Rechtssatz
Bei der Stellung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Anklage übereinstimmen muss.
11 Os 100/92 | OGH | 13.10.1992 |
Beisatz: Ungeachtet allfälliger anderer Beweisergebnisse. (T1) |
13 Os 135/05k | OGH | 15.02.2006 |
Auch; Beisatz: Bei Abfassung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof, soweit nicht die Ausnahmebestimmung des § 312 Abs 2 StPO zur Tragen kommt, an den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt und dessen dort vorgenommene rechtliche Beurteilung gebunden. (T2); Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0140OS00008_9200000_001