OGH 15Os122/08t (15Os140/08i)

OGH15Os122/08t (15Os140/08i)13.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert W***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Robert W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. März 2008, GZ 20 Hv 104/07g-117, über den Antrag des Robert W***** auf Vorlage gemäß Art 234 EGV sowie über die Beschwerde des Günter K***** gegen den Beschluss nach § 285a Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde des Günter K***** wird nicht Folge gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde und der Vorlageantrag des Robert W***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten W***** fallen auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert W***** und Günter K***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB, ersterer als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat Günter K***** als unmittelbarer Täter, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt Mitte bis Ende März 2007 in G***** und S***** die rumänischen Staatsangehörigen Larcrimioara V*****, Alina S*****, Mariana C*****, Corina T***** und Erzsebet Cs***** - mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein - der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hiefür angeworben, „indem er sie zur Prostitutionsausübung in Österreich überredete, von Rumänien nach Österreich verbrachte und für ihre Eingliederung in das Bordell 'Cl*****', für die Erlangung der Gesundheitsausweise für ihre Tätigkeit als Prostituierte, für ihre Unterkunft in Österreich und für die anschließende Zahlung an sie sorgte" (2.),

Robert W***** zur strafbaren Handlung des Günter K***** beigetragen, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt Mitte bis Ende März 2007 ihn zumindest zur Fahrt nach Rumänien ermutigte und an der Reiseplanung mitwirkte und indem er für die Unterkunft der rumänischen Prostituierten in Österreich und ihre Bezahlung sorgte (1.).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldeten beide Angeklagten am 31. März 2008 (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 119 und 120).

Zur Beschwerde des Angeklagten Günter K*****:

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger des Günter K***** am 30. Mai 2008 (S 3w im AV-Bogen) gab Ersterer am 12. Juni 2008 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 131). Über Antrag des Angeklagten (AV vom 17. Juli 2008, Seite 3x im AV-Bogen; siehe auch ON 134) wurde für ihn am 19. Juni 2008 gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt (ON 132).

Im Gegensatz zum Verteidiger des Angeklagten Robert W*****, der am 27. Juni 2008 (somit rechtzeitig) die angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ausführte (ON 135), wurden seitens des Angeklagten Günter K***** innerhalb der gemäß § 285 Abs 1 StPO offenstehenden Frist keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet.

Der vom Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten K***** am 4. Juli 2008 eingebrachte Antrag, „die Frist zur möglichen Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde um drei Monate zu verlängern" (ON 139a), wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Juli 2008 (angeschlossen bei ON 139a) unter Hinweis auf den Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist abgewiesen. Seine angemeldete, bis dahin aber noch nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss desselben Gerichts vom 28. Juli 2008 (ON 144) gemäß § 285a Z 2 StPO zurückgewiesen. Die gegen die erstgenannte Entscheidung erhobene Beschwerde des Angeklagten wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 7. August 2008, AZ 10 Bs 324/08k (ON 146), als unzulässig zurück.

Der gegen den Beschluss gemäß § 285a Abs 2 StPO vom Angeklagten Günter K***** erhobenen Beschwerde (ON 148), in der aktenwidrig und unsubstantiiert behauptet wird, das Oberlandesgericht Graz habe seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Fristverlängerungsantrags durch das Erstgericht Folge gegeben, die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde sei noch nicht abgelaufen, kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPO aF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde (RIS-Justiz RS0111614, RS0111615 und RS0116182; zuletzt insbesondere 13 Os 109/07i) - nur Ausnahmecharakter zu.

Die Judikatur zu § 43a StPO aF fand im Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, insoweit ihre Berücksichtigung als § 63 Abs 2 StPO nunmehr klarstellt, dass der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht durch Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht des Verteidigers unterbrochen oder gehemmt wird. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO sowie RIS-Justiz RS0071968).

Die vom Oberlandesgericht Graz im Beschluss vom 7. August 2008, AZ 10 Bs 324/08k (ON 146), vertretene Rechtsansicht, im Fall der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers liege „kein Anwendungsfall des § 63 Abs 2 StPO", sondern ein solcher des Abs 1 leg cit vor (BS 5), entspricht somit weder der bisherigen Judikatur zu § 43a StPO aF noch den Intentionen des Gesetzgebers zum Strafprozessreformgesetz, wonach die Bestimmung des § 63 Abs 2 StPO verhindern soll, „dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann" (EBRV 25 BlgNR 22. GP 57).

Die durch Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 30. Mai 2008 ausgelöste Rechtsmittelfrist wurde demzufolge durch die am 19. Juni 2008 über Antrag erfolgte Beigabe eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO nicht unterbrochen. Vielmehr wäre der Wahlverteidiger des Angeklagten K***** gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO verpflichtet gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel fristgerecht auszuführen (s neuerlich 13 Os 109/07i unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 63 Abs 2 StPRefG).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht erfolgte somit zu Recht. Für ein amtswegiges Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) bestand - auch im Hinblick auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Anfechtungsrichtung des Rechtsmittels des Erstangeklagten - kein Anlass.

Zum „Vorlageantrag" bzw zur Anregung des Robert W*****, gemäß Art 234 EG-Vertrag ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten:

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 234 EGV zu stellen (RIS-Justiz RS0058452). Der darauf gerichtete Antrag des Angeklagten W***** war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Auch zu einem amtswegigen Vorgehen nach Art 234 EGV besteht kein Anlass, wird doch mittels der Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB die Ausübung der Prostitution an sich nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr in Umsetzung internationaler Rechtsakte zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, ua auch des Rahmenbeschlusses des Rates der EU vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl L 203/1), bloß deren - oft (wenngleich nicht zwingend) mit besonderen (va finanziellen) Abhängigkeitsverhältnissen verbundene - grenzüberschreitende Förderung durch Dritte sanktioniert (Philipp in WK2 § 217 Rz 2 f mwN; vgl auch 11 Os 39/08g; RIS-Justiz RS0121924).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Robert W*****:

Die vom Angeklagten Robert W***** auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Während der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Valentin B***** zum Beweis dafür, „dass der Erstangeklagte [Robert W*****] weder die Einreise organisiert, geholfen noch anderweitig daran beteiligt war und zum Beweis dafür, dass sämtliche organisatorische Angelegenheiten durch den Zeugen Valentin B*****[h], Rufname ‚Vali', unternommen wurden" (S 128/III), in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2007 zunächst abgewiesen (S 132/III), dem wiederholten Antrag (S 152/III) in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2008 aber durch Beschlussfassung auf Vernehmung dieses (im Rechtshilfeweg zu ladenden) Zeugen entsprochen wurde (S 161 f/III), ist die in der Hauptverhandlung vom 27. März 2008 verkündete Abweisung des neuerlich auf Vernehmung dieses Zeugen gerichteten Antrags (S 8 f/ON 116) nicht zu beanstanden. Denn der Zeuge B*****, der in der protokollierten Beschlussfassung vom 31. Jänner 2008 zwar mit dem Spitznamen „Veli" bezeichnet, im Zustellersuchen (ON 103) aber sehr wohl unter seinem vollen Namen geladen wurde, war an der angegebenen Adresse - den Postfehlberichten der rumänischen Zustellorgane (ON 108; siehe auch den in der Hauptverhandlung vom 27. März 2008 verlesenen [S 6/ON 116] Bericht des Bundesministeriums für Justiz vom 26. März 2008, ON 118) zufolge - unbekannt und wurden auch seitens des Antragstellers keine weiteren, zur Ausforschung des Zeugen geeigneten Umstände vorgebracht. Die je nach Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Frage, ob die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen „füglich nicht bewerkstelligt werden konnte" (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 344), wurde daher vom Erstgericht im Anlassfall zutreffend bejaht (13 Os 15/02).

Gleiches gilt hinsichtlich der in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2007 und vom 27. März 2008 abgewiesenen Beweisanträge betreffend die Zeuginnen Alina Christina S***** und Erzsebet Cs***** (S 129 f/III und 132 f/III sowie S 8 f/ON 116), die laut den ermittelnden Polizeibeamten ebenfalls unbekannten Aufenthaltes (ON 77 sowie Zeuge Wolfgang Ko*****, S 133/III) und demzufolge nicht als greifbare Beweismittel anzusehen waren (RIS-Justiz RS0099399).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Erstangeklagten Günter K*****, des Zeugen Erich R***** sowie der Zeuginnen Larcrimioara V*****, Florentina Aurelia A***** und Mariana C*****, soweit sie den als erwiesen angenommenen Urteilsfeststellungen entgegenstehen, im Rahmen der Erwägungen der Tatrichter keineswegs unberücksichtigt, sondern wurde von diesen - unter Beachtung der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - umfassend dargelegt, warum diesen Verfahrensergebnissen kein Glauben zu schenken war, während den im Vergleich dazu anderslautenden Angaben der Zeuginnen vor der Polizei und in der kontradiktorischen Vernehmung erhöhte Glaubwürdigkeit zukam (US 14 bis 17).

Die in der Beschwerde ebenfalls unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit relevierten Teile der Aussage des Herold H***** betrafen keine eigenen Wahrnehmungen des Zeugen zum konkreten Tathergang, sondern lediglich die vage Wiedergabe von in Telefonaten und Gesprächen gemachten Äußerungen der beiden Angeklagten, die als solche nicht gesondert erörterungsbedürftig waren.

Dem wiederholten Einwand einer willkürlichen oder gar gänzlich fehlenden Begründung zuwider (Z 5 vierter Fall) konnten die Erstrichter ihre Überzeugung von der unmittelbaren Täterschaft des Angeklagten K***** und vom Tatbeitrag des Angeklagten W***** mängelfrei aus ihrer „vernetzten Betrachtung" der nach allgemeiner Lebenserfahrung beurteilten und (insbesondere soweit es die Angaben im Vorverfahren betrifft) als glaubwürdig erachteten Depositionen der Zeuginnen Mariana C*****, Alina S*****, Larcrimioara V*****, Corina T***** und Aurelia A***** (teilweise auch aus jenen der Zeugen Viorel Si***** und Herold H*****), aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung sowie aus objektiven Begleitumständen der Tat (wie etwa der bereits vorbereiteten Unterbringungsmöglichkeit für die von Rumänien nach Österreich verbrachten Frauen) ableiten (US 12 ff).

Nach den solcherart unbedenklichen und zur Lösung der Schuldfrage entscheidenden Urteilsannahmen brach der Angeklagte K***** gegen Ende März 2007 mit seinem Fahrer Erich R***** nach Rumänien auf, wo er den fünf Mädchen anbot, in Österreich in seinem Bordell als Prostituierte zu arbeiten (wobei Corina T***** - über seine Veranlassung - von den anderen Mädchen „ebenfalls überredet" wurde; vgl US 10), mit ihnen detailliert die Geschäftsbedingungen besprach, „gleichsam einen mündlichen Vertrag betreffend ihrer Prostitution in seinem Bordell abschloss", für den nächsten Tag die Überstellung der Mädchen nach Österreich organisierte, vorfinanzierte und ihre Fahrt zwischen Ungarn und G***** bzw F***** mit seinem Privat-Pkw geleitete (US 9 bis 11). Dies erfolgte in Absprache mit dem Angeklagten W*****, der K***** zu solchen Fahrten ermutigt bzw gedrängt und mittlerweile die Geschäfte in Österreich besorgt hatte (US 8 f), wobei beide Angeklagten in der Absicht handelten, „Prostituierte aus Ungarn und Rumänien für ihr neu eröffnetes Bordell ‚Cl*****' anzuwerben und nach Österreich zu bringen" (US 13).

Diese Konstatierungen sind - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - weder undeutlich noch in sich widersprüchlich (Z 5 erster und dritter Fall). Insbesondere kann - entgegen den weitwendigen Ausführungen des Nichtigkeitswerbers zum Bedeutungsinhalt des Wortes „überreden" - in der als erwiesen angenommenen Tatsache, der Angeklagte K***** habe den Mädchen angeboten bzw sie überredet (US 10 iVm US 3), in Österreich in seinem Bordell als Prostituierte zu arbeiten, kein innerer Widerspruch zur nachfolgenden freiwilligen Fahrt nach Österreich erblickt werden, sollte mit dem Terminus „freiwillig" doch klar ersichtlich nur ausgedrückt werden, dass auf die Frauen weder Druck noch Gewalt ausgeübt wurde.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die zur objektiven (US 8 bis 11 iVm US 3) und subjektiven (US 9 iVm US 13) Tatseite getroffenen und in der Beschwerde teilweise auch wiedergegebenen Feststellungen als „nichtssagende Wendungen" abtut und infolge dessen den Schuldspruch nach § 217 Abs 1 StGB tragende Feststellungen vermisst, verfehlt sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt.

Im Übrigen ist - mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland verhandelten Person - in den betreffenden Urteilskonstatierungen - nämlich im organisierten Zusammentreffen des Angeklagten K***** mit den fünf Mädchen in Rumänien, seinem an sie gerichteten Anbot, in seinem Bordell als Prostituierte zu arbeiten, wobei Corina T***** über Veranlassung des Günter K***** von den anderen Mädchen „ebenfalls überredet" wurde, der detaillierten Besprechung von „Geschäftsbedingungen" sowie von Verdienst- und Wohnmöglichkeiten, der letztlich getroffenen Vereinbarung über ihre Tätigkeit als Prostituierte in Österreich und der bereits für den nächsten Tag von Günter K***** organisierten, vorfinanzierten und zum Teil begleiteten „Überstellung" der Mädchen nach Österreich, wo sie zunächst (vereinbarungsgemäß) ausschließlich im Lokal der beiden Angeklagten arbeiteten und von diesen „bezahlt" wurden (US 9 bis 11 iVm US 3) - nicht nur jene aktive und gezielte Einflussnahme zu erblicken, durch die das Schutzobjekt - sei es durch (maßgebliche) Organisation oder sonstige (nachhaltige) Förderung (11 Os 32/06z) - zur Verlagerung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem für sie fremden Staat veranlasst wird und die somit dem im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB interpretierten Begriff des „Zuführens" entspricht (RIS-Justiz RS0109314), sondern wurden damit auch die objektiven Voraussetzungen der alternativen Tatbestandsvariante des „Anwerbens" hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) festgestellt, das seinerseits in einem über intensives Betreiben des Täters bewirkten Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer - wenngleich nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden - Verpflichtung des Handlungsobjekts besteht, durch das sich dieses gebunden erachtet (15 Os 40/07g).

Auf Druckausübung oder ein tatsächlich bestehendes oder auch nur drohendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Schutzobjekt kommt es bei diesen beiden rechtlich gleichwertigen Begehungsformen des „Anwerbens" und des „Zuführens" hingegen nicht an (14 Os 82/04; 14 Os 164/07k). Ein „Anwerben" iS des § 217 Abs 1 StGB wäre im Übrigen auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Tatobjekt schon zuvor zur Ausübung der Prostitution im Ausland entschlossen war und selbst den Kontakt zu den Tätern suchte (14 Os 113/06h).

Warum „hinsichtlich eines Anklagefaktums lediglich Versuch" vorliegen soll, wird in der „rein formell" angezogenen Subsumtionsrüge (Z 10) nicht dargetan.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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