Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 8 Abs 6 lautet:
Abs. 6
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.“
2. Nach Abschnitt IIb wird folgender Abschnitt IIc eingefügt:
„Abschnitt IIc
Familienhospizkarenz - Härteausgleich
§ 38j. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
- 1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
- 2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder
- 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
Abs. 2
Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Abs. 3
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.“
3. Nach § 50r wird folgender § 50s eingefügt:
„§ 50s.
(1) § 8 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Abschnitt IIc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
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