Normen
13 Os 9/76 | OGH | 01.06.1976 |
Veröff: EvBl 1977/34 S 79 = SSt 47/30 |
9 Os 64/77 | OGH | 18.10.1977 |
Vgl; Beisatz: Das Überschreiten der örtlichen Zuständigkeitsgrenzen kann den Amtsmißbrauch begründen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1978/72 S 191 = SSt 48/78 |
10 Os 157/81 | OGH | 15.12.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmissbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung der Gesetze) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Befugnis ist ein rechtliches Dürfen, mithin Erlaubnis zur Vornahme bestimmter (Amtsgeschäfte) Geschäfte. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1982/121 S 403 |
11 Os 151/87 | OGH | 09.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befaßt ist. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1988/104 S 467 = SSt 59/9 |
16 Os 38/90 | OGH | 14.12.1990 |
Veröff: EvBl 1991/72 S 318 |
13 Os 106/93 | OGH | 10.11.1993 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
12 Os 45/96 | OGH | 12.09.1996 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
11 Os 109/01 | OGH | 03.09.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
12 Os 54/03 | OGH | 11.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Abstrakter Befugnisbegriff. (T4)<br/>Beisatz: Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Angeklagte zur Tatzeit dienstfrei gewesen ist. (T5) |
14 Os 105/10p | OGH | 19.10.2010 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an. (T6) |
17 Os 9/13x | OGH | 07.10.2013 |
Vgl;Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T7)<br/>Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T9) |
17 Os 11/14t | OGH | 21.01.2015 |
Auch |
13 Os 2/14i | OGH | 15.04.2015 |
Beisatz: Hier: Zur Rechtsfrage der abstrakten Befugnis des Premierministers Sloweniens, in ein Ausschreibungsverfahren einzugreifen. (T10) |
14 Os 49/20t | OGH | 29.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Rechtspflegern kommt die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit innerhalb des Wirkungskreises ihres Arbeitsgebietes zu. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Zuständigkeit eines Rechtspflegers in Exekutionssachen für die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren und die Anweisung deren Zahlung durch den Rechnungsführer. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0130OS00009_7600000_005
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