OGH 13Os12/81 (RS0098428)

OGH13Os12/814.3.1981

Rechtssatz

Mag auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen sein, so ist das Gericht doch verpflichtet, bei der Beweiswürdigung das Gesamte Beweismaterial zu verwerten und, wenn es sich für die Glaubwürdigkeit einer Aussage entscheidet, in der Begründung auch zu sagen, warum es die in die entgegengesetzte Richtung weisenden Ergebnisse des Beweisverfahrens für belanglos oder weniger überzeugend hält (Mayerhofer-Rieder StPO Nr 57 zu § 281 Z 5).

Normen

StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Abs1 Z5 A

13 Os 12/81OGH04.03.1981

Veröff: SSt 52/11

12 Os 112/82OGH16.12.1982

Vgl auch

12 Os 101/84OGH08.11.1984

Vgl auch; Veröff: SSt 55/75

10 Os 44/85OGH14.05.1985

Ähnlich

14 Os 112/89OGH04.10.1989

Vgl auch

13 Os 14/91OGH24.07.1991

Vgl auch

14 Os 81/92OGH23.06.1992

Vgl auch

14 Os 107/93OGH13.07.1993

Vgl auch

15 Os 18/97OGH30.10.1997
14 Os 132/99OGH01.02.2000

Beisatz: Verfahrensresultate, die bei komplexer und lebensnaher Betrachtung im Rahmen einer (gleichfalls unterbliebenen) kritischen Gesamtschau sämtlicher Beweisergebnise ein doloses Verhalten des Angeklagten indizieren, blieben gänzlich unerwähnt. (T1)

11 Os 72/00OGH01.08.2000

Auch; Beisatz: Ein Begründungsmangel liegt auch dann vor, wenn das Gericht eine seinen Annahmen entgegenstehende Tatsache (hier: im Rahmen der Feststellungen) erwähnt, nicht aber die Gründe anführt, warum dieser im Rahmen der Beweiswürdigung kein entscheidender Wert zuerkannt wurde. (T2)

11 Os 55/10pOGH22.06.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0130OS00012_8100000_001

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