OGH 12Os29/10x (RS0126210)

OGH12Os29/10x18.1.2023

Rechtssatz

Der Fortführungsantrag begrenzt den Prüfungsumfang. Das Gericht ist weder befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde.

Normen

StPO §195
StPO §196

12 Os 29/10xOGH12.08.2010
14 Os 168/11dOGH06.03.2012

Vgl; Beisatz: Dem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis des § 195 Abs 2 dritter Satz StPO entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen. (T1)

13 Os 19/14iOGH05.06.2014

Auch; Beis wie T1

13 Os 69/14tOGH09.10.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ‑ gebunden an dessen Argumente ‑ auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T2)

12 Os 37/15fOGH09.04.2015

Auch

14 Os 77/19hOGH03.09.2019

Auch; Beis wie T1<br/>

15 Os 106/19fOGH17.10.2019

Vgl

11 Os 155/19gOGH14.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

14 Os 5/20xOGH25.02.2020

Vgl

14 Os 12/20aOGH09.06.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Os 59/20yOGH23.06.2020

Vgl; Beis wie T2

15 Os 121/22sOGH18.01.2023

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20100812_OGH0002_0120OS00029_10X0000_002

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