OGH 12Os80/14b

OGH12Os80/14b28.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten Dipl.‑Ing. Samir ***** R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Mai 2014, GZ 82 Hv 200/13a‑116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00080.14B.0828.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Mai 2014, GZ 82 Hv 200/13a‑107, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Dipl.‑Ing. Samir ***** R***** des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 153 Abs 2 erster Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Dezember 2009, AZ 4 U 48/09z, zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Beratung mit seinem Verteidiger gab Dipl.‑Ing. Samir ***** R***** einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 106 S 26).

Die in weiterer Folge vom Verurteilten persönlich verfasste und am 9. Mai 2014 zur Post gegebene Erklärung, gegen das Urteil vom 7. Mai 2014 „Berufung“ (die im Hinblick auf das Begehren, das Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben, als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen ist) zu erheben (ON 111), wies das Erstgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2014 gemäß § 285a Z 1 StPO zurück (ON 116).

Dagegen richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Dipl.‑Ing. Samir ***** R***** (ON 126).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 285a Z 1 letzter Fall StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat.

Die Zurückweisung der als Berufung bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS‑Justiz RS0116751, RS0099945).

Der dagegen erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

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