Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der erbserklärten Erben wird zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 50.000 S nicht übersteigt (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG) und keine Ausnahme nach § 14 Abs 3 AußStrG vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dabei sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Verstößt das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch gegen eine dieser Vorschriften (insbesondere gegen die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN), ist für den Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung - auch im außerstreitigen Verfahren - nur der gesetzesgemäße Wert maßgeblich (vgl Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f; MietSlg 33.672 mwN; EvBl 1986/128; JBl 1991, 597; 4 Ob 513/91; JusExtra 916; RZ 1992, 73/28).
Gemäß § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, also der Einheitswert (JBl 1954, 402; RZ 1990, 95 ua). Dieser Einheitswert bestimmt immer dann den Wert des Entscheidungsgegenstandes, wenn eine Liegenschaft streitverfangen ist (SZ 55/186 ua) oder das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft abhängt (1 Ob 571/88; JBl 1991, 597 ua). Letzteres ist anzunehmen, wenn es - wie hier - um die Genehmigung eines Liegenschaftskaufs durch die ruhende Verlassenschaft geht.
Trotz des rekursgerichtlichen Ausspruchs, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 50.000 S, hat daher der Oberste Gerichtshof den Einheitswert der betreffenden Liegenschaft (es handelt sich um ein kleines Waldgrundstück) erheben lassen. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß er den für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgeblichen Mindestbetrag nicht erreicht. Die Auskunft des zuständigen Finanzamtes, der Einheitswert habe am Tag der Entscheidung des Rekursgerichtes (auf Grund der Erhebung zum 1. 1. 1988) O Schilling betragen, ist offenbar so zu verstehen, daß der für eine Feststellung maßgebliche Mindestbetrag von 2.000 S nicht erreicht wurde (§ 25 Z 1 BewG). Streng genommen existiert damit kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte (Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, 35; vgl auch 10 Ob S 281/90), doch erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Berwertungsvorschriften (insbesondere auch des § 15 Abs 1 GGG) in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellbeträge des § 25 BewG nicht übersteigenden Wert. Für eine die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 14 Abs 2 AußStrG oder §§ 502 Abs 2 und 528 Abs 2 ZPO beeinflussende Differenzierung bei der Bewertung von Liegenschaften, deren geringer (Einheits)Wert einmal die Freigrenzen des § 25 BewG übersteigt, das andere Mal nicht, würde nämlich jegliche sachliche Rechtfertigung fehlen. Die Vorschrift des § 15 Abs 1 GGG, die den gemeinen Wert der (unbeweglichen) Sache für maßgebend erklärt, wenn kein Einheitswert "besteht", gilt daher nur für jene Fälle, in denen aus anderen Gründen als der Nichterreichung der Freibeträge des § 25 BewG kein Einheitswert festgestellt wurde.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
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