15 Os 32/07f | OGH | 29.03.2007 |
11 Os 39/08g | OGH | 29.04.2008 |
Auch; Beisatz: § 217 StGB enthält keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ist diese Strafnorm doch vielmehr als Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen zu verstehen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist. Die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EG) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art 49 EG) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat der Prostitution nachgehen wollen, wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt. (T1) |
15 Os 122/08t | OGH | 13.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Mittels der Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB wird die Ausübung der Prostitution an sich nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr in Umsetzung internationaler Rechtsakte zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, unter anderem auch des Rahmenbeschlusses des Rates der EU vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl L 203/1), bloß deren - oft (wenngleich nicht zwingend) mit besonderen (va finanziellen) Abhängigkeitsverhältnissen verbundene - grenzüberschreitende Förderung durch Dritte sanktioniert. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0150OS00032_07F0000_001
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