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BGBl I 108/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Alkoholsteuergesetzes und des Genossenschaftsrevisionsgesetzes und Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert:

1. a) In § 2 Abs 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die österreichische Postsparkasse AG ist berechtigt, durch die gemäß § 34 Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerbetreibenden im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten.“

b) In § 2 Abs 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt sinngemäß für die Zusammenarbeit zwischen den Gewerbetreibenden und der PSK gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz.“

Artikel 2
Änderung des GenRevG 1997

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbandes

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 10 GenRevG lautet:

㤠10.

(1) Der Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275 Abs. 2 HGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrags bei grober Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß § 275 Abs. 2 HGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG.

(3) Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Abs. 2), der Abschlussprüfung (§ 275 Abs. 2 HGB) und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch soweit der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige Beschränkung dieser Ersatzansprüche.

(4) Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor (Abs. 3) nicht durch einen Revisionsverband ausreichend sichergestellt sind, gilt für den Revisor § 88 Abs. 1 zweiter Satz WTBG sinngemäß.

(5) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.“

2. In § 19 Abs 1 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, anstelle des Beistrichs wird ein Punkt gesetzt. Die Z 3 entfällt.

3. Der bisherige Text des § 32 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

§ 10 Abs 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.“

Artikel 3

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhältige Waren (Alkohol-steuergesetz), BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

In § 57 Abs 1 Z 3 entfällt nach der Wortfolge „einem Letztverbraucher“ der Beistrich und wird die Wortfolge „durch Ausschank oder“ eingefügt.

Artikel 4

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

Dem § 906 Abs 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zur Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, ist § 275 Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 Abs. 1 und Abs 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2004 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Abs 2 der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.“

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