Rechtssatz
Streitwert einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft ist der (steuerliche) Einheitswert dieser Liegenschaft. An eine davon abweichende Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht ist der OGH nicht gebunden.
1 Ob 30/80 | OGH | 08.04.1981 |
Veröff: RZ 1981/61 S 230 = MietSlg 33672 |
6 Ob 852/81 | OGH | 20.01.1982 |
Vgl auch; nur: Streitwert einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft ist der (steuerliche) Einheitswert dieser Liegenschaft. (T1) |
6 Ob 856/81 | OGH | 27.01.1982 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 543/83 | OGH | 11.05.1983 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 584/84 | OGH | 27.06.1984 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 577/86 | OGH | 19.06.1986 |
Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts. (T2) |
6 Ob 712/87 | OGH | 28.01.1988 |
Beisatz: Maßgeblich ist der letzte vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangene Einheitswertbescheid. (T3) |
6 Ob 25/88 | OGH | 09.02.1989 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 635/88 | OGH | 13.04.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes. (T4) |
5 Ob 1550/92 | OGH | 30.06.1992 |
Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung eines Liegenschaftskaufs durch die ruhende Verlassenschaft. (T5) |
4 Ob 550/94 | OGH | 20.09.1994 |
Vgl aber; Beisatz: Geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, ist die Liegenschaft selbst nicht streitverfangen. § 60 Abs 2 JN ist demnach nicht maßgebend. (T6) |
5 Ob 517/95 | OGH | 04.07.1995 |
Vgl aber; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend. (T7) |
4 Ob 40/06w | OGH | 20.04.2006 |
Beisatz: Maßgeblich ist der „Steuerwert für die Gebührenbemessung". (T8) |
5 Ob 203/08a | OGH | 23.09.2008 |
Vgl; nur ähnlich T1; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. (T9); <br/>Beisatz: Hier: Behauptung des Einschreiters, er habe gegen die Erblasserin und die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine Teilungsklage primär durch Begründung von Wohnungseigentum erhoben; die Klage sei im Grundbuch angemerkt worden. Die Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile zu je einem Drittel an die Erben auf Grund der bekämpften Einantwortung greife in den grundbücherlich sichergestellten Anspruch des Einschreiters ein und mache die Teilung iSd § 12 Abs 1 WEG 2002 unmöglich. (T10) |
3 Ob 8/13t | OGH | 23.01.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hob die Wortfolge „§ 60 Abs 2 JN“ in § 500 Abs 3 ZPO als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00030_8000000_001
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