OGH 14Os36/17a

OGH14Os36/17a5.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/112) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. April 2015, GZ 72 Hv 18/16a (vormals 18 Hv 66/13h)‑415, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00036.17A.0905.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Gernot R*****, Dr. Wolfgang K*****, Mag. Günter S*****, Mag. Gert X*****, Mag. Albin Ru*****, Michael M***** und Stefan Me***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten in K***** und an anderen Orten Österreichs

(I) Mag. Günter S*****, Mag. Gert X***** und Mag. Albin Ru***** die ihnen durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen, nämlich das von ihnen vertretene Bankinstitut, zu verpflichten, durch pflichtwidrige, nämlich ohne ausreichende Sicherheiten vorgenommene Gewährung eines Kredits wissentlich missbraucht und dadurch der H***** AG einen Vermögensnachteil von 7.266.511 Euro zugefügt, und zwar

a) Mag. Günter S***** als Vorstand der Hy***** AG und als Mitglied des Credit Committees der H***** AG, indem er am 22. November 2004 der im Wesentlichen vermögenslosen P***** Privatstiftung einen Kredit in Höhe von insgesamt 7,5 Millionen Euro im Credit Committee der H***** AG bewilligte;

b) Mag. Gert X***** als Vorstand der H***** AG, indem er am 16. November 2004 pflichtwidrig den unter I/a beschriebenen Kredit im Internen Kontrollausschuss (IKA) der Bank genehmigte und dem Credit Committee der H***** AG befürwortend zur Bewilligung vorlegte;

c) Mag. Albin Ru***** als Bereichsleiter und Prokurist der H***** AG, indem er im November 2004 pflichtwidrig den unter I/a beschriebenen Kredit durch den Kreditsachbearbeiter Mag. Gerhard W***** positiv aufbereiten und dem Internen Kontrollausschuss befürwortend vorlegen ließ;

(II) Gernot R*****, Dr. Wolfgang K*****, Michael M***** und Stefan Me***** die Angeklagten Mag. Günter S*****, Mag. Gert X***** und Mag. Albin Ru***** sowie Thomas Mo***** durch Aufforderung zur Ausführung der zu I beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, und zwar

1) Michael M***** und Stefan Me*****, indem sie im Sommer 2004 Gernot R***** durch Aufforderung und Zusicherung einer Kreditprovision und eines Agenturvertrags um Intervention und Veranlassung der unter I beschriebenen unvertretbaren Kreditgewährung durch die H***** AG im Wege des damaligen Landeshauptmanns Dr. Jörg Ha***** und des Dr. Wolfgang K***** ersuchten;

2) Gernot R*****, indem er im Herbst 2004 den damaligen Landeshauptmann Dr. Jörg Ha***** um Intervention und Veranlassung der zu I beschriebenen Kreditgewährung durch die H***** AG im Wege des Dr. Wolfgang K***** ersuchte;

3) Dr. Wolfgang K*****, indem er im Herbst 2004 Mag. Günter S*****, Mag. Gert X***** und Mag. Albin Ru***** sowie Thomas Mo***** anwies, die zu I beschriebene Kreditgewährung durch die H***** AG zu veranlassen,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) erfolgte die Abweisung des Antrags auf Ladung eines informierten Vertreters der B***** sowie (insoweit in der Hauptverhandlung am 21. April 2015 konkretisiert) dreier namentlich genannter Mitarbeiter der Ra*****, der unter Bezugnahme auf insoweit divergierende Angaben der Angeklagten Michael M***** und Stefan Me***** sowie des Zeugen DI F*****, der im Jahr 2002 als Verantwortlicher der Ra***** Kreditgespräche mit diesen Angeklagten geführt hatte, in der Hauptverhandlung am 19. Februar und 21. April 2015 zum Beweis dafür gestellt worden war, dass „die Banken entgegen der bisherigen, anders lautenden Verantwortung der Angeklagten das Projekt 'P*****' wegen der mangelnden Bonität der Kreditnehmerin und der augenscheinlich fehlenden Sicherheiten, daher mangels evidenter Kreditwürdigkeit nicht finanzierten, sodass eine Finanzierung des Projekts ... bei der H***** AG erst über politische Intervention gelang“ (ON 390 S 5, ON 414 S 15), zu Recht.

Die Tatrichter gingen nämlich – wie die Beschwerde einräumt – ohnehin davon aus, dass die genannten Banken die entsprechenden Kreditanträge „zumindest teilweise“ auch aufgrund mangelnder Sicherheiten und schlechter Bonität der Kreditwerber ablehnten (US 21; vgl auch US 7; § 55 Abs 2 Z 3 StPO). Davon abgesehen ließ sich dem Begehren auch nicht entnehmen, warum die Gründe für eine solche Entscheidung anderer Banken, die zudem zwei Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt, somit auch vor Einräumung des von der H***** AG als Sicherheit akzeptierten Baurechts durch die Stadt W***** (US 7, 12, 14 f) getroffen wurde, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten oder inwieferne dadurch eine weitere Aufklärung im Hinblick auf eine tataktuell zwingend stattgehabte (per se gleichfalls nicht entscheidende) „politische Intervention“ oder auf die – vom Beweisthema zudem gar nicht deutlich und bestimmtumfasste – subjektive Tatseite (insbesonders auf Schädigungsvorsatz) bei den Angeklagten zu erwarten wären (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).

Solcherart war der Antrag auf in der Hauptverhandlung unzulässige

Erkundungsbeweisführung gerichtet (

Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff).

Entsprechendes gilt für das weiters thematisierte Begehren auf Beischaffung des Akts AZ 35 St 78/08f der Staatsanwaltschaft Wien zum Beweis dafür, „dass die B***** den beiden Angeklagten (Michael M***** und Stefan Me*****) auch für Projektfinanzierungen bereits mehrere Kredite in der Höhe von insgesamt 600.000 Euro gewährt habe, die in der Folge nicht bedient […] und von der Bank fällig gestellt worden seien“ (ON 373a S 7), weil

der Antrag jegliche Ausführungen zur Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen, nämlich des – auch nach dem Rügevorbringen – „zeitlich lange zurückliegenden“ Scheiterns eines anderen (Kunst‑)Projekts der Genannten, die Nichtbedienung eines dafür gewährten Kredits oder die Anhängigkeit eines (letztlich eingestellten) diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (insbesonders in Bezug auf einen wissentlichen Befugnismissbrauch der Entscheidungsträger der kreditgewährenden Bank und einen Schädigungsvorsatz der Kreditwerber) vermissen ließ.

Unter dem Aspekt einer ausdrücklich angesprochenen – grundsätzlich zulässigen (RIS-Justiz RS0028345; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 29, 340, 350) – Beweisführung zur Erschütterung der

Glaubwürdigkeit der Angeklagten Michael M***** und Stefan Me***** war er gleichfalls nicht berechtigt, weil

sich aus dem Antragsvorbringen keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens indes erforderlichen – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Genannten hätten in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wozu etwa dargetan hätte werden müssen, dass sie zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht haben oder eine habituelle Falschaussagetendenz haben erkennen lassen (RIS‑Justiz RS0120109).

Dass der erkennende Senat zunächst offenbar selbst (nicht aber in den Entscheidungsgründen) von der

Erheblichkeit des Beweisthemas ausging, ist irrelevant (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 341).

Das zur Fundierung der Anträge nachgetragene Beschwerdevorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).

Die Feststellungsebene betreffende Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) behauptet die Mängelrüge ohne Bezugnahme auf konkrete Urteilsannahmen und ohne inhaltliche Argumentation.

Aus welchen Gründen das Erstgericht die Verfahrensergebnisse nicht für geeignet erachtete, daraus eine – auf die positive Erledigung des Kreditantrags abzielende – Einflussnahme (in Form einer Aufforderung, Weisung oder sonstigen Bestimmungshandlung) auf den zuständigen Sachbearbeiter Mag. W***** oder einen der Entscheidungsträger der H***** AG abzuleiten, wurde – entgegen dem Beschwerdestandpunkt (Z 5 erster Fall) – in nicht zu beanstandender Deutlichkeit ausführlichst dargelegt (US 24 ff, 33 f).

Dabei beschränkten sich die Tatrichter keineswegs auf ein „bloßes Referat“ der Aussagen des Zeugen Mag. W*****, sondern unterzogen diese einer umfassenden Würdigung und stellten – mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung – ebenso unmissverständlich klar, dass sie nur dessen Depositionen in der Hauptverhandlung für verlässlich erachteten, auf deren Basis sie (unter anderem) die kritisierte Negativfeststellung trafen (vgl erneut US 24 ff, 28). Einer Auseinandersetzung mit Details seiner damit insgesamt als unglaubwürdig beurteilten Angaben im Ermittlungsverfahren bedurfte es demnach – auch unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – nicht (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).

Welche weiteren „in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse“ im Urteil ohne inhaltliche Auseinandersetzung nur wiedergegeben worden sein sollen, wird mit dem Hinweis auf „insbesondere die Verantwortung der Angeklagten und die zeugenschaftlichen Depositionen“ nicht deutlich und bestimmt aufgezeigt.

Indem die Beschwerde einzelne Urteilspassagen (isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen) zitiert, die aus ihrer Sicht die Annahme objektiven Missbrauchs ihrer Befugnisse durch die unmittelbaren Täter Mag. Günter S*****, Mag. Gert X***** und Mag. Albin Ru*****, Wissentlichkeit deren Handelns sowie einen auf Schädigung der von ihnen vertretenen Bank gerichteten Vorsatz der Angeklagten indizieren sollen, dabei aber prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0117995 [T1, T3];

RS0119370) die weiteren Ausführungen des Erstgerichts zur Gänze ignoriert, das im Übrigen auch insoweit hinreichend deutlich erläuterte, aus welchen Erwägungen es trotz der ins Treffen geführten Umstände zu gegenteiligen Schlüssen gelangte (US 22 ff, 39 f), zeigt sie Nichtigkeit aus Z 5 erster Fall nicht auf, sondern bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Gleiches gilt für die Kritik an der – nach ausführlicher Erörterung sämtlicher diesbezüglicher Verfahrensergebnisse (insbesonders der insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und der Zeugen Mag. W***** und Mag. Klaus Pr*****; US 22 ff) an der angegebenen Fundstelle (US 33) bloß resümierend („zusammenfassend“) dargestellten – Überzeugung des Erstgerichts, dass aus der (bloßen) Weiterleitung der (Kredit-)Unterlagen über den Angeklagten Gernot R***** und das Büro des Landeshauptmanns Dr. Ha***** an den Angeklagten Dr. Wolfgang K***** und von diesem an den Angeklagten Mag. Albin Ru***** und an Mag. Gerhard W***** keine „Bestimmungshandlung“ in Form einer Aufforderung oder gar einer Weisung, einen unvertretbaren Kredit zu gewähren, abzuleiten sei. Dass die entsprechenden Erwägungen die Beschwerdeführerin, die zudem teilweise von urteilsfremden Prämissen ausgeht (dass nämlich Dr. Wolfgang K***** sich die erste Stellungnahme des Sachbearbeiters Mag. W***** vorlegen und sie ihm danach zur weiteren Bearbeitung zuleiten „ließ“; vgl dagegen US 10, 33 und 39 f), nicht überzeugen und aus den Beweismitteln auch

andere (aus ihrer Sicht naheliegende) Schlüsse denkmöglich gewesen wären, stellt keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar

(RIS‑Justiz RS0098471 [insbesondere T7]).

Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Kreditantrag auf Grundlage der von den Entscheidungsträgern für verlässlich eingestuften Stellungnahmen des zuständigen Sachbearbeiters Mag. W***** und des Mitarbeiters des Kreditrisikomanagements Mag. Klaus Pr***** genehmigt wurde, welche beide als – neben dem Stiftungskapital von 70.000 Euro – einzige Sicherheit das (99-jährige) Baurecht, das als eigene Grundbuchseinlage eröffnet und anschließend verpfändet werden sollte (und wurde; US 18), anführten, die Finanzierung jedoch aufgrund umfangreicher weiterer Argumentation dennoch befürworteten (US 9 ff). Mit Blick auf diese Feststellungen ist der Vorwurf unterlassener Erörterung (Z 5 zweiter Fall) eines E-Mails vom 9. September 2005 (vgl allerdings US 25), inhaltlich dessen Gernot R***** gegenüber Mag. Albin Ru***** betonte, man habe „von Anfang an darauf hingewiesen“, dass „die Sicherheiten für die Bank nicht aus 'echten Eigenmittelanteilen' bestehen, sondern durch das verpfändete Baurecht und den W***** Gemeinderatsbeschluss ...“ (ON 186 S 41), sowie der im Wesentlichen gleichlautenden Verantwortung des Angeklagten Michael M***** (ON 369 S 13) unberechtigt.

Die – von der Beschwerde verkürzt und isoliert zitierten – Aussage des Zeugen Prof. Dr. Gerhard Hab*****, nach der es „immer die Idee (war), dass die gesamte Kreditsumme von Beginn an zur Verfügung steht“ (ON 403 S 17 ff [21]), hat sich das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung, wonach die angeklagten Entscheidungsträger von der Zuzählung nach Baufortschritt ausgingen (US 14 f, 31), explizit auseinandergesetzt (US 29). Die – zudem bloß eine Vermutung („ich glaube“) darstellende – Bekundung des Zeugen, dass „einer der Gründe, warum sich die M*****‑Brüder für die H***** entschieden haben, war, dass dort mehr Zuversicht war ...“ (ON 403 S 19), steht den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht entgegen und war daher nicht erörterungspflichtig im Sinn der Z 5 zweiter Fall.

Die weiters relevierte Passage aus der Verantwortung des Gernot R***** (die Angeklagten Michael M***** und Stefan Me***** hätten mit ihm über Probleme bei der Finanzierung des Projekts gesprochen; ON 367 S 19) hat das Erstgericht in seine Überlegungen einbezogen und (unter anderem) auf dieser Grundlage die– nach dem Vorgesagten in Bezug auf die Täterintention nicht entscheidende – Feststellung getroffen, dass frühere Kreditanträge von der B***** und der Ra***** abgelehnt worden waren (US 7, 21).

Weshalb die Einlassung des Mag. Gert X*****, im H*****konzern sei eine Sicherheit mit deren Wert nach Abschluss des Projektes bewertet worden, dolose Kreditgewährung indizieren und demzufolge den Urteilsannahmen zum Fehlen der subjektiven Tatseite beim Genannten und den Angeklagten Mag. Günter S***** und Mag. Albin Ru***** entgegenstehen soll, lässt die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) offen.

Sinnentfremdend verkürzt und um eigene beweiswürdigende Schlüsse erweitert referiert sie die– gleichfalls als übergangen reklamierte – Aussage des Mag. Gert X*****, der tatsächlich zwar einräumte, dass es sich beim zu finanzierenden Projekt um ein „Kunstprojekt“ handelte, aber – ganz im Sinne der Annahmen des Erstgerichts (US 29) und insoweit von der Rüge übergangen – ausdrücklich klarstellte, dass die H***** AG nur das Bauwerk finanzieren wollte und finanzierte (ON 373a S 14), womit eine Verpflichtung des Gerichts zur gesonderten Erörterung dieser Einlassung nicht bestand.

Entsprechendes gilt für die gleichfalls unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) thematisierten Angaben des Angeklagten Mag. Albin Ru*****, der – neben dem isoliert zitierten Aussagedetail – ebenfalls dezidiert bekundete, dass es ihm um die Finanzierung des Bauwerks, der Infrastruktur und von Nebenkosten gegangen war (ON 389 S 8), und dass „die reinen Kosten für Infrastruktur und klassischen Bau fremdfinanziert, sowie dass Künstlerhonorare aus Eigenmittel finanziert werden“ sollten (ON 389 S 13). In diesem Sinn steht auch die Verantwortung des Mag. Günter S*****, wonach es sich um kein „Standardprojekt“, „eine Mischung aus Bau und Kunst der Stadt W*****, … Unterstützung eines international anerkannten Künstlers“ handelte (ON 373a S 23), den bekämpften Urteilsannahmen zur nur auf die Finanzierung des (Museums‑)Baus gerichteten Intention der Entscheidungsträger der Bank, die in der Folge auch von diesem Angeklagten (implizit) bestätigt wurde (ON 373a S 27), nicht entgegen.

Die Aussage des Zeugen Josef Ma*****, bei der H***** AG sei es bei größeren Projekten mit größerem Bauumfang Usus gewesen, nach Baufortschritt zuzuzählen, wobei dieser Auszahlungsmodus unabhängig von einem – wenn auch möglichen, hier aber nicht erfolgten – Vermerk im Kreditantrag einzuhalten war (ON 392 S 6, 8), entspricht den Urteilsannahmen (US 14 f) und wurde außerdem (von der Rüge ignoriert) explizit berücksichtigt (US 28 f). Inwiefern die weiteren ins Treffen geführten allgemeinen Ausführungen des Zeugen, nach denen die Bank „grundsätzlich“ Eigenmittel über ein Pfandrecht hinaus verlange, da sonst das ganze Finanzierungsrisiko bei der finanzierenden Bank liege (ON 392 S 13), getroffenen Feststellungen, die die Beschwerde zudem gar nicht konkret bezeichnet, erörterungspflichtig entgegenstehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auch insoweit vernachlässigt die Beschwerdeführerin nämlich, dass der Genannte einräumte, in die gegenständliche Kreditgewährung gar nicht involviert gewesen zu sein und über keinerlei Kenntnis von der Vorgeschichte zu verfügen (vgl ON 392 S 4, 9) und weiters ausdrücklich erklärte, dass auch ein Baurecht einen Wert darstelle, dass gegenständlich nach dem Kreditantrag zu schaffende Kunstwerke kapitaläquivalent als Eigenmittel eingebracht werden sollten (und wurden; ON 392 S 13; US 32) und dass ihm persönlich bei einer von ihm vorgenommenen ex-post-Betrachtung „nichts aufgefallen“ ist, weshalb der Kreditantrag „so nicht bewilligt werden hätte dürfen“ (ON 392 S 7).

Die – erneut sinnentstellend nur partiell wiedergegebenen – Bekundungen der für das Ressort Beurkundung zuständigen Zeugin Heidemarie O*****, nach denen „der Kreditfall 'P*****' kompliziert war, weil es keine üblichen oder standardmäßigen Sicherheiten gab“, bezogen sich – bei gebotener Gesamtbetrachtung – auf die vom (Computer‑)„Programm“ vorgegebenen „standardmäßigen“ Sicherheiten und damit auf die EDV-mäßige Verarbeitung des Kreditfalls, wobei die Zeugin zudem deponierte, die Sache an die Rechtsabteilung weitergeleitet und von dieser geprüft und mit bestätigter Rechtmäßigkeit zurück erhalten zu haben (ON 390 S 16). Diese Angaben bedurften daher keiner Erwähnung im Urteil.

Wie bereits oben dargelegt, hat das Erstgericht die Aussagen des Zeugen Mag. Gerhard W***** im Urteil nicht bloß wiedergegeben, sondern einer durchaus differenzierten Betrachtung unterzogen (erneut US 24 ff, 28, 33). Es kam dabei insgesamt zum – vertretbaren und keineswegs willkürlichen – Schluss, dass diesem kein Auftrag und keine Weisung erteilt wurde, dass seine positive Beurteilung des Finanzierungswunsches auf seiner eigenen Überzeugung beruhte und dass die genehmigenden Stellen den – demzufolge unbeeinflussten – Berichten dieses an sich verlässlichen und erfahrenen Mitarbeiters, dessen schriftlichen Stellungnahmen und persönlichen Erläuterungen durchaus vertraut werden konnte, folgten (US 12 ff, 18, 30 f, 33, 39 f). Zu einer gesonderten Erörterung jedes einzelnen (den Urteilsannahmen im Übrigen gar nicht entgegenstehenden; vgl zum Wert des Baurechts und den Eigenmitteln auch US 30 f) Details seiner Angaben bestand– dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – unter dem Aspekt von Unvollständigkeit keine Verpflichtung (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428; RIS‑Justiz RS0098778

, RS0106295).

Dass aus diesem Verfahrensergebnis für den Standpunkt der Beschwerdeführerin auch günstigere Schlüsse als jene des Gerichts möglich gewesen wären, stellt – wie bereits ausgeführt – keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dar. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich vielmehr erneut als unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Vorgesagtes gilt gleichermaßen für den Vorwurf unterlassener Berücksichtigung (Z 5 zweiter Fall) einzelner Details aus dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Josef Sc*****, mit dem sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt haben (US 29 ff). Dabei gingen sie gerade nicht davon aus, dass für die zuständigen Entscheidungsträger das „Kunstprojekt“ im Fokus ihrer Beurteilung stand, sondern dass diese bloß ein (wenn auch innerhalb eines Kunstparks geplantes) Bauvorhaben finanzieren wollten (US 27 ff), weshalb sie die auf der gegenteiligen Prämisse aufbauenden Ausführungen des Experten zu einer erhöhten Überprüfungs- und Sorgfaltspflicht keiner gesonderten Würdigung unterziehen mussten (vgl im Übrigen die ohnehin angestellten diesbezüglichen Erwägungen US 30 f, 40). Dessen Einschätzung des Werts des Baurechts sowie seine Aussagen im Zusammenhang mit dem – großteils nur aus immateriellen Werten bestehenden – Eigenkapital wurden gleichfalls erörtert und mit eingehender (mängelfreier) Begründung für nicht geeignet erachtet, strafrechtlich relevantes Verhalten eines der Angeklagten zu erweisen (erneut US 30 f).

Objektive wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditvergabe ist mit Blick auf die Konstatierungen, nach denen die Entscheidungsträger – im Vertrauen auf die Einschätzung der zuständigen Sachbearbeiter – jedenfalls subjektiv gegenteiliger Überzeugung waren (US 15, 18, 30 f, 39 f), nicht entscheidend und damit einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen. Das Ziehen beweiswürdigender Schlüsse aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen ist nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises, womit auch keine Verpflichtung bestand, auf die Ansicht des Experten einzugehen, dass „ein Schaden (von den Angeklagten) bewusst in Kauf genommen wurde“.

Dass mangels schriftlichen Vermerks im Kreditvertrag ein Sachbearbeiter an keine besondere Form der Zuzählung gebunden ist, steht der Feststellung, dass die Entscheidungsträger von einer Zuzählung nach Baufortschritt ausgingen, nicht entgegen. Im Übrigen hat das Gericht auch diesen Umstand ohnedies berücksichtigt (US 14, 28 f).

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) richtet sich großteils nicht gegen Feststellungen entscheidender Tatsachen, sondern gegen beweiswürdigende Erwägungen, die per se – so sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich sind – einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen sind. Zudem bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne Begründungspassagen und vernachlässigt die weiteren Ausführungen der Tatrichter, womit sie nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgeht und solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS‑Justiz

RS0106588 [T1] sowie erneut

RS0119370).

Soweit sie die zweimalige Verwendung des Begriffs „offensichtlich“ im Zusammenhang mit der Überzeugung des Erstgerichts vom Fehlen der subjektiven Tatseite bei den Angeklagten Gernot R*****, Michael M***** und Stefan Me***** moniert, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, weil sich die Begründung nicht darin erschöpft, sondern damit – bei gebotener Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Überlegungen – unmissverständlich nur die Zweifelsfreiheit zum Ausdruck gebracht werden sollte

(RIS‑Justiz

RS0099494 [insb T7, T11]; vgl auch US 18, 40).

Dass die Tatrichter (unter anderem) aus dem Vorhaben des Erstgenannten, das Projekt P***** in weiterer Folge zu vermarkten, den Schluss zogen, er habe auch an dessen Verwirklichung geglaubt und einen durch die hiefür erforderliche Kreditgewährung bewirkten Befugnismissbrauch nicht im Blick gehabt, zumal er nach der weiteren Überzeugung des erkennenden Gerichts keinerlei Versuche unternahm, die Entscheidungsträger zu beeinflussen, widerspricht im Übrigen weder den Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen. Ebensowenig das aus den umfangreichen beweiswürdigenden Erwägungen gezogene Resümee, nach dem die Verfahrensergebnisse nicht einmal eine Verdachtsannahme in Richtung eines dolosen Vorgehens der Brüder M***** rechtfertigten, wogegen auch– wie bereits dargelegt – die Jahre davor auf anderer Grundlage erfolgte Ablehnung des Finanzierungswunsches durch andere Banken nicht spricht.

Die Negativfeststellungen zu einem als Bestimmung der Entscheidungsträger zur Untreue zu beurteilenden Verhalten der Angeklagten Gernot R*****, Dr. Wolfgang K*****, Michael M***** und Stefan Me***** hat das Erstgericht – wie bereits ausgeführt – unter Berücksichtigung der Genesis der Antragstellung aus den insoweit übereinstimmenden, für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Mag. W***** und Mag. Klaus Pr***** sowie der Angeklagten abgeleitet (US 22 f, 33), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit gleichfalls keinen Bedenken begegnet.

Die Kritik an der Verneinung wissentlichen Befugnismissbrauchs durch die Angeklagten Mag. Günter S***** und Mag. Gert X***** ignoriert – wie schon die Behauptung von Undeutlichkeit – die dazu angestellten Überlegungen der Tatrichter (US 22 ff, 39 f) zur Gänze und erschöpft sich mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus im Urteil ohnehin berücksichtigten oder unerheblichen Verfahrensergebnissen ein weiteres Mal in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.

Während mangelhafte Urteilsannahmen alleine Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) sind, bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den Bezugspunkt von Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 und 10; RIS‑Justiz RS0099810). Nur hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen ein freisprechendes Urteil keine (positiven oder negativen) Konstatierungen enthält, ist unter Berufung auf derartige Urteilsannahmen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein

Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen (RIS‑Justiz RS0127315). Diese Anfechtungskriterien verkennt die Anklagebehörde, indem sie eingangs der Mängelrüge – mit Recht – einräumt, die Tatrichter hätten zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen (Negativ‑)Feststellungen getroffen, im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aber die Ansicht vertritt, es bedürfe auch dann „der zusätzlichen Geltendmachung von Feststellungsmängeln“, wenn „aufgrund der Mängelrüge (Z 5) bekämpfte Feststellungen entfallen“.

Indem sie darauf aufbauend – in Wiederholung des auf Z 5 gestützten Vorbringens – auf Basis eigener beweiswürdigender Erwägungen Verfahrensergebnisse nennt, die nach dem Beschwerdestandpunkt Konstatierungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs der Entscheidungsträger der Bank, zum Wissen der Bestimmungstäter um den vorsätzlichen Befugnismissbrauch der unmittelbaren Täter und zum Schädigungsvorsatz sämtlicher Angeklagter indiziert hätten, geht sie gerade nicht von den (gegenteiligen) Sachverhaltsannahmen der Tatrichter (US 18, 40) aus und verfehlt solcherart den oben dargestellten Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.

Weil schon diese Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite der angestrebten Subsumtion des inkriminierten Verhaltens der Angeklagten nach § 153 Abs 1 und (nunmehr) Abs 3 zweiter Fall, § 12 zweiter Fall StGB entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auf die – an sich zutreffenden – Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Befugnismissbrauchs (der Sache nach) in objektiver Hinsicht und einer Bestimmung zu strafbaren Handlungen im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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