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§ 25 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2001

Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

§ 25.

Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

  1. 1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und
  2. 2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,

    sind nicht festzustellen.

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen, Rundung, Kleinbetragsgrenze, Bagatellgrenze

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40018963

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