OGH 13Os61/02 (RS0116751)

OGH13Os61/0217.7.2024

Rechtssatz

Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht.

Normen

StPO §285a Z1

13 Os 61/02OGH17.07.2002
14 Os 17/03OGH11.02.2003

Vgl auch

14 Os 114/03OGH09.09.2003

Auch; nur: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. (T1)

13 Os 2/06bOGH15.02.2006

Beisatz: Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern (WK-StPO § 284 Rz 8 f). (T2)

12 Os 143/06fOGH10.01.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nach Besprechung mit dem Verteidiger. (T3)

14 Os 142/07zOGH11.03.2008

Auch; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T4)

11 Os 151/08bOGH21.10.2008
14 Os 187/08vOGH17.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. (T5)

15 Os 48/09mOGH24.06.2009

Auch; nur T1

14 Os 28/09pOGH21.04.2009

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T6); Beisatz: Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T7)

11 Os 68/10zOGH17.08.2010

Vgl auch

13 Os 144/10sOGH17.02.2011

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die ‑ in § 285a Abs 1 Z 1 StPO unveränderte ‑ Rechtslage nach Inkrafttreten des StrafprozessreformG, BGBl I 2004/19. (T8)

15 Os 6/12iOGH29.02.2012

Vgl

12 Os 80/14bOGH28.08.2014

Auch

13 Os 111/14vOGH18.12.2014

Auch

15 Os 150/15wOGH09.12.2015
12 Os 55/18gOGH05.07.2018

Auch

15 Os 109/18wOGH26.09.2018

Auch

15 Os 97/19gOGH11.09.2019

Beisatz: Ein – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich. (T9)

15 Os 105/20kOGH06.11.2020

Vgl

15 Os 51/21wOGH10.06.2021

Vgl

11 Os 71/22hOGH27.09.2022

Vgl; Beis wie T5

13 Os 82/22sOGH19.10.2022

Vgl; Beis nur wie T9

13 Os 29/24zOGH22.05.2024

vgl; nur T9

11 Os 65/24dOGH17.07.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20020717_OGH0002_0130OS00061_0200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)