OGH 1Ob182/69 (RS0022521)

OGH1Ob182/692.10.1969

Rechtssatz

Der sogenannte "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall"), der den Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen, ist dann verwirklicht, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar ist.

Normen

ABGB §1284 Ae

1 Ob 182/69OGH02.10.1969

Veröff: NZ 1970,127 = EvBl 1970/90 S 152 = LwBetr 1970,141

6 Ob 129/70OGH03.06.1970

Beisatz: Geringfügige Vernachlässigung reicht nicht hin. Der Anspruch auf "liebevolle" Betreuung erschöpft sich in anständiger und sorgfältiger Betreuung. (T1)

8 Ob 205/70OGH06.10.1970

Veröff: EvBl 1971/248 S 461

1 Ob 110/73OGH20.06.1973
5 Ob 41/74OGH25.04.1974

Veröff: SZ 47/54 = EvBl 1975/160 S 323

4 Ob 621/74OGH14.01.1975

Beisatz: Ausgedingsähnliche Vereinbarung des Unterhaltes für die Schwester des Übernehmers. (T2)

1 Ob 130/75OGH10.09.1975
6 Ob 14/77OGH21.12.1977

nur: Der sogenannte "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall"), der den Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen. (T3) Beisatz: Aber nicht vom Vertrag zurückzutreten. (T4) Veröff: SZ 50/166

6 Ob 547/78OGH11.05.1978
1 Ob 503/80OGH30.01.1980

Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88

1 Ob 591/81OGH01.07.1981

nur T3

6 Ob 2/80OGH01.07.1981

Beisatz: Diese Umwandlung setzt weder ein als mitvereinbart zu unterstellendes Wahlrecht des Berechtigten noch den Verzug mit den bedungenen Hauptleistungen voraus, sondern ist bereits Rechtsfolge des Wegfalles einer als übereinstimmend zugrundegelegten Voraussetzung für die Annahme der Naturalleistungen, sofern nur nicht die Beeinträchtigung dieser Voraussetzungen in der vom Berechtigten selbst zu vertretenden Lebenssphäre begründet ist. (T5) Veröff: NZ 1982,157

5 Ob 711/81OGH23.02.1982

Vgl; Beisatz: Nicht jedoch dann, wenn sich der Übergeber grundlos beharrlich weigert, die Ausgedingsleistungen in natura anzunehmen. (T6)

7 Ob 510/82OGH18.02.1982

Vgl; nur T3; Veröff: SZ 55/23

5 Ob 532/83OGH01.03.1983

Auch; Beisatz: Nicht schon jede unbedeutende Verzögerung einzelner Naturalleistungen, wie sie auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, vermag den Anspruch auf eine Geldrente zu rechtfertigen. (T7)

1 Ob 772/83OGH04.04.1984

nur T3

8 Ob 573/86OGH09.10.1986

nur T3; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf Wohnungsgebrauchsrecht; ausdrückliche Ablehnung von GlU 13428. (T8) Veröff: SZ 59/165 = MietSlg XXXVIII/40

7 Ob 601/88OGH16.06.1988

Beis wie T7; Beisatz: Selbst eine Unzumutbarkeit der Annahme der Naturalleistungen durch den Übergeber würde dann zu keiner Umwandlung in einen Geldanspruch führen, wenn diese Unzumutbarkeit vorwiegend durch den Übergeber hervorgerufen worden wäre. (T9) Veröff: NZ 1989,262

7 Ob 690/89OGH09.11.1989

nur T3; Beisatz: Kein Recht des Ausgedingsverpflichteten, die Ablösung in Geld zu verlangen. Weigert sich der Ausgedingsberechtigte, die ordnungsgemäß erbrachte Leistung anzunehmen, gerät er in Annahmeverzug. (T10)

6 Ob 6/90OGH26.04.1990

nur T3

2 Ob 503/92OGH09.09.1992

Beis wie T1 nur: Geringfügige Vernachlässigung reicht nicht hin. (T11)

5 Ob 543/94OGH20.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung der für den Unvergleichsfall entwickelten Regeln, wenn die für ein Ausgedinge typische Begründung einer Reallast unterblieben ist (hier: nur Verbücherung des Wohnungsrechtes des Ausgedingsberechtigten, wobei dies nur einen Teil der einheitlichen Daseinsvorsorge darstellte); daher Gleichbehandlung der Dienstbarkeit und der sonstigen Versorgungsansprüche im Unvergleichsfall. (T12)

7 Ob 643/95OGH21.02.1996

Auch; Beisatz: Hier: Grundlosen Mitteilungen an das Pflegschaftsgericht, die dreimal zur erfolglosen Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens führten, ohne dass jemals Anhaltspunkte vorgefunden werden konnten, die eine Sachwalterbestellung gerechtfertigt hätten. (T13)

2 Ob 551/95OGH10.07.1997

Beis wie T5; Beisatz: Da die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld den Übernehmer ungleich schwerer belastet als die Reichung der Naturalien, liegt es in erster Linie am Ausgedingspflichtigen, durch friedfertiges und verständnisvolles Verhalten gegen die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oft auch wunderlich oder starrsinnig werdenden Auszügler den Nichtvertragsfall gar nicht entstehen zu lassen. (T14)

4 Ob 199/97mOGH09.09.1997

Auch; Beisatz: Gründe sind schuldhafter Verzug oder sonst schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Verpflichteten. (T15)

10 ObS 358/98iOGH24.11.1998

Vgl auch

5 Ob 29/02dOGH26.02.2002

Auch

6 Ob 328/02gOGH23.01.2003
7 Ob 287/02kOGH19.03.2003

Vgl auch

6 Ob 157/03mOGH11.09.2003

Beis wie T5; Beis wie T9

6 Ob 315/03xOGH19.02.2004
3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

nur: Der sogenannte "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall) ist dann verwirklicht, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar ist. (T16)

6 Ob 169/18yOGH26.09.2018

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15

6 Ob 202/18aOGH21.11.2018

Beis wie T7; Beis wie T15

7 Ob 36/22bOGH28.04.2022

Beis wie T14; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19691002_OGH0002_0010OB00182_6900000_001

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