OGH 11Os147/98 (RS0111615)

OGH11Os147/9818.1.1999

Rechtssatz

Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach § 79 Abs 2 StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt. § 11 Abs 2 RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (§ 11 Abs 3 RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen.

Normen

StPO §41 Abs3
StPO §44 Abs2
StPO §63 Abs2
StPO §79 Abs2
MRK Art6 Abs3 litc IV3b
RAO §11 Abs2

11 Os 147/98OGH18.01.1999
15 Os 95/99OGH12.08.1999

Auch; nur: Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. (T1)

13 Os 109/07iOGH07.11.2007

Auch

15 Os 122/08tOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Im Fall der Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO). (T2); Beisatz: Vielmehr wäre der bisherige Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO verpflichtet gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel fristgerecht auszuführen. (T3)

12 Os 76/12mOGH09.08.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T2

12 Os 24/13sOGH11.04.2013

Vgl

11 Os 153/17kOGH13.03.2018

Vgl

11 Os 17/19pOGH28.05.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990118_OGH0002_0110OS00147_9800000_004