Rechtssatz
Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung der Interzedentin in das Schuldverhältnis zu erreichen, so weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah.
8 Ob 50/03s | OGH | 16.10.2003 |
Beisatz: Hier: Kein "prima facie"-Beweis, weil der Bürge selbst ein Verhalten gesetzt hat, das gegen diesen Anschein spricht, da er doch ausdrücklich festgehalten hat, dass ein entsprechender Betrag schon auf das Konto des Hauptschuldners überwiesen worden sei. (T1) |
8 Ob 100/03v | OGH | 25.11.2003 |
Beisatz: Der erwähnte Anschein ist allerdings nur dann zu bejahen, wenn es sich um die Gläubigerin einer bereits bestehenden Verbindlichkeit handelt. (T2)<br/>Beisatz: Wurde die Kreditvereinbarung mit der Hauptschuldnerin gleichzeitig mit der Übernahme der Wechselbürgschaft geschlossen, trifft die Beweislast dafür, dass dem Gläubiger die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war beziehungsweise sein hätte müssen, die Beklagten. (T3) |
3 Ob 58/05h | OGH | 24.11.2005 |
Beisatz: Hier: Kein „prima-facie"-Beweis, weil die Hauptschuldnerin eine ganz knapp vor der Interzession erst gegründete GmbH war. (T4) |
4 Ob 108/06w | OGH | 09.08.2006 |
Beisatz: Das gilt aber nicht, wenn die Bürgschaft anlässlich der Kreditvergabe übernommen wird. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/116 |
6 Ob 227/06k | OGH | 09.11.2006 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wenn das Erstgericht feststellt, dass die Klägerin nicht erkannt hat, dass die Kreditnehmerin als Hauptschuldnerin ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, ist aber der Anschein bereits widerlegt; einen Anschein des „Kennenmüssens", gibt es nicht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_003
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