OGH 1Ob29/97i (RS0107851)

OGH1Ob29/97i25.1.2023

Rechtssatz

Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.

Normen

ABGB §484
ABGB §914 IIIh

1 Ob 29/97iOGH29.04.1997
10 Ob 95/98pOGH17.03.1998
8 Ob 278/01tOGH13.12.2001

Auch

7 Ob 277/08yOGH18.03.2009

Auch

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch; nur: Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden. (T1)

1 Ob 112/11vOGH01.09.2011

nur: Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung. (T2)

4 Ob 21/12kOGH27.03.2012

Auch; nur T1

7 Ob 231/12iOGH18.02.2013

Auch

3 Ob 51/13sOGH16.04.2013

Auch; nur T1

8 Ob 104/14yOGH19.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Für die Auslegung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist der Wortlaut der Urkunde maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass sich aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt. (T3)<br/>

9 Ob 85/14mOGH29.04.2015

Auch; nur T1

8 Ob 131/16xOGH30.05.2017

Auch; Bei wie T3

9 Ob 51/17sOGH18.12.2017

nur T1

10 Ob 74/17fOGH23.01.2018

Auch

4 Ob 93/18gOGH29.05.2018

Auch

9 Ob 31/19bOGH15.05.2019

nur T1

8 Ob 134/18sOGH27.06.2019

Vgl auch

4 Ob 202/19pOGH26.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts in einem Übergabevertrag. (T4)

4 Ob 125/19iOGH28.02.2020

nur T1

4 Ob 177/19mOGH11.08.2020

nur T1

8 Ob 74/22yOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Bauverbots. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00029_97I0000_001

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