Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Entscheidung über die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger im Einzelfall kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (RIS‑Justiz RS0115719 [T2]; RS0007101 [T11]). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.
2. Die Revisionswerberin beruft sich unter anderem darauf, es seien seit der Begutachtung durch den Sachverständigen geänderte Umstände eingetreten, welche sie zu einem Umdenken veranlasst hätten. Sie habe schon vor der erstinstanzlichen Entscheidung und auch danach ein Fehlerbewusstsein und die Einsicht und Bereitschaft zur gewaltfreien Lösung von Konflikten erlangt und insbesondere entsprechende Fördermaßnahmen bzw Begleitmaßnahmen wie sozialpädagogische Familienbetreuung angenommen.
Auch wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen wurde, dass auch im Rechtsmittelverfahren noch nach der Beschlussfassung der Vorinstanz eingetretene Entwicklungen im Hinblick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0122192; RS0048056), kann sich dies notwendigerweise nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände beziehen (vgl nur RIS‑Justiz RS0006893 [T16]); im Übrigen sind aber neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen (vgl nur 5 Ob 188/11z), zumal der Oberste Gerichtshof ansonsten nahezu stets mit einer aufhebenden Entscheidung vorzugehen hätte. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der für die Obsorgefrage maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht.
3. Auch wenn im vorliegenden Fall seit der Begutachtung durch den Sachverständigen sowie der Entscheidung des Erstgerichts schon eine gewisse Zeit verstrichen ist, ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass die Mutter die seinerzeit fehlende Erziehungsfähigkeit in ausreichender Weise erlangt hat. Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts kann in seiner dem entsprechenden Einschätzung nicht gesehen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).
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