OGH 15Os23/88 (RS0071968)

OGH15Os23/8812.4.1988

Rechtssatz

Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet (vgl AnwBl 1953/166). Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Im Fall einer einvernehmlichen Vollmachtsauflösung hängt es von dem der Aufhebungsvereinbarung zugrunde liegenden Parteiwillen des Machtgebers ab, ob es sich dabei um eine (wechselseitig angenommene) Kündigung oder um einen (vom Rechtsanwalt akzeptierten) Widerruf des seinerzeitigen Mandats (durch den Mandanten) handelt.

Normen

RAO §11 Abs2
RAO §11 Abs3
StPO §63 Abs2

15 Os 23/88OGH12.04.1988
13 Os 109/07iOGH07.11.2007

nur: Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet. (T1)

15 Os 122/08tOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: § 63 Abs 2 StPO stellt nunmehr klar, dass der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht durch Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht des Verteidigers unterbrochen oder gehemmt wird. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO). (T2)

7 Bkd 3/11OGH22.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00023_8800000_001

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