1982 |
Ähnlich; nur T4 |
7 Ob 803/82 | OGH | 16.12.1982 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Unbeanstandete Entgegennahme einer Rechnung. (T5) |
6 Ob 695/82 | OGH | 26.05.1983 |
Vgl |
7 Ob 646/83 | OGH | 07.07.1983 |
Auch; Beisatz: Noch weniger als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ( vgl hiezu SZ 47/83 mwN uva ) kann in der Annahme eines unter vereinbarungswidriger Bezeichnung übersendeten geschuldeten Betrages eine Zustimmung zur Änderung des in anderer Richtung geschlossenen Vertrages verstanden werden. (T6) |
1 Ob 704/84 | OGH | 12.11.1984 |
Auch; nur T4 |
9 Ob 160/01x | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: War die Änderung dem Geschäftspartner nicht erkennbar, kann die widerspruchslose Hinnahme des Schreibens nicht als Zustimmung zur entsprechenden Abänderung des ursprünglichen Vertrages erblickt werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0010OB00073_7400000_001
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