OGH 13Os9/76 (RS0096112)

OGH13Os9/761.6.1976

Rechtssatz

Der amtliche Zuständigkeitsbereich, die in abstracto zustehende Befugnis, umgrenzt die Amtsgeschäfte.

Normen

StGB §302

13 Os 9/76OGH01.06.1976

Veröff: EvBl 1977/34 S 79 = SSt 47/30

9 Os 64/77OGH18.10.1977

Vgl; Beisatz: Das Überschreiten der örtlichen Zuständigkeitsgrenzen kann den Amtsmißbrauch begründen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1978/72 S 191 = SSt 48/78

10 Os 157/81OGH15.12.1981

Vgl auch; Beisatz: Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmissbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung der Gesetze) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Befugnis ist ein rechtliches Dürfen, mithin Erlaubnis zur Vornahme bestimmter (Amtsgeschäfte) Geschäfte. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1982/121 S 403

11 Os 151/87OGH09.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befaßt ist. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1988/104 S 467 = SSt 59/9

16 Os 38/90OGH14.12.1990

Veröff: EvBl 1991/72 S 318

13 Os 106/93OGH10.11.1993

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 45/96OGH12.09.1996

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 109/01OGH03.09.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

12 Os 54/03OGH11.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Abstrakter Befugnisbegriff. (T4)<br/>Beisatz: Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Angeklagte zur Tatzeit dienstfrei gewesen ist. (T5)

14 Os 105/10pOGH19.10.2010

Vgl; Beis wie T3 nur: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an. (T6)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl;Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T7)<br/>Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T9)

17 Os 11/14tOGH21.01.2015

Auch

13 Os 2/14iOGH15.04.2015

Beisatz: Hier: Zur Rechtsfrage der abstrakten Befugnis des Premierministers Sloweniens, in ein Ausschreibungsverfahren einzugreifen. (T10)

14 Os 49/20tOGH29.09.2020

Vgl; Beisatz: Rechtspflegern kommt die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit innerhalb des Wirkungskreises ihres Arbeitsgebietes zu. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Zuständigkeit eines Rechtspflegers in Exekutionssachen für die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren und die Anweisung deren Zahlung durch den Rechnungsführer. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0130OS00009_7600000_005

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