Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den zwischen den Streitteilen geschlossenen Übergabsvertrag als einem Ausgedingsvertrag vergleichbar ausgelegt und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum "Unvergleichsfall" (Nichtvertragsfall) richtig angewendet. Danach kann der Bezugsberechtigte die Ablösung des Naturalausgedinges nur dann in Geld verlangen, wenn ihm der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Ausgedingspflichtigen billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Wird diese Unzumutbarkeit aber vorwiegend durch den Übergeber selbst hervorgerufen, führt eine Unzumutbarkeit der Annahme der Naturalleistungen zu keiner Umwandlung in einen Geldanspruch (stRsp RIS-Justiz RS0022521 und RS0022502). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das einen "Unvergleichsfall" deshalb verneint hat, weil nicht die Beklagte die Nichterbringung der vereinbarten Naturalleistungen verschuldet hat, sondern der Kläger selbst ihre Erbringung durch sein Verhalten unmöglich gemacht hat, ist nicht zu beanstanden.
Dass die Beklagte den Kläger nicht nur persönlich zu pflegen, sondern auch mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens zu versorgen hatte, ändert an der Anwendbarkeit der für Ausgedingsleistungen entwickelten Rechtsprechung schon deshalb nichts, weil unter Ausgedinge insgesamt die Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zu Zwecken des Unterhalts des früheren Liegenschaftseigentümers verstanden wird (RIS-Justiz RS0022423). In welchem Umfang jede dieser Teilleistungen nach der Vereinbarung zu erbringen ist, hat für die Frage, ob dem Berechtigten der weitere Genuss billigerweise noch zugemutet werden kann, keinen Einfluss. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass einem Ausgedingsberechtigten, der die vereinbarten Ausgedingsleistungen grundlos nicht annimmt, kein Anspruch auf dasjenige zusteht, das sich der Ausgedingsverpflichtete hiedurch erspart hat (RIS-Justiz RS0022485).
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