OGH 15Os41/97 (RS0107318)

OGH15Os41/9724.4.1997

Rechtssatz

Die in der "Grundrechtsbeschwerde" relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB darstellen. Die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten gemäß § 57 StGB, die Straffestsetzung für diese Straftaten, die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege einer Grundrechtsbeschwerde unzugänglich sind.

Normen

GRBG §1

15 Os 41/97OGH24.04.1997
14 Os 164/03OGH16.12.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtsbeschlüsse auf Verfahrensabtretung bzw -rückabtretung erfüllen die für eine Grundrechtsbeschwerde erforderlichen Voraussetzungen nicht, umso weniger der Umstand verzögerter Einbringung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft. (T1)

11 Os 143/07zOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. (T2)

14 Os 103/14zOGH16.12.2014

Vgl

14 Os 24/15hOGH16.03.2015

Auch; Beis wie T2

14 Os 100/15kOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0150OS00041_9700000_001

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