OGH 9ObA75/88

OGH9ObA75/8827.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard A***, Angestellter, Elixhausen, Gschaidstraße 5, vertreten durch Dr.Harald Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei M*** und P*** Gesellschaft

m. b.H., Salzburg, Konrad-Laib-Straße 3, vertreten durch Dr.Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 31.069 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Dezember 1987, GZ. 12 Ra 1090/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Mai 1987, GZ. 40 Cga 1011/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisn (§ 48 ASGG). Ergänzend ist noch auszuführen:

Für den Revisionswerber ist auch bei Anwendung der für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben von der Lehre entwickelten und von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übernommenen Grundsätze nichts zu gewinnen. Wie Kramer in Straube HGB Rz 46 und 47 zu § 346 ausführlich darlegt, ist der Oberste Gerichtshof der von Wahle in Klang IV/22 39 ff und von Bydlinski in "Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes" 194 ff entwickelten Lehre gefolgt, die auch das Schweigen eines Kaufmannes auf ein vom wirksam Vereinbarten abweichendes Bestätigungsschreiben nicht als Zustimmung zur nachträglichen Vertragsänderung wertet, weil grundsätzlich Vereinbartes zu gelten habe und nicht das, was ein Beteiligter nachträglich einseitig darüber schreibe (vgl. insbesondere SZ 47/83 = EvBl.1975/62 = JBl.1975, 89 mit zustimmender Anmerkung Bydlinskis; JBl.1977, 593; SZ 50/112; SZ 52/120; zuletzt 5 Ob 589/87). Wertet man daher den Umstand, daß der Kläger im Schreiben vom 30.April 1986 den im Gespräch vom Vortag als Bedingung für die zugesagte Provision genannten Mindestumsatz von 6 Mill. S jährlich nicht mehr erwähnte, als Ablehnung dieser Bedingung, wäre das Schweigen der Beklagten zu dieser in einem wesentlichen Punkt vom Vereinbarten abweichenden und ihre Interessen spürbar beeinträchtigenden Änderung im Sinne der dargestellten Grundsätze nicht als Zustimmung zu qualifizieren.

Zieht man aber in Betracht, daß der Kläger in seinem Schreiben das Erreichen einer Umsatzgrenze als Bedingung für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht ausdrücklich in Abrede stellte und wollte man zugunsten des Klägers von einer mündlichen Vereinbarung ausgehen, dann mußte die Beklagte daraus, daß der Kläger diese bei der vorangegangenen mündlichen Vereinbarung gar nicht umstrittene Bedingung in seinem kurzen Schreiben nicht erwähnte, wohl nicht darauf schließen, daß der Kläger entgegen der (angeblich) getroffenen Vereinbarung von einer von der Erreichung einer Umsatzgrenze unabhängigen Provisionszusage der Beklagten ausgehe. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß das Schreiben des Klägers nach seiner Überschrift und seinem Inhalt nicht in erster Linie der Bestätigung einer (angeblich) getroffenen Vereinbarung, sonder vor allem der nachweislichen Information der Beklagten darüber diente, daß es bei der am 28.April 1986 mündlich erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger per 30. April 1986 bleibe, wobei sich er Kläger eine Änderung dieser Entscheidung bis 5.Mai 1986 vorbehielt. Mußte die Beklagte das Schreiben des Klägers aber gar nicht als Abweichen von der (angeblich) getroffenen Vereinbarung werten, dann ist aus dem Schweigen der Beklagten umso weniger ein Argument für den Standpunkt des Klägers zu gewinnen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte