11 Os 147/98 | OGH | 18.01.1999 |
15 Os 95/99 | OGH | 12.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Eine einmal begonnene Ausführungsfrist kann mit Ausnahme der im § 43a StPO geregelten Fälle weder unterbrochen noch verlängert werden. (T1) |
13 Os 123/00 | OGH | 08.11.2000 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Berufung zufolge der erst nach Ablauf der zur Ausführung offenstehenden Frist erfolgten Verteidigerbestellung (§ 41 Abs 2 StPO; Seite 484) verspätet ausgeführt wurde, führt nicht zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels, weil dessen Anmeldung den Voraussetzungen der §§ 344 zweiter Satz, 294 Abs 1 dritter Satz StPO entsprochen hatte. (T2) |
11 Os 15/05y | OGH | 08.03.2005 |
Vgl; Beisatz: Die fristverlängernde Wirkung der nachträglichen amtswegigen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) nach § 43a StPO tritt nur dann ein, wenn diese (oder eine diesbezügliche Antragstellung des Angeklagten) innerhalb der Frist stattfindet. (T3) |
13 Os 109/07i | OGH | 07.11.2007 |
Beisatz: Die Anwendung des § 43a StPO auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte lehnt der Oberste Gerichtshof in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab (RIS-Justiz RS0116182). (T4) |
15 Os 122/08t | OGH | 13.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5); Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG BGBl I 19/2004. (T6) |
11 Os 17/19p | OGH | 28.05.2019 |
Vgl; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T7) |
13 Os 13/24x | OGH | 24.04.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19990118_OGH0002_0110OS00147_9800000_003
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