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BGBl I 106/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Nach § 39k wird folgender § 39l eingefügt:

§ 39l

„§ 39l. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des § 7 Abs. 4 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 11, 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.“

2. Nach § 50s wird folgender § 50t eingefügt:

§ 50t

„§ 50t. § 39l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

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