OGH 1Ob257/11t

OGH1Ob257/11t31.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, ohne Beschäftigungsangabe, *****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Wien 10, Buchengasse 11-15, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher Hüttinger Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen 7.324 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. September 2011, GZ 22 R 263/11x-25, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. April 2011, GZ 33 C 283/10p-20, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der Kläger beabsichtigte, in England ein Kraftfahrzeug anzukaufen, das er über das Internet ausfindig gemacht hatte. Zur Begleichung des Kaufpreises ließ er sich Geld auf seinen eigenen Namen nach London überweisen. Dazu begab er sich in eine Filiale der Österreichischen Post AG, wo ihm ein Formular ausgehändigt wurde. Auf diesem Formular befand sich links oben, durch eine größere Schriftwahl und Fettdruck vom darunter anschließenden Text abgehoben, die Aufschrift „PSK BANK“ und unmittelbar darunter, jedoch in etwas kleinerer Schriftgröße die Wortfolge „BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“. Im Anschluss an diese Aufschrift enthielt das Formular rechts oben ein schwarz unterlegtes Feld, das die Formulierung „Bargeld senden, To send money“ und direkt daneben in etwa gleicher Größe wie der Aufdruck „PSK BANK“ die Bezeichnung „WESTERN UNION“ enthielt.

Am unteren Formularrand findet sich in gleicher Schriftgröße wie der des übrigen Texts des Formulars folgende Information:

„Bestimmte, sich auf den von Ihnen gewählten Geldtransfer-Service beziehende Vertragsbedingungen sind auf der Rückseite dieses Formulars abgedruckt. Durch ihre Unterschrift auf diesem Formular erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Bitte beachten Sie, dass Western Union und seine Vertreter auch an Konvertierung von Währungen verdienen. Lesen Sie die wichtigen Informationen über Geldumtausch auf der Rückseite dieses Formulars. Schützen Sie sich vor Verbraucherbetrug. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie ein Fremder um Übersendung von Geld bittet.“

Die Rückseite des Formulars ist in sehr kleiner Schrift vollständig bedruckt. Dort findet sich der Hinweis darauf, dass es sich bei Western Union Geldtransfer-Service um ein Produkt der Firma Western Union Payment Services Ireland Ltd („WUPSIL“) handelt sowie (textlich hervorgehoben) der Verweis auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen, gemäß welchen der Western Union Geldtransfer-Service zur Verfügung gestellt wird. Der daran anschließende Text ist unübersichtlich gestaltet und aufgrund der gewählten Schriftgröße nur schwer lesbar. Er enthält einleitend den Hinweis darauf, dass der Dienst von WUPSIL über ein Netz autorisierter Vertriebspartner im europäischen Wirtschaftsraum und weltweit angeboten wird.

Der Kläger überwies am 27. und 28. 5. 2010 auf seinen Namen in zwei Tranchen insgesamt 7.050 EUR nach London, wobei er für jede Transaktion 137 EUR an Bearbeitungsgebühren zu zahlen hatte. Insgesamt zahlte er 7.324 EUR auf ein Konto mit der BLZ 60000, lautend auf „BAWAG PSK Western Union“ ein.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von 7.324 EUR. Er habe die Überweisung nach London auf seinen Namen in Auftrag gegeben. Obwohl die Auszahlung in London nur an ihn erfolgen hätte dürfen, sei der überwiesene Betrag einer unbekannt gebliebenen Person ausgezahlt worden. Die Beklagte habe sich das grob fahrlässige Verhalten von Mitarbeitern der Western Union, über welche der Geldtransfer vorgenommen worden sei, gemäß § 1313a ABGB zurechnen zu lassen. Auch habe sich die Beklagte nicht rechtzeitig um die Rückholung des Geldes gekümmert, was ihr ebenfalls als Verschulden anzulasten sei.

Die Beklagte wendete - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Vertragspartner des Klägers sei die Western Union Payment Services Ireland Ltd. Als Erfüllungsgehilfin des eigentlichen Vertragspartners könne sie vom Kläger nicht direkt in Anspruch genommen werden. Für eine nicht ausreichende Prüfung der auszahlenden Stelle sei sie nicht verantwortlich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen sowie der von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellung, wonach der Kläger nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte im Auftrag der „Western Union“ tätig werden würde, ging es in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Geldtransfer zustande gekommen sei. Das Klagebegehren wies es ab, weil der Kläger die missbräuchliche Entgegennahme des Überweisungsbetrags selbst verschuldet habe.

Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht aus rechtlichen Überlegungen nicht Folge. Aus dem Auftragsformular gehe unmissverständlich die „Western Union“ als Vertragspartner des Klägers hervor. Die Beklagte sei lediglich Abschlussvermittlerin und damit Erfüllungsgehilfin des Unternehmens „Western Union“ gewesen. Die Verantwortung des Erfüllungsgehilfen komme nur in Betracht, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden könne, er im Verhältnis zum Dritten ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags habe oder bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch den Verhandlungsverlauf beeinflusst hätte. Wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge der Berufung.

Die Revision ließ das Berufungsgericht über einen Abänderungsantrag des Klägers gemäß § 508 ZPO zu, weil „die hier gegenständlichen Überweisungsformulare eine verbreitete Verwendung fänden und die Argumentation des Revisionswerbers auf ihren Schlüssigkeitsgehalt hin überprüft werden sollte“.

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine auch im Einzelfall zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht sei für ihn überraschend zum Ergebnis gelangt, es bestünde kein Vertragsverhältnis zur Beklagten, und damit inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens anspricht, genügt es, kurz darauf zu verweisen, dass die Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz einwendete, Vertragspartner des Klägers sei die Western Union Payment Services Ireland Ltd (WUPSIL) gewesen. War die Frage der Passivlegitimation bereits Gegenstand von Einwänden im Verfahren erster Instanz, kann die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht in unzulässiger Weise überraschend sein (RIS-Justiz RS0122365). Einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zeigt er daher nicht auf.

2.1 In rechtlicher Hinsicht wendet sich der Kläger gegen die vom Berufungsgericht aus den Überweisungsformularen abgeleitete Ansicht, er habe den Vertrag über den Geldtransfer mit WUPSIL und nicht mit der Beklagten abgeschlossen.

2.2 Nach § 2 Abs 1 Satz 1 PostsparkassenG 1969 idF BGBl I 2002/108 hat die Österreichische Post Aktiengesellschaft im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluss aller anderen Bankgeschäfte der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Zutreffend hat die Beklagte daher bereits im Verfahren erster Instanz eingeräumt, dass das Handeln der in der vom Kläger aufgesuchten Filiale tätigen Mitarbeiter der Österreichischen Post AG ihr als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Postsparkassen AG zuzurechnen ist. Die der Beklagten derart zuzurechnenden Leistungen sind, weil sie gewerblich erbracht werden, Zahlungsdienste nach dem mit 1. 11. 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz (BGBl I 2009/66 idF BGBl I 2011/145 - ZaDiG), mit dem der nationale Gesetzgeber die Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG) umgesetzt hat.

3.1 Das Zahlungsdienstegesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister), und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden (§ 1 Abs 1 ZaDiG). Das Gesetz zählt die Überweisung zu den Zahlungsaufträgen (§ 3 Z 15 ZaDiG). Ein solcher Zahlungsauftrag kann dauerhaft aufgrund eines Rahmenvertrags (§ 3 Z 12 ZaDiG) oder nur für einen einzelnen Zahlungsvorgang (Einzelauftrag) erteilt werden (Broucek in Weilinger, ZaDiG § 3 Rz 42).

3.2 Der vom Kläger in Auftrag gegebene Zahlungsvorgang (Einzelauftrag) wurde nicht über ein auf seinen Namen lautendes Konto und damit nicht über ein Zahlungskonto nach § 3 Z 13 ZaDiG, sondern auf Basis einer Barein- bzw -auszahlung abgewickelt, sodass der von ihm in Anspruch genommene Zahlungsdienst als Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG zu qualifizieren ist. Dieser Zahlungsdienst ist durch die Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an einem Ort, den eigentlichen Transfervorgang, sowie die Auszahlung des entsprechenden Betrags anderenorts an den Zahlungsempfänger gekennzeichnet (Haslhofer-Jungwirth/Kaufmann/Ressnik/Zimmermann in Weilinger aaO § 1 Rz 61).

3.3 Das Finanztransfergeschäft konnte bereits nach der mit dem Zahlungsdienstegesetz aufgehobenen Rechtslage gemäß § 1 Abs 1 Z 23 BWG mit Hilfe von Agenten betrieben werden (vgl dazu Höllerer/Neubauer/Träxler, Das Finanztransfergeschäft als Bankgeschäft, ÖBA 2004, 897). Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten demgegenüber ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen (vgl Egger in Weilinger aaO § 22 Rz 1). Agenten sind nach § 3 Z 20 ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach § 1313a ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet (Broucek aaO § 3 Rz 49 ff).

4.1 Indem die Beklagte geltend macht, dass der Vertrag nicht mit ihr, sondern mit der Western Union Payment Services Ireland Ltd abgeschlossen worden sei, geht sie offenbar von einem Handeln als Agentin im Sinne des § 3 Z 20 ZaDiG und damit von einem rechtsgeschäftlichen Tätigwerden im fremden Namen aus. Diesen Umstand verkennt das Berufungsgericht, wenn es von der Beklagten als Abschlussvermittlerin spricht. Ein (Abschluss-)Vermittler bringt im Regelfall die an einem Geschäftsabschluss interessierten Personen bloß zusammen und hat als solcher - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - keine Vertretungsmacht (vgl P. Bydlinski in KBB § 1002 Rz 8). Seine Tätigkeit besteht in der Einziehung von Erkundigungen, im Erteilen von Auskünften und der Führung vorbereitender Verhandlungen (Apathy in Schwimann ABGB³ Rz 8 zu § 1002; 6 Ob 131/04i). Demgegenüber hängt die Frage, ob die Beklagte ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen oder als Agentin nach dem ZaDiG im Namen von WUPSIL abgeschlossen hat, davon ab, ob eine wirksame Stellvertretung vorlag.

4.2 Die direkte Stellvertretung fordert neben dem Handeln des Stellvertreters im Namen des Vertretenen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die hinreichend offengelegt werden muss (Offenlegungsgrundsatz). Nur wenn die Vollmacht vom Vertreter dem Vertragspartner gegenüber offengelegt wird, treten die Rechte und Pflichten aus dem Geschäft unmittelbar beim Geschäftsherrn ein (Strasser in Rummel ABGB³ § 1002 Rz 50; P. Bydlinski aaO Rz 14, je mwN). Dazu ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen rechtsgeschäftlich handeln will, dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringt (vgl RIS-Justiz RS0019427; RS0088884). Legt der Vertreter nicht offen, dass er im Namen eines anderen handeln will, kommt das Geschäft im Zweifel mit ihm selbst zustande (vgl RIS-Justiz RS0019540; RS0019516). Ob für den Vertragspartner nach den Umständen erkennbar war, dass ein Handeln im fremden Namen vorlag, ist danach zu beurteilen, wie er von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen das Auftreten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstehen musste (RIS-Justiz RS0019500; RS0014156). Die Beweislast dafür, dass ein Tätigwerden mit Vollmacht vorliegt, trifft die Beklagte, die ein Handeln im fremden Namen geltend macht (vgl RIS-Justiz RS0019587; vgl Strasser aaO Rz 50 mwN).

4.3 Rechtsgeschäfte, die den Abschluss von Verträgen über Geldüberweisungen zum Inhalt haben, zählen ihrer Art nach zu den laufenden Geschäften eines Bankinstituts. Im Regelfall wird ein Kunde daher darauf vertrauen können, in solchen Angelegenheiten mit jenem Bankinstitut zu kontrahieren, dessen Geschäftsräumlichkeiten er zum Abschluss eines solchen Vertrags aufsucht. Dass die Beklagte entgegen einem solchen Anschein als Stellvertreterin der WUPSIL handelte, war bei richtiger Würdigung für den Kläger allein aus dem Auftragsformular nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Das ihm ausgehändigte Formular enthielt den vollen Firmenwortlaut der Beklagten und stellte diesem auf seiner Vorderseite die Bezeichnung „Western Union“ gegenüber. Ein ausdrücklicher Hinweis, wer Vertragspartner des Klägers sein sollte, findet sich dort nicht. Eine Verpflichtung zum Studium der auf der Rückseite eines Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um rückschließen zu können, wer Vertragspartner sein soll, besteht weder für Bankkunden noch sonst im allgemeinen Geschäftsverkehr. Aus dem Erscheinungsbild des Formulars war für den Kläger nach Ansicht des erkennenden Senats daher nicht mit der für eine Offenlegung von Vertretungsmacht geforderten Klarheit erkennbar, in der von ihm in Angelegenheiten von Geldgeschäften aufgesuchten Filiale der Österreichischen Post AG mit einem anderen Unternehmen als der Beklagten zu kontrahieren. Hinzu kommt, dass der Überweisungsbetrag auf ein Konto einzuzahlen war, das (auch) auf die Beklagte lautete.

5. Allein anhand des Formulars kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine wirksame Stellvertretung und damit ein Handeln der Beklagten als Agentin im Sinne des ZaDiG namens von Western Union Payment Services Ireland Ltd nicht angenommen werden. Insoweit wäre daher im Zweifel von einem Eigengeschäft der Beklagten auszugehen, wenn der Kläger auch sonst nicht auf ein Tätigwerden der Beklagten im fremden Namen hingewiesen wurde. Die Beklagte bekämpfte in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Kläger nicht (Anm: ausdrücklich) auf eine Tätigkeit der Beklagten namens von WUPSIL hingewiesen wurde, und begehrte unter Berufung auf eine Zeugenaussage eine ihren Prozessstandpunkt stützende Feststellung. Das Berufungsgericht hat sich, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, mit dieser Tatsachenrüge nicht auseinandergesetzt, was zur Aufhebung von dessen Urteil führen muss. Sollte die Erledigung der Tatsachenrüge der Beklagten zum Ergebnis führen, dass der Kläger entsprechend der Feststellung des Erstgerichts nicht darauf hingewiesen wurde, mit jemand anderem als der Beklagten zu kontrahieren, muss mangels ausreichender Offenlegung von einem Eigengeschäft und nicht von einem Handeln der Beklagten als Agentin namens von WUPSIL ausgegangen werden. In diesem Fall bedarf es zudem einer Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge und den übrigen Argumenten der Berufung des Klägers.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte