OGH 15Os50/22z

OGH15Os50/22z7.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für StrafsachenWien als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2022, GZ 606 Hv 7/21h‑49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00050.22Z.0607.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * G* mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er sich in * und an anderen Orten auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

[2] 1./ am 4. Mai 2019 in * nach einer polizeilichen Anhaltung den Hitlergruß tätigte und „Heil Hitler“ schrie, wodurch er eine typische nationalsozialistische Grußform propagandistisch verwendete;

[3] 2./ am 18. Oktober 2021 in * den rechten Arm zum Hitlergruß hob und mehrmals „Heil Hitler“ schrie, wodurch er eine typische nationalsozialistische Grußform propagandistisch verwendete;

[4] 3./ am 18. Oktober 2021 in * zu Polizeibeamten sagte, dass Adolf Hitler „alles gut gemacht“ hätte und es „bis 1936 auch gut für ihn gelaufen“ sei, wodurch er die Person Adolf Hitler glorifizierte.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich die auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[6] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert, die Hauptfrage 3 (= Schuldspruch 3./) sei „nicht richtig gestellt, zumal ein tatbestandsmäßiger Bezug nicht hergestellt werden kann“.

[7] Dabei legt sie aber nicht dar, weshalb die Hauptfrage – entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 312 Abs 1 erster Satz StPO) – nicht nach der „der Anklage zugrunde liegenden strafbaren Handlung“ zu richten wäre (vgl RIS‑Justiz RS0100509, RS0100505).

[8] Soweit die Beschwerde der Äußerung des Angeklagten einen anderen Bedeutungsinhalt unterstellt (mit dem Ausdruck „auch gut für ihn gelaufen“ habe der Angeklagte gemeint, dass „zwar Adolf Hitler nicht von der deutschen Bevölkerung gewählt wurde, aber auf legale Weise an die Macht gekommen“ sei), bekämpft sie inhaltlich – in dieser Form unzulässig – den Wahrspruch der Geschworenen. Im Übrigen wäre bei Annahme des Fehlens eines auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gerichteten Vorsatzes die Hauptfrage von den Geschworenen schlicht zu verneinen gewesen (§ 336 StPO).

[9] Einen Verstoß gegen die in den §§ 312317 StPO enthaltenen Vorschriften vermag die Fragenrüge somit nicht darzulegen.

[10] Inwiefern auch „die darauf beruhende Rechtsbelehrung“ unrichtig sein sollte (der Sache nach Z 8), bleibt unerklärt.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte