Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Parteien die Vorlage der letzten, vor Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheide für die Liegenschaften EZ. 213 und EZ. 421, je KG. Dellach, aufzutragen oder diese Bescheide von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen.
Text
Begründung
Gestützt auf sein Aufgriffsrecht gemäß Erbvertrag vom 14. November 1967, demzufolge er das Recht habe, die nachstehend bezeichneten Liegenschaften in sein Alleineigentum zu übernehmen, stellte der Kläger das Begehren, die Beklagte als eingeantwortete Miterbin und Hofübernehmerin nach dem Kärtner Erbhöfegesetz 1903 schuldig zu erkennen, in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ. 213 KG. Dellach und ob dem Viertel-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ. 421 KG. Dellach einzuwilligen, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung von S 88.161,75, in eventu Zug um Zug gegen Bezahlung eines gerichtlich bestimmten Schätzwertes abzüglich von S 223.838,25.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Zwar ist ein nach § 500 Abs 2 ZPO vorgenommener Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar. Das Revisionsgericht ist jedoch an einen solchen Ausspruch dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht dabei die ihm im § 500 Abs 2 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Das trifft zu, wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder das Berufungsgericht in seinem Ausspruch von der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN abgewichen ist (RZ 1981/61 = MietSlg 33.672 mwN; 1 Ob 571/88 ua).
Im vorliegenden Fall kann dies - und damit die Zulässigkeit der vorliegenden Revision - noch nicht verläßlich beurteilt werden. Gegenstand des Rechtsstreites ist nämlich die vom Kläger begehrte Übertragung des Alleineigentums bzw. eines Miteigentumsanteiles an zwei Liegenschaften. Es sind daher eine Liegenschaft und ein Viertel-Miteigentumsanteil an einer zweiten Liegenschaft streitverfangen, so daß grundsteuerpflichtige unbewegliche Sachen den Streitgegenstand bilden, für dessen Bewertung gemäß § 60 Abs 2 JN der Einheitswert maßgebend ist (vgl. SZ 55/186). Entscheidend ist dabei der letzte vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangene Einheitswertbescheid (RZ 1981/61; 6 Ob 712/87), und zwar jener der Liegenschaft EZ. 213 KG. Dellach und der dem Viertel-Miteigentumsanteil aliquote (2 Ob 673/86) Einheitswert der Liegenschaft EZ. 421 KG. Dellach.
Das Berufungsgericht hat aber den Wert des Streitgegenstandes ohne Bedachtnahme auf die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN festgesetzt. Es mußte ihm daher aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des zusammenzurechnenden Wertes des Streitgegenstandes durch Nachholung der bisher unterbliebenen Feststellung der Einheitswerte zu schaffen. Sollte sich dabei ergeben, daß der maßgebliche Wert des Streitgegenstandes im Schwellenbereich zwischen S 60.000,-- und S 300.000,-- liegt, wird das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung auch noch durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen haben. Sollte das Berufungsgericht in diesem Fall aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, dann wäre die bereits erhobene Revision dem Revisionswerber gemäß § 84 Abs 3 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl 1984/15; ÖBl 1984, 50; 6 Ob 666/87 ua).
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