European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00106.19F.1017.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 24 St 161/18d (nunmehr AZ 24 St 220/18f) ein Ermittlungsverfahren gegen Ümüt T***** wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie gegen Yasemin T***** – soweit hier relevant – gleichfalls wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Nach dem Inhalt des Abschlussberichts der Polizeiinspektion S***** (ON 9 in ON 2) lag dem folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zuge eines Wortgefechts in der Tiefgarage eines Wohnhauses in S***** am 2. Juni 2018 soll Ümüt T***** mehrfach gegenüber Maria P***** „Wos host gsogt, i daschlog di, i schlog di dein Schädl ein“ geäußert, dabei seine Hände zu Fäusten geballt und diese auf Brusthöhe vor Maria P***** gehalten sowie ihr gegen das linke Bein getreten haben. Aufgrund der lautstarken Auseinandersetzung sei Yasemin T***** hinzugekommen, habe Maria P***** mit den Worten „Du Drecksau, du Schwein, i hau di in Schädl ein“ bedroht und dabei einen Stock auf das Opfer gerichtet. Im Zuge eines am 15. August 2018 geführten Telefonats teilte das Opfer dem zuständigen Polizeibeamten mit, bei der Auseinandersetzung neben einem Hämatom am linken Fußknöchel durch eine Tätlichkeit des Ümüt T***** auch ein Hämatom am linken Oberarm erlitten zu haben.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 2 in ON 2).
Mit Antrag vom 13. September 2018 (ON 3) begehrte Maria P***** – ohne zuvor eine Einstellungsbegründung gemäß § 194 Abs 2 StPO verlangt zu haben – die Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO) und des Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel (Z 3 leg cit). Darin wird unter Hinweis auf einzelne Passagen der „glaubwürdigen Zeugenaussage“ des Opfers vorgebracht, dass „die von den Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen“ bei der „Beurteilung, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen“ habe, „unberücksichtigt geblieben“ seien (ON 3 S 5 f). Zudem beantragte die Fortführungswerberin die Vernehmung ihrer Tochter Sabine P***** als Zeugin und legte ein von dieser verfasstes Gedächtnisprotokoll vor (ON 3 S 7; Beilage ./5).
Hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung sei die Zeugenaussage der Antragstellerin ebenfalls „vollkommen unberücksichtigt“ geblieben. Zum Beweis dafür, „dass der Beschuldigte Ümüt T***** der Antragstellerin in das linke Schienbein getreten und gegen den linken Oberarm geschlagen hat“ und diese dadurch am Körper verletzt hat, wurden Lichtbilder der behaupteten Verletzungen, sowie zum Beweis dafür, „dass die Antragstellerin aufgrund der vorfallsbedingten Verletzungen seit dem 2. Juni 2018 in ärztlicher Behandlung ist“, diverse ärztliche Bestätigungen vorgelegt (ON 3 S 6 f).
Die Staatsanwaltschaft erstattete eine ablehnende Stellungnahme (ON 4), in der sie darlegte, dass die Einstellung vorgenommen worden sei, weil die von der Fortführungswerberin geschilderten „Gewalthandlungen und Drohungen“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätten nachgewiesen werden können. Entgegen der Kritik im Fortführungsantrag seien die von den Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr sei die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass „Aussage gegen Aussage“ stünde und sich die Drohungen „angesichts der der Fortführungswerberin zu konstatierenden Widersprüchlichkeiten in einer Hauptverhandlung nicht beweisen lassen“. Diese – sinngemäß die Glaubwürdigkeit insgesamt schmälerenden – Widersprüchlichkeiten erblickte die Staatsanwaltschaft in den Aussagen des Opfers zu den behaupteten, aus dem Vorfall resultierenden Verletzungen, wobei sie auch zu den beigebrachten Lichtbildern und ärztlichen Bestätigungen Stellung nahm (ON 4 S 4 f).
Selbst wenn die Äußerungen so gefallen sein sollten, wie von der Fortführungswerberin behauptet wurde, wäre von einer „milieubedingten bzw situativ induzierten Unmutsäußerung“ auszugehen, sodass der Tatbestand der gefährlichen Drohung mangels Ernstlichkeit der Drohung nicht erfüllt wäre (ON 4 S 6).
In der zur Stellungnahme abgegebenen Äußerung (unjournalisiert nach ON 4) wiederholte die Fortführungswerberin – bezogen auf den Vorwurf der gefährlichen Drohung – ihren Antrag auf Vernehmung ihrer Tochter als Zeugin und führte abermals die Passagen aus dem Protokoll über ihre Zeugenvernehmung ins Treffen. Zusätzlich brachte sie vor, „keineswegs dem Milieu der Beschuldigten anzugehören“. Hinsichtlich der Körperverletzung verwies sie im Wesentlichen auf die beigebrachten neuen Beweismittel und wiederholte die bereits im Fortführungsantrag gestellten Beweisanträge.
Das Landesgericht für Strafsachen Graz gab dem Fortführungsantrag mit Beschluss vom 22. November 2018, AZ 8 Bl 6/18i (ON 5), Folge und trug der Staatsanwaltschaft die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen beide Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildender Taten auf.
Begründend führte das Gericht aus, dass im Antrag nicht nur zutreffend erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Einstellung zugrundeliegenden Tatsachen „vorgebracht“, sondern auch weitere Beweisanträge gestellt würden, die „bei einer Zusammenschau und sohin vernetzten Betrachtungsweise mit den Argumenten der Anklagebehörde nicht in Einklang zu bringen“ seien (BS 5).
In ihrer gegen diesen Beschluss erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus:
1./ Nach dem Anklagegrundsatz (§ 4 Abs 1 StPO) obliegt die Entscheidung darüber, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Anklageerhebung (§ 210 Abs 1 StPO), ein diversionelles Vorgehen (§§ 198 ff StPO) indizieren oder umgekehrt die Verfahrenseinstellung nahe legen, – von den Fällen der Privat- und der Subsidiaranklage abgesehen – ausschließlich der Staatsanwaltschaft (Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 15; Schroll, WK‑StPO § 192 Rz 2 f).
Als Korrektiv für die somit ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser von einem Organ der Gerichtsbarkeit (Art 90a B‑VG) getroffenen Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags nach § 195 StPO vor, wobei Opferinteressen in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen finden und die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl EBRV StPRefG 25 BlgNR 22. GP 234 f) lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen werden soll (Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 6 und 16; RIS‑Justiz RS0126211).
Gemäß § 195 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden (Z 2), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Z 3).
Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden (zum gleichgelagerten Beurteilungsmaßstab des § 281 Abs 1 Z 5a StPO vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 472 und Rz 488 ff).
Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zu Grunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach den §§ 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahelegen (zur vergleichbaren Ausgangslage bei § 281 Abs 1 Z 5a StPO vgl RIS‑Justiz RS0118780; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 490; RS0126211).
Gemäß § 195 Abs 2 vierter Satz StPO hat ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens [die] Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder erhebliche Bedenken abzuleiten sind, widrigenfalls er vom Gericht gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen ist. Das Gesetz unterscheidet bei Einstellungen aus tatsächlichen Gründen (§ 190 Z 2 StPO) klar zwischen Ermessensmissbrauch (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO), der sich aus einer willkürlichen (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründeten) Beurteilung ergeben kann, und erheblich bedenklichem Ermessensgebrauch (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO). Diesem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen oder die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde (RIS‑Justiz RS0126210; Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 13).
2./ Vorliegend hat sich die Fortführungswerberin – bezogen auf den beide Beschuldigten betreffenden Vorwurf der gefährlichen Drohung – in ihrem Antrag und in ihrer Äußerung darauf beschränkt, einzelne Passagen der – von der Staatsanwaltschaft im Übrigen berücksichtigten (ON 4S 4 f) – Aussage des Opfers vor der Kriminalpolizei herauszugreifen und als glaubwürdig zu bezeichnen, ohne dieses Beweismittel solcherart aber an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu messen. Damit hat sie die von § 195 Abs 1 Z 2 StPO gemeinten „erheblichen Bedenken“ der Sache nach nicht gesetzeskonform geltend gemacht (vgl RIS‑Justiz RS0117446 [T1]). Dem Landesgericht für Strafsachen Graz war es demnach verwehrt, dem Antrag aus diesem Grund stattzugeben. Auf das beigebrachte Gedächtnisprotokoll der als Zeugin beantragten Tochter der Antragstellerin und somit den Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 3 StPO hat es die Entscheidung hingegen nicht gestützt. Gleichfalls unzulässig ist es, aus den ausdrücklich (ON 3 S 6 f; [unjournalisierte] Äußerung S 3 f) nur betreffend den Vorwurf der Körperverletzung beigebrachten neuen Beweismitteln erhebliche Bedenken in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft zu den Verdachtsmomenten in Richtung des § 107 Abs 1 StGB angestellte Beweiswürdigung abzuleiten. Denn bei einem auf § 195 Abs 1 Z 2 StPO gestützten Fortführungsantrag ist die Beurteilung anhand der im Einstellungszeitpunkt gegebenen Aktenlage vorzunehmen (Nordmeyer, WK‑StPO § 195 Rz 14, § 196 Rz 12).
Der Beschluss verletzt daher – soweit die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen beide Beschuldigte wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angeordnet wurde – infolge Missachtung der Antragsbindung des Gerichts § 195 Abs 2 vierter Satz StPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 195 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190–192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden (Z 2), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt so weit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Z 3).
§ 195 Abs 2 vierter Satz StPO ordnet an, dass im Antrag die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen sind, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abgeleitet werden. Anträge, die den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen (§ 196 Abs 2 erster Satz StPO).
Vorliegend stützte die Fortführungswerberin ihren Antrag – ohne zu differenzieren – auf Z 2 und Z 3 des § 195 Abs 1 StPO (ON 3 S 4), wobei sie explizit auch zum Beweis dafür, dass sie (vom Zweitbeschuldigten) gefährlich bedroht worden sei, ein Gedächtnisprotokoll der Sabine P*****, ihrer Tochter, vorlegte und deren Vernehmung als Zeugin beantragte (ON 3 S 7). Diesen Beweisantrag (der Sache nach auch zur Erstbeschuldigten) wiederholte sie in ihrer Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (unjournalisiert nach ON 4).
Das Landesgericht gründete seinen (Fortsetzungs‑)Beschluss ersichtlich (ohne im Spruch oder der Begründung nach den verschiedenen Alternativen zu differenzieren; zur Beurteilung einer Entscheidung nach ihrem Wesen vgl RIS-Justiz RS0106264 [T3]) sowohl auf Z 2 als auch auf Z 3 des § 195 Abs 1 StPO (BS 5: „… zutreffend im Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens vorgebracht werden nicht nur erhebliche Bedenken …, sondern auch weitere Beweisanträge ...“).
In seiner Begründung verwies es den Vorwurf gefährlicher Drohungen betreffend (auch) darauf, dass „eine weitere Zeugin den Vorfall mitangehört haben soll“ (BS 9 f), stützte sich somit der Sache nach auf das vorgelegte Gedächtnisprotokoll und den Antrag auf Vernehmung der Sabine P***** als Zeugin, dh auf ein neues Beweismittel iSd Z 3 des § 195 Abs 1 StPO.
Das Gericht hat daher weder Argumente gegen die Einstellung, die sich nicht aus dem Antrag ergeben, aufgegriffen noch die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte erstreckt, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde (RIS‑Justiz RS0126210).
Es ist daher – entgegen der Einschätzung der Generalprokuratur – nicht über die im Antrag (einzeln und bestimmt) bezeichneten Gründe hinausgegangen (§ 196 Abs 2 erster Satz iVm § 195 Abs 2 vierter Satz StPO), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
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