OGH 8Ob1509/85

OGH8Ob1509/8521.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Franz A, Chemiker, D-437 Marl, Vikariestraße 16, Bundesrepublik Deutschland,

2.) Dipl.Ing. Heinz A, Angestellter, 07401 Allendale 99, Allen-Street, New Yersey, USA, 3.) Dr. Herbert A,

Angestellter, 6701 Fussgönheim, Eichenweg 5, Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef B, Metallgießer, Wien 9, Roßauer Lände 15/8, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems/Donau, wegen Aufhebung des Miteigentums (S 80.000,--), infolge Revision und außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. April 1984, GZ 14 R 63/84-190, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 17. Oktober 1983, GZ 3 Cg 118/80-179, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision des Beklagten und seine außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Der Antrag der Kläger auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Teilungsbegehren, wonach die Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ 105 KG Langegg aufgehoben wird (ON 73) statt. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil über Berufung des Beklagten ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung auf (ON 84). Das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, daß die Untunlichkeit der Naturalteilung im Hinblick auf die mit einer solchen Teilung verbundenen Kosten zu bejahen sein könnte; ob dies der Fall ist, lasse sich aber nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht beantworten (AS 433, 1. Bd.). Die Frage eines konkludenten Teilungsverzichtes wäre ergänzend zu untersuchen, falls das Vorbringen in diese Richtung ergänzt werde (AS 438, 1. Bd.). Eine teilweise Aufhebung könnte zwar in Betracht kommen (AS 440, 1. Bd.), doch müsse dann, wenn zwei in einem Grundbuchskörper zusammengefaßte Liegenschaftsteile keine wirtschaftliche Einheit bildeten und eine von ihnen naturalgeteilt werden könnte, das Begehren auf gerichtliche Feilbietung der gesamten Liegenschaft unzulässig sein (AS 441, 1. Bd.).

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht a) dem Teilungsbegehren wiederum statt; außerdem ordnete es auf Grund des im zweiten Rechtsgang erstatteten Antrages (AS 86/87, 2. Bd.) jedoch an, b) daß in den Versteigerungsbedingungen dem Beklagten ein lebenslanges Fruchtgenußrecht in näher bezeichneten Räumlichkeiten eingeräumt werde. Das Erstgericht verwies darauf, daß einerseits seine Rechtsansicht des ersten Rechtsganges ohnedies von der zweiten Instanz gebilligt wurde, daß aber andererseits der von dieser ventilierte konkludente Verzicht auf die Aufhebung der Gemeinschaft nicht als erwiesen angenommen werde (AS 385, 2. Bd.). Der Beklagte habe im zweiten Rechtsgang ein weiteres Vorbringen in Richtung "Nachteil" der Aufhebung erstattet, auf welches neue Vorbringen und die daran anschließenden Feststellungen "die negative Beurteilung der Entscheidung zweiter Instanz nicht zutreffe" (AS 385 unten, 2. Bd.).

Das Berufungsgericht gab nunmehr der Berufung des Beklagten nicht Folge, bestätigte also Punkt a) der erstgerichtlichen Entscheidung. Hingegen gab es der Berufung der Kläger Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in Punkt b) dahin ab, daß es den Ausspruch, wonach in die Versteigerungsbedingungen ein Passus im oben dargestellten Sinn aufzunehmen sei, ausschaltete. Auf Grund Ergänzungsauftrages des Obersten Gerichtshofes sprach es aus, daß

a) der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes (Bestätigung der Stattgebung des Begehrens auf Zivilteilung) S 300.000,-- übersteigt, b) der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes (Abänderung hinsichtlich der Aufnahme eines lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes für den Beklagten in die Versteigerungsbedingungen) S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige.

Die Revision zu Punkt b) ließ es nicht zu.

Gegen den bestätigenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, gegen den abändernden Teil die außerordentliche Revision. Er beantragt die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß das Teilungsbegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem wird beantragt, das Berufungsurteil seinem ganzen Inhalt nach dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

In der Revisionsbeantwortung beantragen die Kläger, der Revision nicht Folge zu geben; in einer ergänzenden Revisionsbeantwortung beantragen sie die Zurückweisung der ordentlichen und außerordentlichen RevisiON

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur ordentlichen Revision:

Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84 ua). Eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht findet diesbezüglich nicht statt (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84). Nach dem vom Beklagten unter Hinweis darauf vorgelegten Einheitswertbescheid (inliegend in ON 195), daß dieser der letzte vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes maßgebende Einheitswertbescheid sei, beträgt dieser S 29.000,--. Demgemäß liegt der für die Beurteilung der ordentlichen Revision maßgebende Streitwert unter der S 60.000-Grenze des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, was zur Zurückweisung der Revision als unzulässig führen müßte (RZ 1981/61; 3 Ob 343/83; 8 Ob 576/84).

Der sich in den ergänzenden Revisionsausführungen zum abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung findende Hinweis des Beklagten, daß ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO dahin vorliegt, daß von einem bestätigenden Teil der Entscheidung deshalb nicht gesprochen werden könne, weil das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes des ersten Rechtsganges ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben habe, ist nicht stichhältig. Wie oben dargestellt wurde, ist das Erstgericht einerseits in den im ersten Rechtsgang allein in Rede stehenden Belang im zweiten Rechtsgang wiederum zum gleichen Ergebnis gekommen (vgl. Fasching, ZPO ErgBd. 108, Anm. 40; SZ 24/259; JBl 1953, 211; JBl 1957, 324; 8 Ob 45/76; 8 Ob 65/81 uza), andererseits änderten sich sowohl die Feststellungsgrundlagen als auch die vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungskriterien in wesentlichen Belangen. Hat aber der Sachverhalt, wie hier im fortgesetzten Verfahren eine Änderung erfahren, so ist § 502 Abs 3 (früher Abs 5) ZPO unanwendbar (Fasching aaO, 108; RZ 1937, 148; 7 Ob 588/79 ua). Die zur Zulässigkeit der Revision gegen bestätigende Urteile im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der Novelle 1983 vertretenen grundsätzlichen Erwägungen sind jetzt auch auf den bestätigenden Teil "teilbestätigender" Berufungsurteile anwendbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1876).

2.) Zur außerordentlichen Revision:

Die außerordentliche Revision des Beklagten hinsichtlich Punkt

b) der oben dargestellten Entscheidung war mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine kraß ungleiche Interessenlage zwischen Kläger und Beklagtem auf Grund der Umstände des Einzelfalles verneint; gegenteilige Argumente wurden weder vorgebracht noch wäre sie im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO relevant. Die weiteren Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurswerbers stellen im wesentlichen und in der Konsequenz bloß eine Unterstützung der Ausführungen zur ordentlichen Revision dar, auf die aber auf Grund der Erledigung zu Punkt 1.) nicht einzugehen ist.

Ein Kostenzuspruch an die Kläger hatte nicht zu erfolgen, weil sie in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des bestätigenden Teiles nicht hingewiesen haben. Auch für die "ergänzende" Revisionsbeantwortung gebühren gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO keine Kosten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte