Rechtssatz
Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist.
16 Bkd 10/93 | OGH | 21.03.1994 |
|
1 Bkd 11/99 | OGH | 20.12.1999 |
Beisatz: Bei einer nur leichten Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes muss eine größere Verbreitung der Kenntnis des Sachverhaltes eingetreten oder möglich gewesen sein; je schwerer die Tat oder der Schuldvorwurf ist, desto kleiner kann der Personenkreis sein, dessen eingetretene oder mögliche Kenntnis schon ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung anzunehmen. (T1) |
3 Bkd 3/01 | OGH | 02.07.2001 |
nur: Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T2) |
11 Bkd 2/03 | OGH | 27.10.2003 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Eine provozierende, grundlose Beschimpfung von Beamten während einer korrekt durchgeführten Amtshandlung. (T3) |
4 Bkd 1/03 | OGH | 03.11.2003 |
nur: Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T4) |
14 Bkd 1/05 | OGH | 26.09.2005 |
Auch |
7 Bkd 8/05 | OGH | 27.03.2006 |
Auch |
16 Bkd 5/06 | OGH | 16.10.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Äußerung gegenüber der Richterin „wenn sie überhaupt in der Lage sind, bis drei zu zählen" während der Streitverhandlung. (T5) |
10 Bkd 7/10 | OGH | 02.05.2011 |
Beisatz: Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung. (T6) |
16 Bkd 3/10 | OGH | 06.02.2012 |
nur T4 |
6 Bkd 4/12 | OGH | 25.11.2013 |
Auch; Beisatz: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt. (T7) |
25 Ds 1/20v | OGH | 08.06.2020 |
nur: Ein Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre oder das Ansehen des Standes. (T9) |
24 Ds 5/21a | OGH | 06.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Die Kenntnis eines disziplinären Sachverhalts (bloß) durch die Funktionäre einer Rechtsanwaltskammer reicht für die rechtliche Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mangels dafür erforderlicher Publizitätswirkung nicht aus (gegenteilig zu RS0113266). (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19921116_OGH0002_001BKD00004_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)